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BRGE IV Nrn. 0156-0157/2025

Festsetzung eines kantonalen Gestaltungsplans betreffend die Erweiterung einer Deponie

Zh Baurekursgericht · 2025-11-13 · Deutsch ZH

Zu beurteilen waren zwei Rekurse gegen die Festsetzung eines kantonalen Gestaltungsplans betreffend die Erweiterung einer Deponie. Der vorgesehene Erweiterungsperimeter hätte zur teilweisen Rodung eines Waldareals, in dem verschiedene Arten der Roten Listen nachgewiesen worden waren, geführt. Das Baurekursgericht kam zunächst im Rahmen der akzessorischen Überprüfung des kantonalen Richtplans zum Schluss, dass es zufolge fehlender stufengerechter Interessenabwägung sowie mangelhafter Standortevaluation an einem rechtsgenügenden Richtplaneintrag fehle, was zur Aufhebung der angefochtenen Festsetzung des kantonalen Gestaltungsplans führte. Unabhängig davon ergab sich die Aufhebung der Festsetzungsverfügung auch aufgrund der Mängel, mit denen – auf Ebene der Nutzungsplanung – die Interessenabwägung gemäss Art. 18 Abs. 1terNHG und der Nachweis der Standortgebundenheit i.S.v. Art. 14 Abs. 6 NHV behaftet waren. Ebenfalls aufzuheben war schliesslich die korrespondierende Rodungsbewilligung.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 4 Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz Nr. 4 vertreten durch Pro Natura Zürich

E. 5 WWF Zürich

E. 6 WWF Schweiz Nr. 6 vertreten durch WWF Zürich alle vertreten durch Rechtsanwältin […] R4.2024.00215 Zürcher Heimatschutz ZVH gegen Rekursgegnerschaft

1. Baudirektion Kanton Zürich Mitbeteiligte

2. Politische Gemeinde X

3. A AG Nr. 3 vertreten durch Rechtsanwalt […]

R4.2024.00214 betreffend Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich Nr. ARE 24-0269 vom 15. No- vember 2024 und Verfügung des Amtes für Landschaft und Natur vom

14. November 2024; Festsetzung Kantonaler Gestaltungsplan "Erweiterung Deponie Y" mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Waldrodung bzw. forst- rechtliche Bewilligung (Rodung), X R4.2024.00215 Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich Nr. ARE 24-0269 vom 15. No- vember 2024; Festsetzung Kantonaler Gestaltungsplan "Erweiterung Depo- nie Y" mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Waldrodung, X ______________________________________________________ R4.2024.00214 Seite 2

hat sich ergeben: A. Mit Verfügung Nr. KS ARE 24-0269 vom 15. November 2024 (gleichentags publiziert) setzte die Baudirektion Kanton Zürich den kantonalen Gestal- tungsplan "Erweiterung Deponie Y, X", mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Waldrodung, fest (Dispositivziffer I) und hob den kantonalen Gestal- tungsplan "Deponie Y", festgesetzt durch die Baudirektion mit Verfügung Nr. 0055/17 vom 20. Januar 2017, auf (Dispositivziffer II). Vorgängig hatte das Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich (ALN) mit Verfügung vom

14. November 2024 die Rodungsbewilligung erteilt. B. Mit gemeinsamer Eingabe vom 16. Dezember 2024 erhoben BirdLife Zürich, BirdLife Schweiz, Pro Natura Zürich, Pro Natura – Schweizerischer Bund für Naturschutz, WWF Zürich und WWF Schweiz Rekurs an das Baurekursge- richt des Kantons Zürich und stellten folgende Anträge: " 1. Die Festsetzungsverfügung Kantonaler Gestaltungsplan "Erweiterung Deponie Y, X" der Baudirektion vom 15. November 2024 sei aufzuhe- ben.

2. Die Rodungsbewilligung des Amts für Landschaft und Natur, Abtei- lung Wald, vom 14. November 2024 sei aufzuheben.

3. Die Sache sei zur Prüfung einer umweltverträglichen Alternative zu- rückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegne- rin." C. Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2024 wurde vom Rekurseingang unter der Geschäftsnummer R4.2024.00214 Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. R4.2024.00214 Seite 3

Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 verzichtete die Gemeinde X sinngemäss auf Vernehmlassung. Die Baudirektion beantragte mit Vernehmlassung vom

15. Januar 2025 – unter Verweis auf die Mitberichte des Amtes für Raum- entwicklung (ARE) und des ALN je vom 14. Januar 2025 – die Abweisung des Rekurses. Die A AG (im Folgenden: Mitbeteiligte) beantragte mit Ver- nehmlassung vom 20. Januar 2025, der Rekurs sei vollumfänglich abzuwei- sen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letzteres zzgl. MwSt.) zulas- ten der Rekurrierenden. Mit Replik vom 18. Februar 2025 hielten die Rekur- rierenden an ihren Ausführungen fest. Mit Präsidialverfügung vom 19. Feb- ruar 2025 wurde die Baudirektion zur Einreichung weiterer Unterlagen auf- gefordert; diese gingen mit Begleitschreiben vom 28. Februar 2025 beim Baurekursgericht ein, was den anderen Parteien zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Eingabe vom 4. März 2025 verzichtete die Gemeinde X sinnge- mäss auf Erstattung einer Duplik. Die Baudirektion hielt mit Eingabe vom 10. März 2025 – unter Verweis auf den Mitbericht des ARE vom 6. März 2025 – sinngemäss an ihren Anträgen fest. Auch die Mitbeteiligte hielt mit Duplik vom 12. März 2025 an ihren Anträgen fest. D. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 erhob auch der Zürcher Heimatschutz (ZVH) Rekurs gegen die Festsetzungsverfügung vom 15. November 2024 und stellte folgende Anträge: " 1. Die Verfügung der Baudirektion vom 15. November 2024 betreffend die Festsetzung des revidierten kantonalen Gestaltungsplans "Erwei- terung der Deponie Y X" sei aufzuheben.

2. Eventuell sei das Verfahren zu sistieren, bis archäologische Sondie- rungen ein vollständiges Bild über die unter dem Boden liegenden rö- mischen Ruinen zu vermitteln vermögen.

3. Eventuell sei ein Gutachten der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege zur Bedeutung der zutage geförderten Ruinen einzu- holen.

4. Die Verfahrenskosten seien der Rekursgegnerin aufzuerlegen." R4.2024.00214 Seite 4

E. Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2024 wurde vom Rekurseingang unter der Geschäftsnummer R4.2024.00215 Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Die Gemeinde X verzichtete mit Ein- gabe vom 14. Januar 2025 sinngemäss auf Vernehmlassung. Die Baudirek- tion beantragte mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2025 – unter Verweis auf den Mitbericht des ARE vom 15. Januar 2025 – die Abweisung des Re- kurses. Die A AG (im Folgenden: Mitbeteiligte) beantragte mit Vernehmlas- sung vom 22. Januar 2025, der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen, so- weit darauf überhaupt eingetreten werden könne, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (letzteres zzgl. MwSt.) zulasten des Rekurrenten. Mit Replik vom 14. Februar 2025 und Duplik vom 10. März 2025 hielten der Re- kurrent und die Mitbeteiligte an ihren Anträgen fest; die Baudirektion verzich- tete stillschweigend und die Gemeinde X mit Eingabe vom 4. März 2025 sinngemäss auf Erstattung einer Duplik. F. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit zur Entscheidbegründung erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1.1 Die beiden Rekursverfahren betreffen den gleichen kantonalen Gestaltungs- plan, weshalb sie aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen sind. 1.2 Bei der in beiden Rekursverfahren angefochtenen Festsetzungsverfügung handelt es sich um eine Verfügung der Baudirektion (vgl. act. 3.1 S. 6 [hier und im Folgenden – soweit nicht anders vermerkt – bezogen auf die Akten des Verfahrens G.-Nr. R4.2024.00214]), weshalb der Betreff in beiden Ver- fahren entsprechend anzupassen ist. R4.2024.00214 Seite 5

2.1 Im Verfahren G.-Nr. R4.2024.00214 handelt es sich bei den Rekurrierenden 2 (BirdLife Schweiz), 4 (Pro Natura – Schweizerischer Bund für Naturschutz) und 6 (WWF Schweiz) um schweizweit tätige Natur- und Umweltschutzver- bände, die sowohl nach Art. 55 des Umweltschutzgesetzes (USG) als auch nach Art. 12 Abs. 1 lit. b des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) zur Verbandsbeschwerde legitimiert sind (vgl. auch ihre Nennung im Anhang der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes so- wie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Personen [VBO]). Dabei umfasst der in beiden Gesetzesbestimmungen verwendete Verfügungsbegriff auch Sondernutzungspläne, in denen planerische Anord- nungen getroffen werden, die in Bezug auf Ausmass und konkrete Lage der zulässigen baulichen Veränderungen bereits entscheidende Elemente einer Baubewilligung enthalten (vgl. [mit Bezug auf das Vorliegen einer Bundes- aufgabe] VB.2019.00633 vom 14. Mai 2020, E. 1.2 m.w.H.; vgl. auch Peter M. Keller, Kommentar NHG, Peter M. Keller/Jean-Baptiste Zufferey/Karl Lud- wig Fahrländer (Hrsg.), 2. Auflage 2019, Art. 12 Rz. 4; Jean-Baptiste Zuffe- rey, Kommentar NHG [s.o.], Art. 2 Rz. 32 [unter Verweis auch auf Art. 12c Abs. 3 NHG]; Alain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar zum Umweltschutz- gesetz, Ergänzungsband zur 2. Aufl., Hrsg. Vereinigung für Umweltrecht, Zü- rich 2011, Art. 55 Rz. 8), was vorliegend der Fall ist (vgl. insb. die Gestal- tungsplanvorschriften [GPV; act. 17.3]). Hinsichtlich Art. 55 USG ist sodann entscheidend, dass für die strittige Deponieerweiterung eine Pflicht zur Um- weltverträglichkeitsprüfung im Sinne von Art. 10a USG besteht (vgl. Ziff. 40.4 des Anhangs zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV]), was unabhängig vom genauen Umfang der Erweiterung des Depo- nievolumens (vgl. dazu E. 5.3.3) gilt, da diese jedenfalls 500'000 m3 über- schreitet. Hinsichtlich Art. 12 NHG ist auch die Voraussetzung, wonach die "Verfügung" in Erfüllung einer Bundesaufgabe zu ergehen hat, erfüllt, nach- dem vorliegend eine solche bereits aufgrund der Erteilung einer Rodungsbe- willigung nach Art. 5 des Waldgesetzes (WaG) sowie mit Blick auf die The- matik des Schutzes der Tier- und Pflanzenwelt und ihrer Lebensräume im Sinne von Art. 18 NHG zu bejahen ist (vgl. BGr 1C_573/2018 vom 24. No- vember 2021, E. 1.1; 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016, E. 1.3). Zusam- mengefasst ist somit die Legitimation der Rekurrierenden 2, 4 und 6 zu be- jahen. R4.2024.00214 Seite 6

Die Legitimation der Rekurrierenden 1 (BirdLife Zürich), 3 (Pro Natura Zürich) und 5 (WWF Zürich), mithin der kantonalen Verbände, ergibt sich aus § 338b Abs. 1 lit. c des Planungs- und Baugesetzes (PBG), wonach die gesamtkan- tonal tätigen Verbände spezifisch Rekurse gegen die Festsetzung von über- kommunalen Gestaltungsplänen ausserhalb der Bauzonen erheben können. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs im Verfahren G.-Nr. R4.2024.00214 vollumfänglich einzutreten (was seitens der Gegenparteien zu Recht auch nicht in Frage gestellt wird). 2.2.1 Der im Verfahren G.-Nr. R4.2024.00215 rekurrierende ZVH kann seine Le- gitimation grundsätzlich ebenfalls auf § 338b PBG stützen. Die Mitbeteiligte macht jedoch geltend, die rekurrentischen Vorbringen wür- den sich ausschliesslich gegen eine allfällige zukünftige Baubewilligung, nicht aber gegen den Gestaltungsplan selbst richten. Solche Rügen seien nicht stufengerecht und verfrüht. Es lägen keinerlei substantiierte Rügen vor, die eine angeblich rechtsfehlerhafte Festsetzung des Gestaltungsplans zum Inhalt hätten, so dass der Rekurs unsubstantiiert und auf diesen daher nicht einzutreten sei. 2.2.2 Zwar trifft es zu, dass im Rekurs des ZVH wiederholt auf eine (zukünftige) Baubewilligung Bezug genommen wird, indem gefordert wird, dass vor Er- teilung einer Baubewilligung archäologische Funde ermittelt und dokumen- tiert würden, und zudem dargelegt wird, die üblichen Nebenbestimmungen bei Baubewilligungen wären vorliegend nicht angemessen und vor der allfäl- ligen Erteilung einer Baubewilligung müsse die archäologische Situation ge- klärt sein (act. 2 Rz. 17, 19 f. [im Verfahren G.-Nr. R4.2024.00215]). Indessen machen bereits diese Formulierungen deutlich, was sich sodann zumindest sinngemäss auch aus der gesamten Rekursschrift ergibt: Dem Rekurrenten, welcher denn auch ausdrücklich die Aufhebung der den Gestaltungsplan be- treffenden Festsetzungsverfügung beantragt, geht es inhaltlich darum, dass auf dieser, einer allfälligen Baubewilligung vorgelagerten Ebene, aus seiner Sicht kein adäquater Umgang mit der innerhalb des Erweiterungsperimeters gelegenen archäologischen Zone stattgefunden hat. Die Kritik richtet sich somit sachlogisch gegen das (gemäss rekurrentischer Ansicht) Ungenügen R4.2024.00214 Seite 7

der im Rahmen des Gestaltungsplans vorgesehenen Massnahmen (vgl. insb. Art. 4 GPV i.V.m. Ziff. 16.6 des Umweltverträglichkeitsberichts [UVB; act. 17.4]) und damit gerade nicht gegen eine zukünftige Baubewilligung, sondern gegen den Gestaltungsplan selbst (was denn auch im Lichte von Art. 12c Abs. 3 NHG als das zutreffende und zwingend zu wählende Vorge- hen erscheint). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist somit entgegen dem Dafürhalten der Mitbeteiligten auch auf den Rekurs im Verfahren G.- Nr. R4.2024.00215 einzutreten. 3.1 Streitgegenstand bildet der kantonale Gestaltungsplan betreffend die Erwei- terung der bestehenden Deponie Y (Deponietyp B gemäss der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen [VVEA]). Für die be- stehende Deponie sah der (nun aufzuhebende) Gestaltungsplan gemäss Festsetzungsverfügung vom 20. Januar 2017 – entsprechend der ursprüng- lichen Festlegung eines Deponievolumens von 500'000 m3 im kantonalen Richtplan – die Ablagerung von rund 535'000 m3 (fest) Inertstoffmaterial vor. Im Rahmen der Richtplanteilrevision 2017 war mit Festsetzungsbeschluss des Kantonsrats vom 29. März 2021 (Vorlage 5517b) u.a. der Karteneintrag für die Deponie Y (Pt. 5.7.2, Nr. 26) angepasst worden, indem die Fläche von 5 ha auf 16 ha und das Deponievolumen von 500'000 m3 auf 3'000'000 m3 erhöht wurde. Entsprechend sieht der nun strittige neue kantonale Gestal- tungsplan gemäss den Angaben in der angefochtenen Festsetzungsverfü- gung (vgl. zur Infragestellung dieser Angaben nachstehend E. 5.3.3) eine gesamthafte Ablagerungsfläche von rund 14,58 ha (bzw. 14,64 ha [vgl. act. 17.2 S. 25 f.]), ein Bruttovolumen von rund 3'200'000 m3 bzw. ein Netto-De- ponievolumen von 2'911'000 m3 und damit eine Erweiterung um ca. 9,6 ha bzw. um ca. 2'400'000 m3 vor (act. 3.1 S. 2). Die geplante Erweiterung der Deponie soll in Etappen erfolgen, wobei die Etappe 1 der bestehenden Deponie entspricht, während die Etappen 2 und 3 nördlich und nordöstlich (bzw. zu einem kleinen Teil auch nordwestlich) unmittelbar an diese anschliessen. Die Deponie liegt im südöstlichen Bereich der Gemeinde X an der Grenze zur Stadt Zürich. Sie grenzt im Südwesten an die Autobahn; im Südosten verläuft die B-Strasse und im Nordosten ein R4.2024.00214 Seite 8

Bahntrassee, wobei sich zwischen diesen beiden Verkehrsachsen und dem vorgesehenen Ablagerungsperimeter Wald befindet; im Nordwesten liegen einige Gebäude ("Tempelhof") sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen. Durch den Perimeter der erweiterten Deponie führt derzeit ungefähr in West- Ost-Richtung die C-Strasse. Unmittelbar nördlich des Perimeters verläuft das Gewässer Y-Graben; ein kurzer Seitenarm desselben, der seinen Ursprung in einer natürlichen Quelle hat, wird mit der Deponieerweiterung auf einer Strecke von ca. 25 m ausgehoben und überdeckt. Während der südwestliche Teil des Deponieperimeters (der zur Hauptsache das Gebiet der bestehenden Deponie umfasst) in der kantonalen Landwirt- schaftszone liegt, befindet sich der nordöstliche Teil im Wald, weshalb eine Rodungsbewilligung für Rodungen von insgesamt 79'500 m2 (wovon 3'710 m2 definitiv) erforderlich ist. Ein Teil des im Ablagerungsperimeter liegenden Waldes wird im Waldentwicklungsplan des Kantons Zürich 2010 (WEP) als multifunktionaler Wald mit Vorrang Holznutzung, ein Teil als multifunktionaler Wald mit Vorrang biologische Vielfalt ausgewiesen, wobei letzteres zudem mit dem besonderen Ziel Eichenförderung konkretisiert wird (vgl. die entspre- chenden Karteneinträge im Geografischen Informationssystem des Kantons Zürich [GIS-ZH; https://maps.zh.ch/]). Wie im Planungsbericht (act. 17.2) festgehalten wird, handelt es sich beim von der Deponie betroffenen Wald um einen schutzwürdigen Lebensraum; speziell hervorgehoben werden im zu rodenden Bereich 18 als Habitatbäume bezeichnete alte, strukturreiche Eichen (wobei a.a.O., Anhang A2, für die gerodete Fläche insgesamt 27 Ei- chen, wovon 13 mit Brusthöhendurchmesser [BHD] > 70 cm bzw. 21 mit BHD > 50 cm, ausgewiesen werden [bzw. 22 gemäss UVB aufgrund des dort zu- sätzlich verzeichneten Baums Nr. 248; vgl. act. 17.4 S. 12 und Anhang 13- 5]). Auch wird ausgeführt, dass die alten Eichenbestände einen wichtigen Teil des Lebensraums von teilweise stark gefährdeten Arten der Gruppen der xylobionten Käfer, Flechten, Fledermäuse und Nachtfalter bilden würden (zum Ganzen act. 17.2 S. 21 f.; vgl. im Detail nachstehend E. 3.4.1). Der im Deponieperimeter befindliche Wald gehört nördlich der C-Strasse zu den Waldarealen "Y" und (östlich desselben) "G" (z.T. auch gesamthaft als "Y G" bezeichnet [act. 17.4 Anhang 14-1a]), südlich der C-Strasse primär zum Waldareal "I", wobei die geplante Etappierung als Etappe 2 die Ablagerung im nördlichen Bereich und als Etappe 3 die Ablagerung im Bereich I – wo sich 15 der erwähnten 18 Habitatbäume befinden – vorsieht. Wie der Pla- nungsbericht darlegt, ist der Eichenbestand im Deponieperimeter Teil eines R4.2024.00214 Seite 9

grossen Bestandes alter Eichen im Waldareal zwischen der Deponie Y im Süden und dem Flughafengelände im Norden. Alte Eichen bzw. solche mit grossem BHD finden sich dabei zunächst östlich des Deponieperimeters zwi- schen diesem und der B-Strasse (primär innerhalb des Areals I, aber auch nördlich desselben im Areal G), in wesentlich geringerem Umfang nördlich des Perimeters im westlichsten Teil des Areals Y (vgl. insb. act. 17.2 Anhang A2 und act. 17.4 Anhang 13-5). Sodann sind alte Eichenbestände in den weiter nördlich gelegenen Arealen zu verzeichnen: Zum einen im lediglich durch das Bahntrassee von den Arealen Y und G getrennten Waldareal "D", an das seinerseits im Nordwesten ein grösseres Tanklager angrenzt; zum andern und vor allem in den jenseits des Tanklagers und ebenfalls nordöst- lich des Bahntrassees gelegenen Waldarealen "E", "nördlich G" (bzw. "G Nord") und "F" (bzw. "G Süd") sowie dem südwestlich des Trassees gelege- nen und durch dieses vom Areal E getrennten Areal "H" (vgl. zum Ganzen insb. act. 17.2 S. 22 sowie zur Lage der Waldareale neben dem GIS-ZH auch act. 17.4 Anhang 14-1a). Das ursprüngliche Projekt einer Deponieerweiterung umfasste zusätzlich das gesamte Waldareal I bis zur B-Strasse (vgl. act. 17.2 Anhang A1, auch zum Folgenden). Im Rahmen der ersten Vorprüfung stellte die Fachstelle Naturschutz fest, dass die vorgesehene Rodung naturschutzrechtlich nicht als umweltverträglich beurteilt werden könne (vgl. act. 27.6 sowie das von der Fachstelle eingeholte Gutachten [act. 15.1]). Seitens der Mitbeteiligten wurden daher neun weitere Varianten entwickelt und zur Findung der opti- malen Variante ein zweistufiges Workshopverfahren (erster Workshop mit allen involvierten kantonalen Fachstellen; zweiter Workshop mit Vertreterin- nen und Vertretern der Umweltverbände, Grundeigentümern, J-Holzkorpo- ration X, Gemeinde X und ARE [vgl. zu einem vorgängigen ersten Austausch mit den "Naturverbänden" auch act. 17.2 S. 50]) durchgeführt. Gemäss Dar- stellung in der angefochtenen Festsetzungsverfügung traf die Baudirektion am 16. Dezember 2022 den Variantenentscheid zugunsten der Variante "Y Mitte (optimiert)" (act. 3.1 S. 4; vgl. dazu act. 27.3 sowie zum Ganzen auch act. 17.2 S. 48 [wonach die Variante "Y, Mitte (angepasst)" gemäss Anhang A2 als Bestvariante hervorgegangen sei]); zu beachten ist, dass gemäss dem Planungsbericht zunächst die Variante "Y Mitte" (als eine der neun Va- rianten gemäss act. 17.2 Anhang A1) als Bestvariante ausgewählt und diese anschliessend (im Sinne von act. 17.2 Anhang A2) optimiert wurde (act. 17.2 S. 20, 27; vgl. zum Ganzen auch act. 17.4 S. 7 f., 11 sowie zu den sich in R4.2024.00214 Seite 10

diesem Zusammenhang stellenden Fragen nachstehend E. 5.3.2 f.). Aus Sicht Naturschutz wurde die Deponie allerdings aufgrund der Zerstörung ei- nes nicht ersetzbaren Lebensraums weiterhin als nicht umweltverträglich be- urteilt (vgl. act. 3.1 S. 4; act. 17.2 S. 23; act. 27.4 S. 6). Als Kompensations- massnahme (mit dem Ziel, den Teilverlust an seltenen Arten und Lebensräu- men auszugleichen oder diesem zumindest Rechnung zu tragen) ist die Si- cherung einer Kompensationsfläche von 6,3 ha im Staatswald K in Z vorge- sehen, der ein sehr hohes Potenzial zur Entwicklung in einen Alteichenle- bensraum attestiert wird (act. 17.2 S. 24 f.; act. 17.4 S. 86 ff.). 3.2 Die Rügen im Verfahren G.-Nr. R4.2024.00214 beziehen sich primär auf den Richtplaneintrag (vgl. dazu E. 4), die Interessenabwägung auf Ebene des Gestaltungsplans (E. 5) und die Rodungsbewilligung (E. 6). Unter dem Titel "Ausgangslage" erfolgen aber zunächst zwischen den Parteien teilweise um- strittene Ausführungen im Zusammenhang mit der Bedeutung des von der Deponieerweiterung betroffenen Lebensraums sowie dem Ausmass des Ein- griffs, worauf nachfolgend vorab einzugehen ist (E. 3.2 bis 3.4). 3.2.1 Die Rekurrierenden machen geltend, obwohl der grösste Teil der Rodungen temporär sei, werde damit ein Wald zerstört, der einzigartig, durch den Altei- chenbestand von 150-250-jährigen Eichen ökologisch von höchster Bedeu- tung und nicht ersetzbar sei. Das von der Fachstelle Naturschutz eingeholte Gutachten komme zum Schluss, dass der Wald aufgrund seines Alters, sei- ner Zusammensetzung und des Vorkommens von schweizweit sehr seltenen und gefährdeten Arten als von nationaler Bedeutung gelte. Dies sei in der Interessenabwägung zu berücksichtigen, auch wenn es für Waldlebens- räume kein Bundesinventar im Sinne von Art. 18a NHG gebe. Zwar beruhe das Gutachten auf einem alten Projektstand, so dass nicht mehr 43, sondern noch ungefähr 20 alte Eichen betroffen wären (wobei anzumerken ist, dass der Zahl von 43 betroffenen Eichen im ursprünglichen Projekt in der nun strit- tigen Variante an sich die Gesamtzahl von 27 Eichen entspricht [vgl. act. 17.2 Anhänge A1 und A2 sowie bereits E. 3.1], auch wenn im Lichte von act. 20.1 [vgl. E. 3.2.2] für einen BHD > 55 cm tatsächlich von einer Reduktion von 41 auf 18 Bäume auszugehen ist); es gehe jedoch nicht um 18-22 einzelne Bäume, sondern um das gesamte durch diesen Alteichenbestand geprägte Wald-Ökosystem. Abgesehen von der Anzahl betroffener Eichen würden die R4.2024.00214 Seite 11

Aussagen im Gutachten weiterhin gelten, zumal der wertvollste Bereich des Waldes südlich der C-Strasse weiterhin von der Rodung betroffen sei. Im Folgenden gibt die Rekursschrift die im Planungsbericht referierten Er- gebnisse des Gutachtens wieder (vgl. dazu E. 3.4.1) und hebt sodann her- vor, die Deponieerweiterung greife direkt und indirekt stark in die schützens- werten Flechtenvorkommen im lichenologisch wertvollen Waldteil I (mit drei auf Altwald angewiesenen Flechtenarten) ein und führe im Falle der national stark gefährdeten Caloplaca lucifuga (Lichtscheuer Schönfleck) wohl zum vollständigen und unwiderruflichen Verschwinden der Art, wobei aufgrund des markanten Eingriffs in das Klima in den umliegenden Waldabschnitten auch mit einem deutlichen Bestandes- und Vitalitätsverlust der beiden ande- ren Flechtenarten zu rechnen sei. Sodann gehe das Habitat für die seltenen xylobionten Käfer verloren und sei nicht zu ersetzen, wobei der Standort ins- besondere für die beiden beobachteten Urwaldreliktarten, für die in der Schweiz lediglich drei bzw. fünf Vorkommen bekannt seien, eine besonders hohe Bedeutung habe. Weiter bestehe im Perimeter mindestens ein Mit- telspechtrevier. Schliesslich wird darauf hingewiesen, auch die auszuhe- bende und zu überdeckende Quelle, die als von regionaler Bedeutung gelte, stelle angesichts des Vorkommens mindestens einer auf der Roten Liste ver- zeichneten Köcherfliegen-Art einen seltenen und schutzwürdigen Lebens- raum dar. Unter Berufung auf das Gutachten monieren die Rekurrierenden zudem, es seien mehrere wichtige und artenreiche Gruppen mit einem hohen Anteil an totholzbewohnenden Arten (wie z.B. Pilze, Zweiflügler, Kleinschmetterlinge oder Hautflügler), bei denen mit dem Vorkommen seltener und gefährdeter Arten zu rechnen sei, nicht erfasst worden. Zudem sei die Erfassung von Fledermäusen absolut ungenügend erfolgt. Zwar könne auf weitere Bestand- serhebungen verzichtet werden, da schon aufgrund der bereits bekannten Rote-Liste-Arten und weiterer seltener und gefährdeter Arten offensichtlich sei, dass ein Eingriff nicht zu rechtfertigen sei; bei abweichender Ansicht des Gerichts wäre aber die Sache aufzuheben und zur vollständigen Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts zurückzuweisen. Schliesslich wird in der Rekursschrift argumentiert, aufgrund des Alters des betroffenen Waldes sei für den Eingriff in den schutzwürdigen Lebensraum kein angemessener Ersatz im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG möglich, R4.2024.00214 Seite 12

weshalb denn auch gar keine Ersatzmassnahmen vorgesehen seien. Die stattdessen geplante Kompensationsmassnahme betreffe zwar ebenfalls ei- nen – deutlich ausserhalb des Gebiets gelegenen – Alteichenlebensraum, der sich aber ökologisch unterscheide, da er (im Gegensatz zum feuchten Untergrund im Perimeter) auf trockenem Boden wachse. Bei einer Beein- trächtigung schutzwürdiger Lebensräume sei es nicht zulässig, auf die not- wendigen Massnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG zu verzichten. Ob ein Eingriff in einen schutzwürdigen Lebensraum somit überhaupt zulässig sein könne, wenn keine angemessenen Ersatzmassnahmen möglich seien, könne jedoch offengelassen werden, da jedenfalls die fehlende Ersetzbarkeit mit äusserst hohem Gewicht in die Interessenabwägung einfliessen müsste, was vorliegend nicht geschehen sei. 3.2.2 Die Baudirektion (bzw. der Mitbericht des ARE) entgegnet, es seien umfas- sende Untersuchungen zum Vorkommen seltener Arten vorgenommen wor- den, wobei die Fachstellen – und insbesondere auch die Fachstelle Natur- schutz – keine weiteren Erhebungen verlangt hätten. Beim von der Deponie- erweiterung betroffenen schützenswerten Lebensraum handle es sich nicht um ein Bundesinventar im Sinne von Art. 5 NHG, weshalb auch Art. 6 Abs. 2 NHG keine Anwendung finde. Auch Art. 18 Abs. 1ter NHG und Art. 14 Abs. 6 der Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV) würden nicht vorsehen, dass der Eingriff in einen schutzwürdigen Lebensraum ein überwiegendes Inte- resse von nationaler Bedeutung erfordere. Nach Art. 18 Abs. 1ter NHG seien Eingriffe in schutzwürdige Lebensräume zulässig, wenn sie nicht vermeidbar seien. Die Anordnung von Schutz-, Wiederherstellungs- oder Ersatzmass- nahmen sei demnach die Folge eines zulässigen Eingriffs, jedoch keine Ein- griffsvoraussetzung, was sich auch aus der Systematik der NHV ergebe. Die Mitbeteiligte weist vorab auf einen von ihr eingereichten Situationsplan (act. 20.1) hin und hält fest, dieser zeige den gesamten schutzwürdigen Le- bensraum, über welchen von der Baudirektion mit einem waldbaulichen Kon- zept und einer Kombination aus Schutzverordnung, Verträgen und forstlicher Ausführungsplanung eine langfristige Sicherung erlassen werden solle (wo- bei die fragliche Abgrenzung im genannten Plan insbesondere sämtliche in E. 3.1 erwähnten Waldareale umfasst). Der Plan weist zudem die Standorte sämtlicher Eichen mit einem BHD > 55 cm aus. Gemäss der Mitbeteiligten lassen sich aus dem Plan folgende Schlüsse ziehen: Die gesamte Fläche R4.2024.00214 Seite 13

des schutzwürdigen Lebensraums betrage ca. 50,8 ha, während vom Erwei- terungsperimeter nur ca. 7,95 ha (15,6 %) betroffen seien; in der gesamten Fläche befänden sich 341 wertvolle Eichen mit einem BHD > 55 cm (bzw. insgesamt 393 Eichen), während von der Rodung nur 18 Eichen (5,3 %) be- troffen seien; die Eichendichte im Rodungsperimeter sei mit 2,2 Eichen pro Hektare sehr gering im Vergleich zu den übrigen Gebieten mit einem hohen Eichenbestand, wobei sich die grösste Eichendichte im Waldteil E mit 13,8 Eichen pro ha befinde; durch die Projektanpassung bzw. -optimierung habe ein grosses Gebiet mit einer beträchtlichen Eichenzahl und einer mehr als doppelt so hohen Eichendichte (5,4 Eichen pro ha) verschont bleiben kön- nen; schliesslich sollten die wertvollen Eichen im Erweiterungsperimeter ge- mäss der Etappierung möglichst lang bestehen bleiben können. In einer Ge- samtbetrachtung sei der Eingriff in den schützenswerten Lebensraum somit wesentlich weniger dramatisch als von den Rekurrierenden dargestellt. Wei- ter bestehe an der Stelle der geplanten Deponieerweiterung eindeutig kein Biotop von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 18a NHG; das Gutachten äussere sich zur ökologischen und nicht zur rechtlichen Bedeutung des frag- lichen Lebensraums; auch handle es sich dabei nicht um eine rechtliche Festlegung eines Biotops von regionaler oder lokaler Bedeutung im Sinne von Art. 18b NHG. Die Baudirektion habe sodann das Gutachten abgemildert würdigen dürfen, da als ein Resultat der Variantenprüfung bzw. nach Opti- mierung des Vorhabens der Eingriff in die Natur inzwischen deutlich weniger intensiv sei; auch müsse für die erforderliche kontinuierliche Waldverjüngung in die Habitate eingegriffen werden. Art. 14 Abs. 3 lit. d NHV sage zudem nichts darüber aus, ob die Bezeichnung als schützenswert zu Biotopen von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung führe bzw. in welcher Form ein Gebiet überhaupt geschützt werden müsse. Die in dieser Bestimmung er- wähnten Roten Listen könnten zwar ein Hinweis auf die Notwendigkeit für den Erlass eines geschützten Biotops sein, aber es bestehe kein zwingender automatischer Zusammenhang zwischen der Präsenz einer Art der Roten Liste und der Einstufung als Biotop. Diese beschränkte Aussagekraft gelte insbesondere für die Totholzkäfer, da der Plattnasen-Holzrüssler (Gas- terocercus depressirostris) entgegen den im Gutachten erwähnten drei Fun- den in der Schweiz bereits 2020 und 2021 an drei weiteren Standorten im Kanton Zürich und seither an acht weiteren Standorten in der Schweiz nach- gewiesen worden sei (unter Verweis auf das nationale Daten- und Informati- onszentrum der Schweizer Fauna [https://lepus.infofauna.ch/carto/]); Ähnli- ches gelte für den Binden-Schwarzkäfer (Corticeus fasciatus), so dass die R4.2024.00214 Seite 14

gemäss Gutachten besonders hohe Bedeutung des Erweiterungsperimeters für diese beiden Urwaldreliktarten durch die zahlreichen weiteren Funde ab- gemildert werde. Die Flechte Lichtscheuer Schönfleck (Caloplaca lucifuga) existiere im Übrigen auch in den Wäldern in Z, wo die Kompensationsmass- nahmen umgesetzt würden. Auf nationaler Ebene lägen sodann gemäss Gutachten und Planungsbericht diverse artenreichere Eichenbestände vor; überdies gebe es allein im Kanton Zürich mindestens 25 Standorte die hin- sichtlich Ausdehnung, Dichte und Alter der Eichen mit dem Gebiet Y ver- gleichbar seien, wobei mangels detaillierter Aufnahme der ökologischen Werte dieser Standorte nicht automatisch davon ausgegangen werden könne, dass diese von geringerem ökologischem Wert seien, so dass für die Untermauerung der Einzigartigkeit und der nationalen Bedeutung des streit- betroffenen Waldes Feldaufnahmen an weiteren Standorten fehlten. Weiter handle es sich beim Rodungsperimeter nicht um einen Eichenwald, da Hauptbaumart heute nicht mehr die Eiche sei; auch fehle der Eichenjung- wuchs. Im Übrigen könnten die im Gutachten erwähnten besonders bedroh- ten Arten von Totholzkäfer, Nachtfalter und Flechten, aber auch die übrigen an Eichen heimischen Lebewesen weiterhin im Perimeter des schutzwürdi- gen Lebensraumes in den noch vorhandenen 323 Eichen leben. Insgesamt liege mit Bezug auf die 18 Eichen bzw. den Teilverlust des Waldes zwar un- bestritten ein Naturschutzinteresse vor, aber keines, welches das Gewicht eines nationalen Biotops im Sinne von Art. 18a NHG oder einer umfassen- den nationalen Bedeutung in ökologischer Hinsicht hätte; vielmehr liege ein- fach ein grundsätzlich schutzwürdiger Lebensraum vor, was insbesondere bei der Interessenabwägung von Bedeutung sei. Hinsichtlich der monierten fehlenden Kenntnis über weitere Arten hält die Mitbeteiligte dafür, die Abklärungen seien äusserst umfangreich gewesen: Für den UVB seien neun und für das Gutachten mehr als zehn weitere Ex- perten beauftragt worden; zudem habe die Mitbeteiligte einen "Digital Twin" des betroffenen Waldstücks erstellt; im Übrigen hätten die in mehreren Work- shops involvierten Rekurrierenden nie eine ungenügende Sachverhaltsab- klärung moniert. Den rechtsanwendenden Behörden stehe sodann bezüglich der Frage, ob Objekte als schutzwürdig erachtet bzw. Eingriffe als verhält- nismässig gelten würden, ein erhebliches Ermessen zu, in das durch die kan- tonalen Gerichte nur bei einer klaren Rechtsverletzung eingegriffen werden dürfe. R4.2024.00214 Seite 15

Bezüglich der Ersatzmassnahmen macht die Mitbeteiligte geltend, diese seien nicht die Voraussetzung eines staatlichen Eingriffs. Weiter sei die Kom- pensationsmassnahme angesichts des nun viel geringfügigeren Eingriffs mehr als genügend. 3.2.3 In der Replik führen die Rekurrierenden ergänzend insbesondere aus, die langfristige Sicherung der Alteichenlebensräume im Gebiet sei noch in weiter Ferne und könne daher in den Abwägungen nicht berücksichtigt werden. Die von der Mitbeteiligten verwendeten Prozentzahlen – bei denen diese zudem mit willkürlich gewählten Zahlen arbeite, indem sie erst Eichen ab 55 cm Durchmesser zähle – seien nicht relevant, ebenso wenig die Eichendichte, die Hauptbaumart und die Etappierung. Angesichts des im Gutachten aus- gewiesenen Anteils, wonach Alteichenbestände im Kanton Zürich nur 0,35 % der Waldbestände des Kantons ausmachen würden, sowie mit Blick auf den noch viel kleineren Anteil, wenn man nur Alteichenbestände auf feuchtem, nährstoffreichem Untergrund betrachten würde, sei offensichtlich, dass die geplante Zerstörung sehr wohl dramatisch sei. Auch stelle das Gutachten für seine Einschätzung nicht nur auf die Eichen ab. Weiter möge zwar zutreffen, dass inzwischen weitere Standorte der beiden Urwaldreliktarten gefunden worden seien, doch gehe es nach wie vor um wenige Standorte in der ge- samten Schweiz, so dass jeder einzelne von höchster Bedeutung für den Erhalt der Art in der Schweiz sei, zumal Arten des Totholzes eine sehr schlechte Ausbreitungsstrategie hätten und etliche Flechten sowieso weitge- hend standortgebunden seien. Da nebst dem Vorkommen von Eichen auch das Mikroklima, die übrige Zusammensetzung des Waldes und anderes stimmen müssten, und eine Ausbreitung sehr schwierig sei, treffe es auch nicht zu, dass die Arten ohne Weiteres im weiteren Perimeter und den dort noch vorhandenen Eichen leben könnten. Schliesslich seien die Ersatzmas- snahmen gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG gesetzlich zwingend vorgesehene Folgen und daher zwingender Bestandteil des Projekts, so dass es bei Un- möglichkeit von Ersatzmassnahmen an einem gesetzlich zwingend vorgese- henen Projektbestandteil fehle. Die vorgesehene Förderung sei zudem mar- ginal und müsste so oder so vorgenommen werden. Die Mitbeteiligte entgegnet in ihrer Duplik ergänzend insbesondere, es sei sehr wohl relevant, den Eingriff aufgrund der effektiv betroffenen Habitat- bäume zu beurteilen sowie diesen Eingriff in ein Verhältnis zu dem vom R4.2024.00214 Seite 16

Gutachten definierten schutzwürdigen Lebensraum zu setzen, während Ver- gleichszahlen über das gesamte Kantonsgebiet ungeeignet seien. Weiter seien die verwendeten Zahlen nicht willkürlich, da die 18 Habitatbäume ge- mäss UVB von einer Fachexpertin definiert worden seien, sämtliche Habitat- bäume im Deponieperimeter und im verschonten Bereich einen BHD von > 55 cm aufweisen würden und zudem alle kartierten Bäume aller Durch- messer in act. 17.4 Anhang 13-5 ersichtlich seien, wobei es sich bei den Bäumen mit kleinerem BHD gemäss der Expertin auch nicht um künftige Ha- bitatbäume handle. Klar unzutreffend sei sodann die Behauptung, wonach es sich in dem vom Erweiterungsperimeter südlich der C-Strasse betroffenen Wald um den wertvollsten Bereich handeln würde, nachdem das Gutachten den nördlichen Bereich des gemäss Gutachten definierten schutzwürdigen Lebensraums (mithin insbesondere die Waldareale H, E und Nördlich G) als mindestens ebenso wertvoll bezeichne. 3.3 Gemäss Art. 18 NHG ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzen- arten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und an- dere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken, wobei schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen ist (Abs. 1). Besonders zu schützen sind gemäss Abs. 1bis Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaf- ten aufweisen. Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebens- räume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht ver- meiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren best- möglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen (Abs. 1ter). Gemäss Art. 14 NHV soll der Biotopschutz ins- besondere zusammen mit dem ökologischen Ausgleich (Art. 15 NHV) und den Artenschutzbestimmungen (Art. 20 NHV) den Fortbestand der wildle- benden einheimischen Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen (Abs. 1). Biotope werden gemäss Abs. 3 als schützenswert bezeichnet aufgrund (lit. a) der ins- besondere durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach An- hang 1; (lit. b) der geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Art. 20 NHV; (lit. c) der nach der Fischereigesetzgebung gefährdeten Fische und Krebse; (lit. d) der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den vom BAFU erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind; (lit. e) R4.2024.00214 Seite 17

weiterer Kriterien, wie Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen. Abs. 6 hält fest, dass ein technischer Eingriff, der schützens- werte Biotope beeinträchtigen kann, nur bewilligt werden darf, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht (Satz 1); dabei sind gemäss Satz 2 für die Bewertung des Biotops in der In- teressenabwägung neben seiner Schutzwürdigkeit nach Absatz 3 insbeson- dere massgebend: (lit. a) seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten; (lit. b) seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt; (lit. c) seine Bedeutung für die Vernetzung schützens- werter Biotope; (lit. d) seine biologische Eigenart oder sein typischer Charak- ter. Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnah- men zu verpflichten (Abs. 7). Als schutzwürdige Lebensräume im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG gelten

– jedenfalls ausserhalb des Baugebiets – nicht nur formelle durch den Bund oder die Kantone als solche ausgewiesene Schutzgebiete, sondern all dieje- nigen Lebensräume, die im Sinne dieser Bestimmung als schutzwürdig an- zusehen sind, wobei die Schutzwürdigkeit nicht davon abhängt, ob für die im fraglichen Lebensraum vorhandenen Arten bereits konkrete Schutzmass- nahmen getroffen wurden (Karl Ludwig Fahrländer, Kommentar NHG, Peter M. Keller/Jean-Baptiste Zufferey/Karl Ludwig Fahrländer (Hrsg.), 2. Auflage 2019, Art. 18 Rz. 24). Hinsichtlich des in Art. 14 Abs. 3 lit. d NHV genannten Kriteriums der Schutzwürdigkeit ist weiter festzuhalten, dass zu den Rote- Liste-Arten diejenigen Arten gehören, die in den Roten Listen als "ausgestor- ben" (EX [extinct in the wild] oder RE [regionally extinct]), "vom Aussterben bedroht" (critically endangered [CR]), "stark gefährdet" (endangered [EN]) oder "verletzlich" (vulnerable [VU]) eingestuft sind; die Kategorie "potenziell gefährdet" (near threatened [NR] steht zwischen den Rote-Liste-Arten und den nicht gefährdeten Arten (least concern [LC]), so dass es sich um Arten handelt, die nahe bei den Limiten für eine Einstufung in eine Gefährdungs- kategorie liegen oder die Limite wahrscheinlich in naher Zukunft überschrei- ten (BGE 148 II 36 E. 5.3 m.w.H.). Der in Art. 18 Abs. 1ter NHG und Art. 14 Abs. 7 NHV angesprochene Ersatz für einen beeinträchtigten Lebensraum soll möglichst in derselben Gegend stattfinden. Zudem ist eine Gleichwertig- keit des Zerstörten mit dem neu Geschaffenen anzustreben, wobei sich die Gleichwertigkeit sowohl nach qualitativen als auch nach quantitativen Krite- rien beurteilt, so dass ein rein flächenmässiger Ersatz nicht genügt, sondern R4.2024.00214 Seite 18

das Ersatzobjekt auch ähnliche ökologische Funktionen wie das zerstörte Objekt übernehmen können muss (BGr 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016 E. 4.5.2 m.w.H.). 3.4.1 In dem durch die Fachstelle Naturschutz eingeholten Gutachten zur Schutz- würdigkeit des Waldlebensraums "Y/I" vom März 2022 (act. 15.1; vgl. bereits E. 3.1) wird zunächst festgehalten, der UVB (gemäss damaligem Stand) at- testiere dem alten Eichenbestand einen hohen naturschützerischen Wert, da die Eichen zahlreichen seltenen und hoch spezialisierten Arten einen Le- bensraum bieten würden. Bei allen untersuchten Organismengruppen (Flechten, Totholzkäfer, Nachtfalter, Vögel und Fledermäuse) seien Arten nachgewiesen worden, die auf den aktuellen Roten Listen als stark gefähr- det, verletzlich oder potenziell gefährdet aufgeführt seien. Bei den Flechten und Totholzkäfern seien zudem mehrere Altwaldzeiger festgestellt worden, die auf eine hohe Kontinuität von Waldstrukturen der Alters- und Zerfallspha- sen angewiesen seien und entsprechend eine lange Habitatstradition des Eichenbestandes im Erweiterungsperimeter belegen würden (a.a.O. S. 2). Spezifisch das Kriterium der Schutzwürdigkeit gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. d NHV betreffend weist das Gutachten darauf hin, unter den im Erweiterungs- perimeter festgestellten Arten würden laut den aktuellen Roten Listen des BAFU eine Art als stark gefährdet (EN), drei Arten als verletzlich (VU) und fünf Arten als potenziell gefährdet (NT) gelten. Allerdings sei unter den Tot- holzkäfern und Nachtfaltern nur ein sehr geringer Prozentsatz der einheimi- schen Arten für die schweizerischen Roten Listen evaluiert worden; ziehe man zusätzlich die Roten Listen des benachbarten Baden-Württemberg bei, seien von den nachgewiesenen Arten 9 als EN, 13 als VU und 10 als NT eingestuft, während für zwei weitere die Datengrundlage zu gering (DD) bzw. eine Gefährdung anzunehmen (G) sei. Im Erweiterungsperimeter seien so- mit 34 wertgebende Arten festgestellt worden, wobei allerdings nur ein Bruchteil der gesamten Artenvielfalt analysiert worden sei und insbesondere mehrere wichtige und artenreiche Gruppen mit einem hohen Anteil an tot- holzbewohnenden Arten fehlen würden, bei denen mit dem Vorkommen sel- tener und gefährdeter Arten zu rechnen sei (a.a.O. S. 3 f.). Zur ökologischen Bedeutung des Erweiterungsperimeters lässt sich dem Gutachten sodann im Einzelnen Folgendes entnehmen: Ehemalige Mittel- wälder würden ganz allgemein einen hohen biologischen und R4.2024.00214 Seite 19

kulturhistorischen Wert besitzen; da sie zudem überaus divers seien, müsse jeder einzelne Bestand als einzigartig angesehen werden. Die wesentlichen Eigenschaften, welche den grossen biologischen Wert des Erweiterungspe- rimeters ausmachten, seien die zahlreichen alten ehemaligen Eichen-Über- hälter, welche auf frischem bis feuchtem Untergrund stocken, die Reste wei- terer Gehölzarten aus dem ehemaligen Mittelwaldbetrieb, eine hohe Baum- und Strauchartenvielfalt, ein kleinräumig wechselndes Mikroklima dank der engen Verzahnung unterschiedlicher Vegetationseinheiten sowie eine ge- wisse Reliefstruktur des Untergrundes mit kleinen Senken und Erhebungen, die zu einer erhöhten Standortsvielfalt beitragen würden. Von zentraler Be- deutung für die Biodiversität im Erweiterungsperimeter seien die unzähligen Totholzstrukturen der alten Eichen. Gemäss Einschätzung des Kreisforst- meisters kämen im Kanton Zürich rund 25 Eichenbestände vor, welche hin- sichtlich Ausdehnung, Dichte und Alter der Eichen mit dem Eichenbestand im Erweiterungsperimeter vergleichbar seien. Solche Eichenbestände näh- men somit eine Fläche von rund 175 ha und damit lediglich rund 0,35 % der Waldfläche des Kantons ein. Die Mehrheit dieser alten Eichenbestände sto- cke auf trockenen und mageren Böden, während der Eichenbestand im Er- weiterungsperimeter auf feuchtem und nährstoffreichem Untergrund wachse und somit durch ein anderes Mikroklima und wahrscheinlich auch durch eine unterschiedliche Zusammensetzung der Eichenbegleitfauna und -flora aus- gezeichnet sei, weshalb ihm eine sehr grosse Bedeutung für den Kanton Zü- rich zukomme. Auf nationaler Ebene seien weitere Waldbestände mit ver- gleichbar hoher Dichte alter Eichen bekannt, wobei der gesamte Umfang auf- grund unterschiedlicher Datenlage nicht genauer abgeschätzt werden könne und aus Naturschutzsicht jedem dieser alten Eichenbestände eine wesentli- che Bedeutung zukomme (a.a.O. S. 4 f.). Spezifisch die Flechten betreffend seien drei Altwaldzeiger nachgewiesen worden, die alle national bedroht seien: Von der Eichen-Stabflechte (Bactrospora dryina, VU) seien grosse und vitale Populationen neben dem Erweiterungsperimeter nur von drei wei- teren Gebieten in der Schweiz bekannt, während es sich bei den übrigen Fundorten um kleine Restpopulationen handle, wobei die Bestände im Nor- den der Schweiz als Kernpopulation in Mitteleuropa betrachtet würden und die Schweiz für die Erhaltung eine grosse Verantwortung trage. Aktuelle Vor- kommen des Lichtscheuen Schönflecks (Caloplaca lucifuga, EN) seien in der Schweiz ebenfalls selten und isoliert, so dass für die Erhaltung der Art jedes einzelne Vorkommen wichtig sei, zumal es sich an den meisten Fundorten nur um kleine Restbestände handle; zudem nehme das Vorkommen im R4.2024.00214 Seite 20

Erweiterungsperimeter eine wichtige Funktion als Trittstein ein. Die Bedeu- tung des Vorkommens der Feinfaserigen Fleckflechte (Arthonia byssacea [bzw. Inoderma byssaceum, vgl. act. 17.4 S. 93], VU) sei im Vergleich als geringer einzuschätzen. Betreffend Totholzkäfer seien im Erweiterungsperi- meter 139 Arten nachgewiesen worden, von denen 26 wertgebend seien (6 EN, 11 VU, 7 NT, 1 DD, 1G), zwei als Urwaldreliktarten gelten würden und fünf schweizweit sehr selten seien. Weder in der Region noch im Kanton gebe es (abgesehen von den Waldarealen H, E und nördlich G, von denen in act. 15.1 S. 7 nicht nur für Totholzkäfer, sondern generell gesagt wird, dass sie mindestens ebenso reich an seltenen und gefährdeten Arten seien) un- tersuchte Eichenstandorte mit einem vergleichbar hohen Wert für Totholzkä- fer, während auf nationaler Ebene mehrere artenreichere Eichenbestände mit einer höheren Vielfalt an seltenen und sehr seltenen Arten existierten. Eine besonders hohe Bedeutung habe der Erweiterungsperimeter für die bei- den Urwaldreliktarten. Festgehalten wird weiter, es seien 136 Nachtfalterar- ten nachgewiesen worden, von denen drei wertgebend seien (2 EN, 1 NT), wobei es in den eichenreichen Gebieten der Nordschweiz weitere Gebiete mit einer ähnlichen oder bedeutenderen Fauna an typischen Eichenwald- Nachtfaltern gebe. 2018 sei zudem im Erweiterungsperimeter ein Paar des Mittelspechtes (Leiopicus medius, NT) festgestellt worden. Schliesslich seien im Erweiterungsperimeter bzw. am Rand desselben vor 2018 je ein Quartier- baum der Fledermausarten Grosser Abendsegler (Nyctalus noctula, NT) und Braunes Langohr (Plecotus auritus, VU) nachgewiesen worden; 2018 seien keine Fledermausquartiere in Baumhöhlen festgestellt worden, wobei der Kartieraufwand ausgesprochen gering gewesen sei und die potenziell vor- kommenden Baumfledermäuse mit Ultraschalldetektoren nur schwer nach- zuweisen seien, so dass aufgrund der methodischen Mängel eine Beurtei- lung des Wertes der geplanten Rodungsfläche – die mit grosser Wahrschein- lichkeit über ein hohes Angebot an geeigneten Quartieren verfüge – nicht möglich sei (zum Ganzen a.a.O. S. 5 f.). Das Gutachten weist sodann darauf hin, auch wenn eine Reihe von Eichen im Erweiterungsperimeter alt, schwächelnd bzw. durch Schadpilze befallen seien, sei von einer Lebensdauer des Eichenbestandes auf der geplanten Rodungsfläche von noch mindestens vier bis fünf Jahrzehnten auszugehen. Da abgestorbene Eichen bis zu einem weit fortgeschrittenen Abbaustadium eine grosse Wichtigkeit für Totholzinsekten hätten, würde der jetzige Eichen- bestand auch nach Absterben der letzten Eichen noch über längere Zeit R4.2024.00214 Seite 21

hinweg ein wertvoller Lebensraum für Totholzkäfer und viele andere xylobi- onte Organismen bleiben (a.a.O. S. 6 f.). Ausgeführt wird weiter, die seltens- ten Arten unter den Flechten und den Totholzkäfern seien Habitatstraditions- anzeiger, die auf eine lang andauernde Kontinuität von Strukturen der Alters- und Zerfallsphasen angewiesen seien und Eichen ab einem Alter von 100- 200 Jahren benötigten, so dass es Jahrhunderte brauche, bis sich wieder ein Eichenbestand mit einem entsprechenden Set an seltenen Arten entwickeln könne. Aufgrund der ausgedünnten Verbreitung, der isolierten Populationen und des geringen Ausbreitungspotenzials bestehe zudem nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass sich diese Arten in ferner Zukunft wieder in geeig- nete Lebensräume ausbreiten könnten. Grundsätzlich würden Lebensräume wie alte Laubwälder aufgrund ihrer extrem langen Entwicklungszeit als uner- setzbar gelten (a.a.O. S. 7 f.). Im Rahmen der zusammenfassenden Beurtei- lung wird schliesslich festgehalten, da mehrere Altwaldzeiger unter den Flechten und Totholzkäfern nach heutigem Kenntnisstand in der Schweiz nur an einer Handvoll weiterer und weit voneinander isolierter Standorte in über- lebensfähigen Beständen vorkämen, komme dem Vorkommen dieser Arten und damit dem Eichenbestand im Erweiterungsperimeter nationale Bedeu- tung zu (a.a.O. S. 9). Die referierten Ausführungen werden zusammenfassend auch im Planungs- bericht wiedergegeben (act. 17.2 S. 21 ff.). Im UVB wird – mit Bezug auf den reduzierten Erweiterungsperimeter – hinsichtlich der vorstehend erwähnten Arten präzisierend Folgendes erwähnt: Die Flechtenerhebungen im gesam- ten Waldgebiet "Y – E" zeigten deutliche Unterschiede bei den vorhandenen schützenswerten Flechtenpopulationen und Trägerbaumdichten. Der mit Ab- stand wertvollste und von der Deponieerweiterung direkt und indirekt be- troffene Waldteil "I" (südlich der C-Strasse) beherberge knapp 40 % der Bact- rospora- und 16 % der Inoderma-Gesamtpopulation; Caloplaca lucifuga komme im ganzen Waldgebiet nur hier vor; 71 % der vorhandenen Eichen mit einem Stammdurchmesser über 50 cm seien im I von mindestens einem Altwaldzeiger besiedelt, wobei sich eine vergleichbare Trägerbaumdichte nur im Waldteil "G" (mit allerdings deutlich herabgesetzter Bedeutung für Bact- rospora dryina und Fehlen von Caloplaca lucifuga) finde (act. 17.4 S. 95 f. sowie Anhänge 14-1a und 14-1b). Für den als direkter Eingriffsbereich be- zeichneten Ablagerungsperimeter und den Einflussbereich im Umkreis von 150 m (indirekter Eingriff, der u.a. den gesamten Bereich bis zur B-Strasse umfasst) wird die Populationsstruktur von Bactrospora dryina und Inoderma R4.2024.00214 Seite 22

byssaceum als gut bis sehr gut bezeichnet, während Caloplaca lucifuga nur an fünf Eichen (von denen sich vier im Ablagerungsperimeter befinden) und mit einer Ausnahme nur in wenigen Exemplaren gefunden wurde (act. 17.4 S. 96 f. und Anhang 14-1a). Die Rodung am Ablagerungsstandort führe zum vollständigen Verlust der vorhandenen und der potenziellen zukünftigen Trä- gerbäume. Darüber hinaus bedeuteten die Rodungen im Westen der heuti- gen Kernvorkommen einen markanten Eingriff in das Bestandesklima, was sich wegen der windoffenen Lage und dem damit verbundenen erhöhten Ein- trag von Immissionen negativ auf die Flechtenvegetation im Waldstreifen zwischen zukünftiger Deponie und B-Strasse auswirken werde. Trotz Trä- gerbaumerhalt sei in diesem Waldabschnitt mit einem deutlichen Bestandes- und Vitalitätsverlust bei Bactrospora dryina und Inoderma byssaceum zu rechnen. Der gesamtschweizerisch stark gefährdete und durch die Rodun- gen auf ein wenig vitales Kleinstvorkommen reduzierte Lichtscheue Schön- fleck (Caloplaca lucifuga) sei projektbedingt unmittelbar vom Verschwinden bedroht (zum Ganzen a.a.O. S. 97 ff.). Die xylobionten Käfer betreffend wird bezüglich der beiden Urwaldreliktarten erwähnt, für Corticeus fasciatus seien in der Nordost- und Westschweiz neun weitere Fundorte bekannt; für Gas- terocercus depressirostris werden insgesamt sechs Standorte angegeben und die Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass diese Art aufgrund der Temperaturerhöhungen vermehrt anzutreffen sein werde (a.a.O. S. 104 ff.). Insgesamt hält der UVB fest, die Nachweise der Urwaldreliktarten und der weiteren seltenen, gefährdeten und wärmeabhängigen Altholzbewohner zeigten, dass die Eichen eine Habitatstradition hätten, was diesen ehemali- gen Mittelwald ökologisch sehr wertvoll und für das Mittelland sehr speziell mache. Noch lebende Baumruinen und auch die toten Bäume bildeten ein wichtiges Habitat für viele der gefährdeten und seltenen xylobionten Arten; diese Lebensräume gehörten zu den gefährdetsten Habitaten in den Wäl- dern überhaupt. Hinsichtlich der Nachtfalter wird der Nachweis der auf der Roten Liste Baden-Württembergs stehenden Arten Kleiner Eichenkarmin (Catocala promissa), Vierpunkt-Flechtenbär (Lithosia quadra) und Rot- braune Ulmeneule (Cosmia affinis) erwähnt, wobei im Erweiterungsperime- ter nur erstere als Zielart gilt (a.a.O. S. 112 f.). Weiter sei davon auszugehen, dass das Mittelspechtrevier auch im Jahr 2022 besetzt gewesen sei; bei Re- alisierung des strittigen Vorhabens müsse mit der Abwanderung des Mit- telspechts gerechnet werden (a.a.O. S. 118 ff.). R4.2024.00214 Seite 23

3.4.2 Was zunächst die Bedeutung des von der Deponieerweiterung betroffenen Lebensraums anbelangt, ist vorab klarzustellen, dass – entgegen einer sei- tens der Mitbeteiligten verwendeten Formulierung – durchaus ein unmittel- barer Zusammenhang zwischen der Qualifikation als schutzwürdiger Le- bensraum bzw. schützenswertes Biotop im Sinne von Art. 18 NHG bzw. Art. 14 NHV und der Präsenz von Arten der Roten Listen besteht, nachdem Art. 14 Abs. 3 lit. d NHV aus letztgenanntem Umstand wie aufgezeigt die entsprechende Qualifikation herleitet; das Vorliegen eines Lebensraums bzw. Biotops im Sinne dieser Bestimmungen wird seitens der Rekursgegner- schaft denn auch nicht ernsthaft in Frage gestellt. Irrelevant ist sodann, dass bisher im fraglichen Gebiet Schutzmassnahmen fehlen (vgl. bereits E. 3.3), wobei darauf hinzuweisen ist, dass eine Beurteilung der Unterschutzstellung bzw. der Anordnung von Schutzmassnahmen ausserhalb des Streitgegen- stands des vorliegenden Rekursverfahrens liegt (ebenso für eine vergleich- bare Konstellation VB.2019.00633 vom 14. Mai 2020, E. 1.4; vgl. [im Kontext der Interessenabwägung] zur Unterscheidung der Beurteilungen einerseits der Zulässigkeit einer Schutzanordnung und andererseits der Zulässigkeit eines Eingriffs in ein schützenswertes Biotop auch Fahrländer, a.a.O., Art. 18 Rz. 12 sowie BRGE I Nr. 0145/2023 vom 14. Juli 2023, E. 7.2.1). Die Aus- wirkungen der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob dem Lebens- raum nationale Bedeutung zukommt, sind sodann in dem Sinne beschränkt, als sich auch bei Zugrundelegung einer entsprechenden Qualifikation weder aus der – nicht anwendbaren – Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 NHG noch – mangels entsprechenden Bundesinventars gemäss Art. 18a NHG – aus ei- ner spezialgesetzlichen Bestimmung eines Biotopschutzinventars des Bun- des (wie z.B. Art. 7 der Amphibienlaichgebiete-Verordnung [AlgV]) ein Erfor- dernis einer qualifizierten Interessenabwägung ergeben könnte (vgl. zur Frage einer allein aus der ökologischen Bedeutung abgeleiteten qualifizier- ten Interessenabwägung E. 5.3.1). Hingegen ist die Einschätzung der Be- deutung des betroffenen Lebensraums generell im Hinblick auf die erforder- lichen Interessenabwägungen (vgl. E. 4 und 5) absolut zentral. Diesbezüg- lich ergibt sich im Lichte von E. 3.4.1 was folgt: Der sehr grosse Wert des fraglichen Lebensraums ergibt sich zunächst dar- aus, dass dieser aufgrund seines hohen Alters und der sehr langen Dauer bis zur allfälligen Herausbildung eines entsprechenden Lebensraums als un- ersetzbar gilt. In diesem Sinn geht der vom Bundesamt für Umwelt, Wald und R4.2024.00214 Seite 24

Landschaft (BUWAL, heute BAFU) herausgegebene Leitfaden (Bruno Kägi/Andreas Stalder/Markus Thommen, Wiederherstellung und Ersatz im Natur- und Landschaftsschutz, Bern 2002) davon aus, entsprechende Le- bensräume wie namentlich alte Laubwälder seien aufgrund ihrer extrem lan- gen Entwicklungszeit unersetzbar und Eingriffe faktisch irreversibel, weshalb auf solche grundsätzlich verzichtet werden sollte; sehr viele selten gewor- dene Pflanzen- und Tierarten seien zwingend auf diese alten Lebensräume angewiesen, weshalb ihr ökologischer Wert besonders hoch einzustufen sei (a.a.O. S. 30). Wie in E. 3.4.1 aufgezeigt wird der Wert vorliegend auch nicht durch einen teilweisen – bis anhin von vornherein nur einige wenige Bäume betreffenden (vgl. act 15.1 S. 9) – Pilzbefall relativiert, da einerseits ein dadurch herbeigeführtes rasches Absterben aller Eichen innerhalb weniger Jahre im Gutachten mit detaillierter und nachvollziehbar Begründung als we- nig wahrscheinlich eingeschätzt wird und andererseits wie erwähnt gerade auch abgestorbene Eichen einen sehr wertvollen Lebensraum darstellen (a.a.O. S. 6 f.). Ebenso wenig ergibt sich eine Relativierung aufgrund des derzeitigen Fehlens junger Eichen bzw. des damit einhergehenden Bedarfs für eine Eichenverjüngung: Zunächst würde eine solche von vornherein nicht mit der Beseitigung der wertvollen Habitatbäume einhergehen; zum andern konstatiert das Gutachten insoweit, dass sich die Verjüngungslücke langfris- tig negativ auf die Artenvielfalt auswirke, falls nicht eine sofortige gezielte Eichenverjüngung in die Wege geleitet werde (act. 15.1 S. 10; vgl. auch act. 17.2 S. 22, je auch zum Folgenden), was impliziert, dass entsprechende Massnahmen gerade als möglich erachtet werden. Zwar wird im Einzelnen dargelegt, eine sofortige Verjüngung würde zahlreichen xylobionten Organis- men und vielen anderen Eichenspezialisten einen günstigen Lebensraum bieten, bevor die letzten alten Eichen voraussichtlich um das Jahr 2080 ab- gestorben sein würden, käme aber für die besonders anspruchsvollen Alt- waldzeiger, die auf mindestens 100 Jahre alte Eichen angewiesen seien, zu spät, doch wird diesbezüglich eine Einwanderung aus unmittelbar benach- barten alten Eichenbeständen als denkbar bezeichnet (vgl. i.Ü. auch die Feststellung, wonach aktuell im ursprünglichen Erweiterungsperimeter Ei- chen im Alter von 50-250 Jahren vorhanden seien [a.a.O. S. 1]). Ein Hinweis auf eine entsprechende Lösung lässt sich indirekt auch dem UVB entneh- men, wenn dort – im Zusammenhang mit möglichen Entwicklungen nach Re- alisierung der Deponie – festgehalten wird, allfällig überlebende Flechtenvor- kommen im Waldstreifen gegen die B-Strasse könnten als potenzielle Mut- terpopulationen für die Besiedlung der vereinzelt vorhandenen jüngeren R4.2024.00214 Seite 25

Eichen in den nördlich angrenzenden Waldflächen des G dienen (was umso mehr bei umfassendem Erhalt der derzeitigen Populationen gelten muss), und zugleich konstatiert wird, ohne gesicherten zusätzlichen Trägerbaum- nachwuchs im unmittelbaren Umfeld hätten die schutzrelevanten Flechten- arten unabhängig vom Deponieprojekt langfristig wenig Zukunft (was wiede- rum impliziert, dass mit den fraglichen Massnahmen der gegenteilige Effekt erreicht werden könnte). Die Bedeutung des Lebensraums wird sodann durch seine Seltenheit zu- sätzlich erhöht (wobei der rein begriffliche Einwand der Mitbeteiligten, wo- nach es sich nicht um einen Eichenwald handle, von vornherein unbehelflich ist): Wie in E. 3.4.1 aufgezeigt, umfassen schon die hinsichtlich Ausdehnung, Dichte und Alter der Eichen vergleichbaren Eichenbestände lediglich 0,35 % der kantonalen Waldfläche, wobei sich aber der vorliegend betroffene Ei- chenbestand aufgrund des feuchten und nährstoffreichen Untergrundes selbst innerhalb dieses – geringen – Gesamtbestands von der Mehrheit der anderen Flächen unterscheidet. Die sehr grosse Bedeutung für den Kanton Zürich ist damit zweifellos zu bejahen, zumal nicht nachvollziehbar ist, wes- halb – gemäss der Argumentation der Mitbeteiligten – kantonale Vergleichs- zahlen diesbezüglich irrelevant sein sollten. Schliesslich ergibt sich die besondere Bedeutung des Lebensraums auf- grund des Umstands, dass eine – bereits die Qualifikation als schützenswer- tes Biotop begründende – Präsenz von gefährdeten und seltenen Arten der Roten Listen (wobei der Einbezug auch der Roten Listen Baden-Württem- bergs für die in der Schweiz nicht abgedeckten Gruppen [insbesondere der Totholzkäfer] plausibel erscheint) in hohem Mass gegeben ist. Dies nicht nur in quantitativer Hinsicht (mit insbesondere 9 stark gefährdeten und 13 ver- letzlichen Arten, wobei insoweit den xylobionten Käfern besondere Bedeu- tung zukommt), sondern auch in qualitativer Hinsicht, was namentlich für die Flechten augenfällig ist: So handelt es sich bei allen drei nachgewiesenen, in der Roten Liste (Christoph Scheidegger/Philippe Clerc, Rote Liste der ge- fährdeten baum- und erdbewohnenden Flechten der Schweiz, Bern 2002) verzeichneten Flechtenarten (vgl. E. 3.4.1) um National Prioritäre Waldziel- arten (vgl. die vom BAFU herausgegebene Vollzugshilfe Nicole Imesch et al., Biodiversität im Wald: Ziele und Massnahmen, Bern 2015, S. 165 f.). Sie sind überdies in der Liste der National Prioritären Arten der Schweiz erfasst, wobei sich hinsichtlich der Verantwortung der Schweiz zwischen der (jeweils R4.2024.00214 Seite 26

vom BAFU herausgegebenen) Liste der National Prioritären Arten und Le- bensräume von 2019 (abrufbar über https://www.infoflora.ch/de/arten- schutz/listen.html#prioritäre-arten; zuletzt besucht am 3. Oktober 2025) und der aktualisierten Digitalen Liste der National Prioritären Arten von 2025 (https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/biodiversitaet/recht/voll- zugshilfen-biodiversitaet.html; zuletzt besucht am 3. Oktober 2025) signifi- kante Verschiebungen ergeben haben: Während für Arthonia byssacea die Einstufung von "geringe Verantwortung" (2019) auf "Verantwortung" (2025) wechselte, ergab sich für Bactrospora dryina ein Anstieg von mittlerer zu ho- her und für Caloplaca lucifuga ein solcher von geringer zu hoher Verantwor- tung, so dass nun für die beiden von der Deponieerweiterung besonders be- troffenen Flechtenarten von einer hohen internationalen Verantwortung der Schweiz auszugehen ist. Dass sodann in den öffentlich zugänglichen Ver- breitungskarten (für Flechten https://swisslichens.wsl.ch/de/arten-abfragen/; für die Fauna https://lepus.infofauna.ch/carto/; je zuletzt besucht am 3. Ok- tober 2025) im Vergleich zum Stand des Gutachtens bzw. zum aktualisierten Stand des UVB gewisse zusätzliche Nachweise zu verzeichnen sind, fällt entgegen dem Dafürhalten der Mitbeteiligten nicht ins Gewicht: So handelt es sich nach wie vor lediglich um vereinzelte Vorkommen, so dass die her- ausragende Bedeutung des vorliegend betroffenen Lebensraums im Hinblick auf das übergeordnete Ziel, dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflan- zenarten entgegenzuwirken, durch die neu hinzugekommenen Beobachtun- gen nicht geschmälert wird. Es kommt hinzu, dass sich die Populationsgrös- sen bei den einzelnen Funden erheblich unterscheiden können (vgl. bereits E. 3.4.1), so dass es auch insoweit verfehlt wäre, aufgrund der blossen Zu- nahme verzeichneter Fundorte die ökologische Bedeutung des im vorliegen- den Verfahren interessierenden Lebensraums zu relativieren. Beide genann- ten Aspekte gelten sodann nicht nur für die nachgewiesenen Flechtenarten, sondern insbesondere auch für die seltenen Arten der Totholzkäfer, wobei insoweit mit Blick auf die teilweise starke Gefährdung der fraglichen Käferar- ten auch der gutachterliche Hinweis auf gewisse artenreichere Eichenbe- stände auf nationaler Ebene nicht geeignet ist, den hohen Wert auch des vorliegend betroffenen Lebensraums zu reduzieren. Insgesamt ergibt sich damit, dass kein Anlass besteht, die Einschätzung des Gutachtens, wonach dem fraglichen Eichenbestand mit Blick auf die Flechten und Totholzkäfer nationale Bedeutung zukomme, in Zweifel zu ziehen. R4.2024.00214 Seite 27

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Interessenabwä- gungen grundsätzlich eine umfassende Kenntnis der seltenen und gefährde- ten Arten im Perimeter erforderlich ist. Zwar erübrigt sich aufgrund des Aus- gangs des vorliegenden Rekursverfahrens (vgl. zur Aufhebung der ange- fochtenen Entscheide E. 4 und 5) eine Rückweisung zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärung, doch wäre im Rahmen eines allfälligen erneuten De- ponievorhabens eine umfassende Klärung unumgänglich. Dies betrifft zum einen die im Gutachten erwähnten unberücksichtigt gebliebenen Gruppen mit hohem Anteil an (z.T. seltenen und gefährdeten) totholzbewohnenden Arten, zum andern die Abklärungen betreffend Fledermäuse, die gemäss dem im UVB ausgewiesenen Vorgehen (act. 17.4 S. 121) – und in Überein- stimmung mit der gutachterlichen Einschätzung – als offensichtlich unzu- reichend erscheinen (vgl. zu beidem bereits E. 3.4.1). Nicht ersichtlich ist, welche zusätzlichen Erkenntnisse sich in diesem Zusammenhang aus dem seitens der Mitbeteiligten erwähnten Digital Twin ergeben sollen, wobei es die Mitbeteiligte auch unterlassen hat, ihre entsprechende Behauptung nä- her zu substantiieren. Fehl geht sodann der in diesem Kontext erfolgende Verweis auf eine (angebliche) Kognitionsbeschränkung der Rekursinstanz: Wenn die Mitbeteiligte in diesem Zusammenhang auf einen denkmalschutz- rechtlichen Entscheid (VB.2007.00366 vom 20. Dezember 2007) verweist, missachtet sie zum einen den in dieser Erwägung einleitend erläuterten Un- terschied zwischen den Überprüfungen der Zulässigkeit einer Schutzanord- nung und eines Eingriffs in ein schützenswertes Biotop und übergeht zum andern den Umstand, dass für die Beurteilung des Umfangs der erforderli- chen Abklärungen erst recht keine Kognitionsbeschränkung gilt. Zu erwäh- nen ist schliesslich, dass sich vorliegend die Frage stellen könnte, ob nicht eine Begutachtung durch die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission erforderlich gewesen wäre, nachdem § 3 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK) eine solche Pflicht u.a. für Projekte des Kantons für grössere Anlagen im Bereich von Schutzobjekten von überkommunaler Bedeutung statuiert und jedenfalls im Licht von § 1 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) nicht offensichtlich ist, dass lediglich bei inventarisierten oder bereits unter Schutz gestellten Objekten von einer solchen Konstellation auszugehen wäre. Nachdem diese Frage seitens der Parteien nicht aufgegriffen wurde und sie sich aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens auch nicht als entscheidrelevant erweist, erübrigen sich jedoch entsprechende Weite- rungen. R4.2024.00214 Seite 28

3.4.3 Wie aufgezeigt relativiert die Mitbeteiligte auch das Ausmass des mit der De- ponieerweiterung verbundenen Eingriffs. Diesbezüglich ist vorab festzuhal- ten, dass sich das Ausmass des Eingriffs jedenfalls nicht auf die Schutzwür- digkeit bzw. die Bedeutung des betroffenen Lebensraums auszuwirken ver- mag. Selbst bei einem Eingriff, der z.B. flächenmässig als verhältnismässig geringfügig taxiert würde, bliebe es dabei, dass damit ein Teil eines – wie in E. 3.4.2 aufgezeigt – hochgradig schützenswerten Lebensraums vernichtet würde. In diesem Sinn erwachsen der Argumentation der Mitbeteiligten be- reits in methodischer Hinsicht gewisse Bedenken, erweist es sich doch als problematisch, wenn bei einem so seltenen Lebensraum, wie er vorliegend zur Diskussion steht, dem Anteil des zerstörten Bereichs am gesamten Le- bensraum zu grosses Gewicht beigemessen würde, da nach Massgabe der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich im Gegenteil der – schon an sich sehr geringe – gesamte schutzwürdige Lebensraum zu erhalten wäre. Auch kann es bezüglich der spezifischen Aspekte einer Interessenabwägung nach Art. 18 Abs. 1ter NHG (namentlich der Vermeidbarkeit bzw. der Variantenprüfung [vgl. näher E. 5.2.1]) nicht darauf ankommen, welche (ursprünglich allenfalls intendierten) weitergehenden Eingriffe unterlassen wurden, sondern ist le- diglich zu prüfen, ob der konkret in Frage stehende Eingriff die entsprechen- den Voraussetzungen erfüllt. Zutreffend ist immerhin, dass dem Ausmass des Eingriffs im Rahmen der Interessenabwägung Bedeutung zukommt, weshalb auf die entsprechenden Relativierungen nachstehend näher einzu- gehen ist: Nicht zu verfangen vermag zunächst der Verweis auf unterschiedliche Ei- chendichten verschiedener Waldareale, da zum einen dieses Kriterium für sich allein (mithin ohne Berücksichtigung der vorhandenen Arten) wenig aus- sagekräftig ist und zum andern die von der Mitbeteiligten in act. 20.1 vorge- nommene Abgrenzung tendenziös erscheint, da sich bei einer Betrachtung lediglich des von der Deponieerweiterung betroffenen Teils des Areals I eine wesentlich grössere Dichte ergäbe, als wenn eine Gesamtbetrachtung unter Einschluss von Flächen nördlich der C-Strasse erfolgt. Irrelevant ist weiter die Etappierung, da die fraglichen Zeitspannen jedenfalls bei einem Lebens- raum mit derart langer Entstehungszeit – für den mithin im entsprechenden Zeitraum kein Ersatz entstehen kann – nicht ins Gewicht fallen. Hinsichtlich der prozentualen Anteile der gerodeten Fläche bzw. Eichen ist – über das vorstehend in methodischer Hinsicht Erwähnte hinausgehend – festzuhalten R4.2024.00214 Seite 29

was folgt: Zunächst greift eine entsprechende Betrachtung insofern zu kurz, als mit der geplanten Rodung auch indirekte Auswirkungen auf die angren- zenden Waldareale und damit insbesondere auch auf den sehr wertvollen Bereich zwischen Deponieperimeter und B-Strasse verbunden sind. In die- sem Sinn hält der Planungsbericht fest, durch die Deponieerweiterung werde ein Teil des Lebensraums für ein hoch spezialisiertes Set von Arten langfris- tig zerstört; zudem führe die Rodung für die angrenzenden Waldflächen zu starken mikroklimatischen Veränderungen (Einstrahlung, Temperatur, Wind, etc.), wodurch auch diese Bereiche indirekt Beeinträchtigungen erfahren würden; schliesslich werde der Waldbestand aufgrund der Lage der Depo- nieerweiterung in zwei Teile getrennt, wodurch die Vernetzung für die an- grenzenden Waldflächen über die Dauer des Deponiebetriebs hinaus beein- trächtigt werde (act. 17.2 S. 22; vgl. spezifisch zu den Auswirkungen auf die Flechten im genannten Bereich bis zur B-Strasse auch act. 17.4 S. 97 sowie zur Lage des Einflussbereichs Anhang 14-1a und dazu bereits E. 3.4.1). Die Einschätzung ist ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal mehrere der an sich gerade nicht gerodeten Habitatbäume im östlichen Teil des Areals I unmit- telbar entlang der östlichen Grenze des Deponieperimeters stehen (vgl. act. 17.2 Anhang A2; act. 17.4 Anhang 14-1a; act. 20.1). Die seitens der Mit- beteiligten propagierte Beschränkung der Auswirkungen auf den unmittelbar gerodeten Bereich stimmt mit den ökologischen Gegebenheiten somit nicht überein. Fragwürdig ist weiter die pauschale Behauptung, wonach die be- drohten Arten weiterhin in den im Perimeter noch vorhandenen Eichen leben könnten. Ausser Acht gelassen wird dabei das geringe Ausbreitungspoten- zial gerade der besonders seltenen Arten (vgl. E. 3.4.1), das sich insbeson- dere in Kombination mit dem – durch die indirekten Auswirkungen herbeige- führten – Vitalitätsverlust in den nicht gerodeten östlichen Teilen der Areale I und G negativ auswirken dürfte, da jedenfalls nicht leichthin von einer Ver- lagerung in die räumlich abgetrennten, nördlich und nordwestlich gelegenen Areale H, E, G Nord und G Süd ausgegangen werden kann (während eine "versuchsweise" Transplantation von Flechten im UVB lediglich als "prüfens- wert" bezeichnet wird und insofern ebenfalls mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist [vgl. act. 17.4 S. 99]); insbesondere kann die fragliche abrupte Verlagerung auch nicht mit der in E. 3.4.2 im Kontext der Verjüngung ange- sprochenen langfristigen Besiedlung weiterer Trägerbäume gleichgesetzt werden. R4.2024.00214 Seite 30

Als entscheidend erweist sich – in Kombination mit den erwähnten indirekten Auswirkungen – schliesslich der Umstand, dass gerade das Areal I für die Flechten als der mit Abstand wertvollste Waldteil ausgewiesen wird (vgl. act. 17.4 S. 95 f. und dazu bereits E. 3.4.1), so dass jedenfalls insoweit die Berufung der Mitbeteiligten auf die Passage im Gutachten, der zufolge die Areale H, E und Nördlich G (ursprünglicher "Ersatzperimeter") mindestens ebenso reich an seltenen und gefährdeten Arten seien, fehlgeht, nachdem das Gutachten im Gegenteil die seltenen Flechtenarten ausdrücklich von die- ser Einschätzung ausnimmt (vgl. act. 15.1 S. 8). Dieser besondere Wert ak- zentuiert sich sodann für die stark gefährdete Flechtenart Caloplaca lucifuga dadurch, dass diese mit Ausnahme eines Trägerbaums – der aber seiner- seits im indirekt betroffenen Bereich zwischen Deponie und B-Strasse steht

– ausschliesslich im zur Rodung vorgesehenen Deponieperimeter vor- kommt, so dass die Realisierung des strittigen Vorhabens voraussichtlich zum Verschwinden dieser Rote-Listen-Art im gesamten vorliegend betrach- teten Lebensraum (unter Einschluss aller in E. 3.1 genannten Waldareale) führen würde (act. 17.4 S. 97 ff. und Anhang 14-1a sowie bereits E. 3.4.1). Unter diesen Umständen erweist sich die Einschätzung der Mitbeteiligten, wonach der Eingriff wesentlich weniger dramatisch als von den Rekurrieren- den dargestellt sei, als unzutreffend. 3.4.4 Die fehlende Ersetzbarkeit des betroffenen Lebensraums (vgl. E. 3.4.2) hat schliesslich zur Folge, dass Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG bzw. Art. 14 Abs. 7 NHV von vornherein nicht möglich sind, so dass vorliegend zu Recht von "Kompensationsmassnahmen" die Rede ist (wobei eine teilweise abweichende Terminologie im UVB unzutreffend ist). Dieser Umstand hat jedoch entgegen einer zumindest ansatzweise vertrete- nen rekurrentischen Position nicht per se die Unzulässigkeit des Vorhabens zur Folge. Zwar trifft es zu, dass der rechtzeitigen Anordnung ausreichender Ersatzmassnahmen – soweit solche möglich sind – grosses Gewicht zu- kommt. Mit der gesetzlichen Konzeption, die entsprechende Massnahmen ausdrücklich als Folgen eines zulässigen Eingriffs vorsieht und sie nicht als Eingriffsvoraussetzung behandelt (vgl. auch Fahrländer, a.a.O., Art. 18 Rz. 30), wäre ein Verständnis, das die Zulässigkeit eines Vorhabens von der Möglichkeit von Ersatzmassnahmen abhängig macht, jedoch nicht vereinbar. Für die mit letztgenanntem Verständnis einhergehende Eigentumsbeschrän- kung böte Art. 18 Abs. 1ter NHG denn auch keine genügende gesetzliche R4.2024.00214 Seite 31

Grundlage. Etwas anderes lässt sich insbesondere auch nicht dem seitens der Rekurrierenden angeführten Entscheid BGr 1C_346/2014 vom 26. Okto- ber 2016, E. 4.8, entnehmen. Der vorstehend zitierte Leitfaden "Wiederher- stellung und Ersatz im Natur- und Landschaftsschutz" legt denn auch bezüg- lich nicht wiederherstellbarer Lebensräume, bei denen angemessener Ersatz kaum möglich sei, dar, in diesen Fällen sei der Konflikt mit Art. 18 Abs. 1ter NHG nur zu beheben, indem der Lebensraum erhalten bleibe, weist aber zugleich darauf hin, die Entscheidbehörde habe bei der Interessenabwägung vor allem das übergeordnete Interesse an Arten zu berücksichtigen, für de- ren Erhaltung die Schweiz eine besondere Verantwortung trage (a.a.O. S. 57 [vgl. auch den Anwendungsfall gemäss Bildunterschrift auf S. 59]), woraus sich ergibt, dass eine Interessenabwägung gerade als zulässig erachtet, mit- hin gerade nicht von einer per se bestehenden Unzulässigkeit ausgegangen wird. Zuzustimmen ist den Rekurrierenden hingegen insofern, als die fehlende Er- setzbarkeit mit äusserst hohem Gewicht in die Interessenabwägung einflies- sen muss (vgl. nachstehend E. 5.3.4 sowie zur Bedeutung dieses Aspekts bereits im Rahmen der Bestimmung des Werts des betroffenen Lebens- raums E. 3.4.2). Keine entscheidende Bedeutung kommt demgegenüber der Qualität der Kompensationsmassnahmen (vgl. zu diesen insb. act. 17.4 S. 86 ff.) zu: Fraglich ist bereits, inwieweit die in E. 3.3 wiedergegebenen Voraussetzungen des geografischen Bezugs und der qualitativen und quan- titativen Gleichwertigkeit – die vorliegend alle nicht erfüllt wären – überhaupt einschlägig sind, nachdem es sich gerade nicht um Ersatzmassnahmen im technischen Sinn handelt (was zumindest die Unmöglichkeit der qualitativen Gleichwertigkeit impliziert). Im Gegensatz zu den gesetzlich vorgesehenen Ersatzmassnahmen ist sodann auch nicht davon auszugehen, dass – im Sinne eines eigenständigen, nicht die Zulässigkeit des Eingriffs betreffenden Aufhebungsgrundes – eine als ungenügend taxierte Qualität der Kompensa- tionsmassnahmen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheide führen könnte (wobei die Frage aufgrund des Ausgangs des Verfahrens offengelas- sen werden kann). Schliesslich ist zwar bezüglich Ersatzmassnahmen nicht ausgeschlossen, dass deren Qualität im Rahmen der Interessenabwägung Berücksichtigung findet (vgl. BGr 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016, E. 4.4 und 4.8, sowie VB.2023.00521 vom 20. März 2025, E. 5.2.3), was analog auch für Kompensationsmassnahmen gelten könnte, doch erweist sich auch dieser Aspekt nicht als entscheidrelevant, nachdem – wie sogleich R4.2024.00214 Seite 32

aufzuzeigen ist – bereits andere Gründe zur Aufhebung der angefochtenen Entscheide führen. 4.1.1 Die Rekurrierenden rügen einen fehlerhaften Richtplaneintrag: Das Vorha- ben bedürfe eines Eintrags im kantonalen Richtplan, wobei die Festsetzung aufgrund einer Evaluation von Standortvarianten und einer umfassenden In- teressenabwägung erfolgen müsse. Dem Kantonsrat seien jedoch die vor- stehend thematisierten Erkenntnisse nicht bekannt gewesen, weshalb sie weder in die Standortevaluation noch in die Interessenabwägung hätten ein- fliessen können. Die vorberatende Kommission habe nicht um den ökologi- schen Wert des Waldes gewusst. Im Zeitpunkt der Beratung im Kantonsrat habe das vom Amt für Naturschutz eingeholte Gutachten bestanden, sei je- doch unter Verschluss gewesen. Verschiedene Voten zeigten, wie nachläs- sig mit der Situation umgegangen worden sei. Es sei bewusst auf die Kennt- nisnahme relevanter Informationen, eine entsprechende Überprüfung der Standortevaluation und eine umfassende Interessenabwägung in Kenntnis der nötigen Grundlagen verzichtet worden, was unzulässig sei. Dem Projekt fehle es somit am erforderlichen Richtplaneintrag, zumindest soweit der Richtplaneintrag auch Varianten mit Beteiligung der wertvollen Waldgebiete zulasse. Entgegen dem Planungsbericht habe die später erstellte Gesamt- schau Deponien die im Rahmen des Deponieprojekts erfolgten Untersuchun- gen nicht bestätigt. In der Gesamtschau würden Waldgebiete mit besonde- rem Schutzstatus ein Ausschlusskriterium darstellen, wobei der Wald Y zwar keinen solchen Status habe, jedoch gemäss Gutachten klarerweise einen solchen haben müsste. In der Echoraum-Veranstaltung zur Gesamtschau habe es geheissen, Y sei nicht mehr nach den Gesamtschau-Kriterien beur- teilt worden, da der Gestaltungsplanprozess bereits zu weit fortgeschritten gewesen sei. In den Unterlagen der Gesamtschau seien zwar die neuen Er- kenntnisse ansatzweise benannt, doch werde nicht erwähnt, dass es um ei- nen Lebensraum von nationaler Bedeutung und um teilweise höchst seltene Arten, die definitiv verschwinden würden, gehe, und dass ein Ersatz nicht möglich sei; dass und wie dies in eine Interessenabwägung eingeflossen wäre, sei nirgends ersichtlich. R4.2024.00214 Seite 33

4.1.2 Die Baudirektion (bzw. das ARE) entgegnet vernehmlassungsweise, im Rah- men der Beantwortung einer kantonsrätlichen Anfrage habe sich der Regie- rungsrat im Beschluss Nr. 615/2021 vom 9. Juni 2021 (act. 15.2) zum natur- schützerischen Wert des von der Deponieerweiterung betroffenen Waldes geäussert. Die Anfrage beinhalte u.a. die Frage zu den ökologischen Grund- lagen im Zeitpunkt des Richtplaneintrags. Bei der Beantwortung sei auf die frühere Nutzung als Mittelwald und die zahlreichen alten Eichen als wichtige Biotopbäume für seltene Flechten und holzbewohnende Insekten verwiesen, mithin der hohe ökologische Wert des Waldes erkannt und ausgewiesen wor- den. Dem Regierungsratsbeschluss (RRB) lasse sich weiter entnehmen, dass sich die Fachstelle Naturschutz und die Abteilung Wald gegen eine De- ponieerweiterung ausgesprochen hätten; die verlangte und zur Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit notwendige umfassende Interessenabwägung werde jedoch im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens und der gleichzei- tig durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen sein. Demnach habe bereits im Zeitpunkt der Festsetzung des Richtplanein- trags Kenntnis über den ökologischen Wert des Waldes bestanden, auf den auch in der Beratung im Kantonsrat verschiedentlich hingewiesen worden sei. Bei einer Deponie würden auf Stufe Richtplan der Standort, das Volumen und der Deponietyp festgelegt; die detaillierteren Planungsschritte, insbe- sondere der genaue Perimeter, würden hingegen im Gestaltungsplanverfah- ren festgelegt, wobei ein grosser Handlungsspielraum bestehe. Vorliegend seien im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens mehrere Varianten geprüft worden, darunter auch eine, welche den Wald nicht betroffen habe. Damit habe auf Stufe Richtplan insbesondere nicht festgestanden, dass alle denk- baren Varianten von vornherein aufgrund schwerwiegender Konflikte mit Na- turschutzanliegen als nicht realisierbar erschienen. Auf Stufe Richtplan habe somit eine stufengerechte Interessenabwägung in Kenntnis über den ökolo- gischen Wert des Waldes stattgefunden, womit der Richtplaneintrag Nr. 26 bundesrechtskonform sei. Schliesslich führt die Baudirektion aus, mit der Ge- samtschau Deponien sollten neue Deponiestandorte im Kanton Zürich ge- funden werden, wobei auch die bestehenden Richtplaneinträge nochmals überprüft worden seien; ein Richtplaneintrag verlange eine stufengerechte Interessenabwägung, wobei die Standorte ausgewählt würden, welche kein Ausschlusskriterium erfüllten und insgesamt am besten bewertet würden. Der Standort der Erweiterung der Deponie Y schneide in der Gesamtschau insgesamt gut ab; vorliegend seien stufengerecht im Rahmen des R4.2024.00214 Seite 34

Gestaltungsplanverfahrens umfangreiche Abklärungen vorgenommen und verschiedene Varianten geprüft worden. Die Mitbeteiligte argumentiert entsprechend, wobei sie ergänzend insbeson- dere darauf hinweist, dem Kantonsrat seien bei der Festsetzung in der Sit- zung vom 29. März 2021 die nötigen grundlegenden Kenntnisse zum streit- betroffenen Gebiet vorgelegen; die Schutzwürdigkeit des Gebiets sei gerade Gegenstand der Diskussion gewesen. Weiter sei dem Kantonsrat bei seinen Richtplanfestsetzungen durchaus bewusst, dass der genaue Perimeter erst im Gestaltungsplanverfahren festgelegt werde. Hinsichtlich der Gesamt- schau Deponien hält die Mitbeteiligte fest, der Wald bzw. das entsprechende Teilgebiet habe keinen rechtlichen Schutzstatus; dass er einen solchen ha- ben müsste, sei eine Mutmassung der Rekurrierenden; der entsprechende Ausschlussgrund liege somit nicht vor. Im Übrigen habe auch die Gesamt- schau Deponien verschiedene Standorte geprüft und sei zum Schluss ge- kommen, dass die Deponieerweiterung Y am vorgesehenen Standort mach- bar sei. 4.1.3 In der Replik verweisen die Rekurrierenden auf den Prüfungsbericht des Bundesamts für Raumentwicklung vom 1. Februar 2023 zur Teilrevision

2017. Sie halten unter Zitierung der einschlägigen Passagen dafür, auch die Genehmigungsbehörden hätten Vorbehalte zum Eintrag gezeigt und dies mutmasslich, ohne vom ökologischen Gutachten zu wissen, allein aufgrund der in den Akten erkennbaren pauschalen Hinweise. Die Gegenparteien haben zu diesem Vorbringen keine Stellung genommen. 4.2.1 Richtpläne sind behördenverbindlich (Art. 9 Abs. 1 des Raumplanungsgeset- zes [RPG], § 19 Abs. 1 PBG), können jedoch bei der Nutzungsplanung im Rechtsmittel- und im Genehmigungsverfahren akzessorisch auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit überprüft werden (§ 19 Abs. 2 PBG). Insbesondere ist eine akzessorische Prüfung der Richtplaneinträge auch bei der Festsetzung von überkommunalen Gestaltungsplänen möglich, wovon jedoch die politi- schen Elemente eines solchen Entscheids nicht umfasst sind (VB.2016.00605 vom 15. Juni 2017, E. 6.5.1 und 6.5.2; Michael Stei- ner/Thomas Wipf, in: Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. Auflage 2024, R4.2024.00214 Seite 35

Hrsg. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Bd. 1, S. 236). Wie sich dem entsprechenden Urteil des Verwaltungsgerichts be- treffend den kantonalen Gestaltungsplan für eine Jagdschiessanlage ent- nehmen lässt, bezieht sich diese Einschränkung allerdings zum einen auf den Grundsatzentscheid für die Erstellung einer entsprechenden Anlage (a.a.O., E. 6.5.2), zum andern auf den Umstand, dass es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht Aufgabe der Rekursinstanz ist, nochmals eine umfassende Prüfung und Bewertung der evaluierten Standorte oder gar all- fällig weiterer solcher vorzunehmen, wobei das Verwaltungsgericht zugleich den im fraglichen Verfahren vorliegenden Bericht zur Standortwahl als nach- vollziehbar erachtete und die Bevorzugung des letztlich gewählten Standorts als schlüssig bezeichnete (a.a.O., E. 6.5.4). Daraus erhellt, dass seitens der Rekursinstanz zwar nicht eine eigenständige Standortevaluation vorzuneh- men ist, die (vorliegend strittige) Frage, ob die richtplanerische Festsetzung

– insbesondere hinsichtlich Interessenabwägung und Standortevaluation – überhaupt auf einer rechtsgenügenden Vorgehensweise beruht, jedoch der gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Dies entspricht denn auch der in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwendeten Umschreibung, wo – bezogen auf die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts im Rahmen der Anfechtung kantonaler Richtpläne durch eine Gemeinde – ausgeführt wird, Richtpläne hätten vorwiegend politischen Charakter und stellten einen Akt planerischen und politischen Abwägens dar, der nur begrenzt justiziabel sei. Sei der Planungsträger rechtlich korrekt vorgegangen und erschienen das Vorgehen sowie die verwendeten Methoden zur Entscheidfindung als geeig- net, so sei es nicht Sache des Bundesgerichts, die daraus hervorgegangene richtplanerische Vorgabe aufgrund einer anderen Interessengewichtung auf- zuheben. Seitens der Beschwerdeführerin sei vor diesem Hintergrund dar- zulegen, dass die umstrittene richtplanerische Standortfestlegung einer stu- fengerechten Prüfung nicht standhalte (vgl. betreffend richtplanerische Fest- setzung eines Kiesabbaugebiets BGr 1C_687/2020 vom 13. Januar 2022, E. 3 [sowie E. 4.6, wo festgehalten wird, zwar greife das Bundesgericht nicht in die planerische Interessenabwägung des Kantons ein, doch setze dies vo- raus, dass diese konsistent begründet und transparent gemacht werde, was im konkreten Fall – in dem die Standortwahl nicht auf einer nachvollziehba- ren Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeit basierte – zur Aufhebung der richtplanerischen Festsetzung führte]; vgl. auch BGE 146 I 36, E. 3.4 sowie zum Ganzen auch BRGE III Nrn. 0196-0197/2022 vom 23. November 2022). R4.2024.00214 Seite 36

4.2.2 Eine Grundlage im Richtplan im Sinn von Art. 8 Abs. 2 RPG setzt nach der Rechtsprechung eine abgeschlossene Abstimmung auf Richtplanebene vo- raus, d.h. eine Festsetzung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 lit. a der Raumpla- nungsverordnung (RPV; vgl. BGE 147 II 164 E. 3.3). Die Bestimmung sach- gerechter Standorte für Anlagen im öffentlichen Interesse hat den Grundsät- zen von Art. 3 Abs. 4 RPG zu entsprechen, wonach insbesondere regionale Bedürfnisse berücksichtigt (vgl. lit. a) und nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft gesamt- haft gering gehalten werden sollen (vgl. lit. c). Zu beachten ist sodann Art. 2 Abs. 1 RPV, wonach die Behörden im Hinblick auf die anzustrebende räum- liche Entwicklung bei der Planung raumwirksamer Tätigkeiten insbesondere zu prüfen haben, wie viel Raum für die Tätigkeit benötigt wird (lit. a), welche Alternativen und Varianten in Betracht fallen (lit. b), ob die Tätigkeit mit den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung vereinbar ist (lit. c) und welche Möglichkeiten bestehen, den Boden haushälterisch und umweltschonend zu nutzen sowie die Siedlungsordnung zu verbessern (lit. d). Die richtplaneri- sche Festsetzung erfolgt aufgrund einer Evaluation von Standortvarianten anhand der Standortkriterien und einer Interessenabwägung (vgl. Bundes- amt für Raumentwicklung, Ergänzung des Leitfadens Richtplanung, März 2014, S. 30 f.). Sie muss stufengerecht begründet und damit transparent ge- macht werden (BGr 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016, E. 2.8). Stufenge- recht bedeutet, dass alle für die Standortauswahl relevanten Kriterien in einer Tiefe einzubeziehen sind, die es erlaubt, die Realisierbarkeit des Projekts am priorisierten Ort zumindest plausibel erscheinen zu lassen (BGE 148 II 36 E. 2.1). Die Abklärung muss auf Stufe Richtplan in einer Tiefe erfolgen, die es erlaubt, einerseits Standorte auszuscheiden, die aufgrund schwerwiegen- der Konflikte mit Naturschutzanliegen von vornherein nicht realisierbar er- scheinen, und andererseits unter den verbleibenden Standorten den oder die am besten geeigneten auszuwählen; dabei sind jedenfalls öffentliche Inte- ressen von nationalem Interesse zu berücksichtigen, wozu auch das Inte- resse am Schutz gefährdeter und national prioritärer Arten gehört (BGE 148 II 36 E. 2.5). Namentlich für Vorhaben wie die hier betroffene De- ponieerweiterung ist in der Regel eine räumliche Festlegung aufgrund einer Bedarfsabklärung und Standortevaluation in einem kantonalen oder regiona- len Deponiekonzept zu verlangen (vgl. die erwähnte Ergänzung des Leitfa- dens Richtplanung, S. 33; zum Ganzen auch VB.2023.00035 vom 16. Mai 2024, E. 4.3). R4.2024.00214 Seite 37

4.3.1 Die Notwendigkeit einer Grundlage im kantonalen Richtplan ergibt sich für Deponiestandorte sowohl aus Art. 8 Abs. 2 RPG als auch spezifisch aus Art. 5 Abs. 2 VVEA. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die zwingend er- forderliche richtplanerische Festsetzung den in E. 4.2 umschriebenen Anfor- derungen zu genügen vermag. Diese Frage stellt sich primär für die im Rah- men der Teilrevision 2017 erfolgte Festsetzung durch den Kantonsrat mit Beschluss vom 29. März 2021 (Vorlage 5517b), mit der das im Richtplan ausgewiesene Volumen der Deponie Y auf 3'000'000 m3 erhöht wurde (vgl. bereits E. 3.1). Da sich zeigen wird, dass es insoweit an einer rechtsgenü- genden Standortevaluation und Interessenabwägung fehlt (vgl. E. 4.3.1.1 bis 4.3.1.3), ist weiter zu untersuchen, ob das Projekt der "Gesamtschau Depo- nien" diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung zu führen vermag (vgl. E. 4.3.2). 4.3.1.1 Wie erwähnt stellt sich die Rekursgegnerschaft auf den Standpunkt, der öko- logische Wert des Waldes sei bereits im Kantonsrat bekannt gewesen. Zwar trifft es zu, dass im Rahmen der Beratung seitens der Gegner einer Depo- nieerweiterung auf entsprechende – der vorberatenden Kommission offen- bar (unbestritten) noch nicht bekannte – Aspekte hingewiesen wurde und dabei z.T. auch relativ detaillierte Ausführungen zu bestimmten im Gebiet vorkommenden Arten erfolgten (vgl. Protokoll der Sitzung vom

29. März 2021 [act. 5.3], insb. S. 54, 56 f., 62). Allerdings wurde gerade im Rahmen dieser Ausführungen auch dargelegt, dass eine seitens der Betrei- berfirma zu diesen Fragen in Auftrag gegebene Studie (und nicht – wie in der Rekursschrift dargestellt – das seitens des Amts für Naturschutz eingeholte Gutachten [act. 15.1], das erst vom März 2022 datiert) unter Verschluss ge- halten werde. Schon daraus erhellt, dass im Zeitpunkt der Festsetzung des Richtplaneintrags dem zuständigen Planungsträger zwar bekannt war, dass

– im Lichte der in E. 4.2 aufgezeigten Anforderungen – Bedarf für weiterge- hende Abklärungen bestanden hätte, diese jedoch teilweise noch nicht er- folgt bzw. soweit teilweise bereits erfolgt dem Kantonsrat jedenfalls nicht zu- gänglich waren. Unabhängig von der Frage des Kenntnisstands lassen sich sodann der kantonsrätlichen Beratung auch keine Hinweise darauf entneh- men, dass eine fundierte Auseinandersetzung mit den neu aufgetauchten Interessen des Naturschutzes und ein Einbezug derselben in eine stufenge- rechte Interessenabwägung stattgefunden hätten. Soweit die R4.2024.00214 Seite 38

entsprechenden Informationen nicht einfach in polemischer Weise als uner- heblich dargestellt wurden (act. 5.3 S. 55, 59), konzentrierten sich die eine Erweiterung befürwortenden Voten darauf, die Vorzüge des Standorts (ins- besondere: bestehende Deponie, Entsorgungssicherheit, [ökologisch vorteil- hafte] kurze Wege zwischen Deponiestandort und Orten mit hohem Bauauf- kommen, Erschliessung, hydrologische Verhältnisse, minimierter Kulturland- verlust) hervorzuheben, während bezüglich der entgegenstehenden Interes- sen des Naturschutzes pauschal auf die (angeblich ökologisch sogar vorteil- hafte) Wiederaufforstung verwiesen wurde (a.a.O. S. 57 ff., 60 f., 64). In Rechnung zu stellen ist immerhin, dass die fraglichen Aussagen Teil einer politischen Debatte waren. Zu prüfen ist daher, ob bezüglich der Erweiterung der Deponie Y in anderen – namentlich seitens der Verwaltung erstellten oder in Auftrag gegebenen – Dokumenten eine stufengerechte Interessen- abwägung im Rahmen der Teilrevision 2017 dokumentiert ist. Nichts Entsprechendes lässt sich dem seitens der Baudirektion ins Recht gelegten RRB 615/2021 vom 9. Juni 2021 (act. 15.2) entnehmen, mit wel- chem der Regierungsrat eine am 29. März 2021 gestellte Anfrage zweier Kantonsräte zum naturschützerischen Wert des von der Deponieerweiterung betroffenen Waldes beantwortet hat. Soweit die Baudirektion aus diesem Do- kument Rückschlüsse auf den Kenntnisstand des Kantonsrats im Zeitpunkt der Richtplanfestsetzung ziehen will, ist vorab klarzustellen, dass der RRB zwar gewisse Ausführungen zum ökologischen Wert des Waldes macht, je- doch keine positive Aussage zu entsprechenden Kenntnissen des Kantons- rats im früheren Zeitpunkt der Festsetzung enthält. Hinsichtlich der Verwal- tung wird zum einen auf die ablehnende Haltung der Fachstelle Naturschutz und der Abteilung Wald im Rahmen der Ämterkonsultation (mithin vor Fest- setzung der Teilrevision), zum andern auf bestimmte von der Gesuchstellerin (also der Mitbeteiligten des vorliegenden Verfahrens) eingereichte Doku- mente verwiesen (act. 15.2 S. 2 f.; vgl. zu diesen und weiteren Dokumenten auch act. 17.2 S. 51 und act. 17.4 S. 6), was entsprechende Kenntnisse der Verwaltung impliziert (die allerdings zwangsläufig lückenhaft gewesen sein dürften, nachdem einerseits das nachmalige Gutachten [act. 15.1] noch nicht vorlag und bezüglich der im RRB erwähnten ökologischen Wirkungsstudie der Gesuchstellerin ausgeführt wird, diese enthalte für die Bereiche Flora, Fauna und Lebensräume nur sehr summarische Angaben und sei dem Kan- tonsrat denn auch nicht vorgelegt worden). Auch hinsichtlich der Verwaltung zeigt sich sodann, dass unabhängig vom Kenntnisstand jedenfalls keine R4.2024.00214 Seite 39

stufengerechte Interessenabwägung auf Richtplanebene dokumentiert ist. Aus den seitens der Gesuchstellerin erstellten Dokumenten (die denn auch bezeichnenderweise weder von der Baudirektion noch von der Mitbeteiligten ins Recht gelegt wurden) kann sich eine hoheitliche Interessenabwägung von vornherein nicht ergeben. Dass eine solche seitens der Verwaltung vor- genommen bzw. der Beschluss des Planungsträgers entsprechend vorberei- tet worden wäre, wird im zitierten RRB – der sich auf den Hinweis be- schränkt, die notwendige umfassende Interessenabwägung werde im Rah- men des Gestaltungsplanverfahrens vorzunehmen sein (act. 15.2 S. 3; vgl. dazu näher E. 4.3.1.2) – im Übrigen gar nicht behauptet. Damit übereinstim- mend lassen sich insbesondere weder dem Richtplantext der "Teilrevision 2017, Versorgung, Entsorgung" (Vorlage 5517b) noch dem entsprechenden "Erläuterungsbericht zu den Einwendungen" Hinweise auf einen Einbezug der spezifisch für den Deponieperimeter massgeblichen Naturschutzinteres- sen in eine stufengerechte Interessenabwägung entnehmen. Die daraus re- sultierenden Vorbehalte lassen sich schliesslich auch am Prüfungsbericht des Bundesamts für Raumentwicklung vom 1. Februar 2023 zur Teilrevision 2017 (act. 24.1) ablesen: Im Zusammenhang mit der Erweiterung der beste- henden Deponien L (Nr. 23) und Y (Nr. 26) heisst es, im Rahmen der Vor- prüfung habe der Bund den Auftrag gegeben, dass im Sinne einer stufenge- rechten Interessenabwägung der Nachweis für die Standortgebundenheit der beiden Vorhaben zu erbringen sei, wobei insbesondere Alternativstand- orte ohne Waldflächenbeanspruchung zu evaluieren seien. Nach Wieder- gabe der waldrechtlichen Einschätzung des BAFU heisst es sodann wörtlich: "Allerdings sind, um potentielle Auswirkungen der vorgesehenen Erweiterun- gen eruieren zu können, stufengerechte Erläuterungen zu den Auswirkungen der Vorhaben auf Natur und Landschaft nötig" (act. 24.1 S. 6), was zur Auf- forderung an den Kanton Zürich führt, im Rahmen einer nächsten Richtplan- anpassung entsprechende Erläuterungen zu machen (act. 24.2, Dispositiv- ziffer 4). Auch wenn die Teilrevision nichtsdestotrotz genehmigt wurde (was in Konstellationen einer akzessorischen Überprüfung ohnehin regelmässig der Fall sein dürfte), zeigen die referierten Dokumente jedenfalls, dass an sich gerade nicht von einer stufengerechten Klärung ausgegangen wurde, was (wenngleich nicht zwingend) vorliegend wenig überraschend auch das Fehlen einer stufengerechten Interessenabwägung (im Sinne einer Ausei- nandersetzung mit den spezifischen Naturschutzinteressen) nach sich zog. R4.2024.00214 Seite 40

4.3.1.2 Allerdings wird der vorstehenden Einschätzung seitens der Rekursgegner- schaft wie aufgezeigt entgegengehalten, dass bei einer Deponie der genaue Perimeter erst im Gestaltungsplanverfahren und nicht auf Stufe Richtplan festgelegt werde. Diese Auffassung ist insofern zutreffend, als im Richtplan für die Deponiestandorte lediglich Punkteinträge erfolgen. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass auf Richtplanebene eine stufengerechte Interessenab- wägung, die sich mit den absehbaren räumlichen Konflikten gegensätzlicher öffentlicher Interessen auseinandersetzt (vgl. zur letztgenannten Einschrän- kung Pierre Tschannen, Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, hrsg. von Heinz Aemisegger / Pierre Moor / Alexander Ruch / Pierre Tschannen, Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 9 Rz. 27), unterblei- ben könnte. Auch lässt sich die vorliegende Konstellation insofern nicht mit der in BGE 148 II 36 zu beurteilenden vergleichen, als dort hinsichtlich des Richtplaneintrags primär gewisse fehlende Abklärungen moniert und dies seitens des Bundesgerichts v.a. deshalb nicht als Aufhebungsgrund (son- dern als Anlass für entsprechende Anforderungen an das Nutzungsplanver- fahren) erachtet wurde, weil – gerade auch aus Sicht der fraglichen Natur- schutzinteressen – keine besseren Alternativstandorte ersichtlich waren (vgl. a.a.O. E. 2.6). Demgegenüber ist vorliegend zum einen (wie in E. 4.3.1.1 aufgezeigt) nicht lediglich das Fehlen gewisser Abklärungen, sondern der ganz generell nicht nachvollziehbare Einbezug der für den Standort spezifi- schen Naturschutzinteressen in die richtplanerische Interessenabwägung problematisch, während zum andern auch die Standortevaluation nicht in ei- ner Weise erfolgt ist, aufgrund derer vom offensichtlichen Fehlen besser ge- eigneter Alternativstandorte (im Verhältnis zu einer Erweiterung der Deponie Y als solcher) ausgegangen werden könnte (vgl. dazu E. 4.3.1.3). Worauf die rekursgegnerische Argumentation konkret abzielt, ist nun aber die Überlegung, dass mit dem Richtplaneintrag der Deponieerweiterung noch gar nicht klar sei, dass es zu einer Beanspruchung von Wald bzw. ins- besondere eines besonders wertvollen Waldareals kommen werde. Dieser Ansicht – die sich bezüglich des Kriteriums einer von vornherein fehlenden Realisierbarkeit auf BGE 148 II 36 E. 2.5 stützen kann (vgl. dazu bereits vor- stehend E. 4.2.2) – ist vorliegend jedoch aus mehreren Gründen zu wider- sprechen: Was zunächst den Verweis der Baudirektion auf eine Variante ohne Waldbeanspruchung anbelangt (vgl. generell zu den entwickelten Va- rianten E. 3.1 und im Detail E. 5.3), findet sich im Planungsbericht bei der R4.2024.00214 Seite 41

entsprechenden Variante "L" bezeichnenderweise der Vermerk "Anord- nungsspielraum hinsichtlich Richtplanvorgabe ist kritisch" (act. 17.2 Anhang A1). Dass beim Richtplaneintrag stets von einer Waldbeanspruchung ausge- gangen wurde, macht sodann auch der Erläuterungsbericht zur Teilrevision 2017 deutlich, wo unter anderem ausgeführt wird, bei der Gegenstand der Vorlage bildenden Deponie Y (und der Gegenstand der Vorlage 5517c bil- denden Deponie M [Nr. 15]) sei die vorgesehene Erweiterung kaum ohne die zumindest vorübergehende Beanspruchung von Waldareal möglich (a.a.O. S. 18 [zu Einwendung Nr. 71]). In der in E. 4.3.1.1 thematisierten Kantons- ratsdebatte wurde denn auch ganz selbstverständlich von der Notwendigkeit einer Rodung ausgegangen. Auffallend ist nun, dass in der Debatte – trotz des ausdrücklichen Hinweises der Gegner einer Erweiterung, wonach die Erweiterung "passgenau im optisch wertvollsten Teil des Waldes" zu liegen komme (act. 5.3 S. 56) – nirgends das Argument auftaucht, eine Beanspru- chung des fraglichen Waldareals sei u.U. gar nicht erforderlich und werde durch den Richtplaneintrag nicht zwingend vorgegeben. In diesem Sinn lässt sich gerade nicht sagen, dass die Festsetzung erfolgt – und dabei wie vor- stehend dargelegt eine stufengerechte Auseinandersetzung mit den neu auf- getauchten Naturschutzinteressen unterblieben – wäre, weil man davon aus- gegangen sei, die Deponie lasse sich gegebenenfalls ohnehin in einer diese Interessen nicht tangierenden Weise realisieren. Dabei stünde es dem Pla- nungsträger grundsätzlich frei, eine entsprechende – die fragliche Interes- senabwägung in der Tat obsolet machende – Auffassung analog den Spezi- fizierungen zur Erschliessung im Richtplantext selbst (im Sinne einer Spezi- fizierung, wonach beispielsweise das Waldareal I bzw. der Bereich südlich der C-Strasse nicht in Anspruch genommen werden dürfe) festzuschreiben. Zumindest aber müsste sich aus den Materialien ein Hinweis auf entspre- chende Überlegungen, auf die dann im nachfolgenden Gestaltungsplanver- fahren referenziert werden könnte, ergeben, was vorliegend indessen weder für die Kantonsratsdebatte noch für eine seitens der (das Richtplanverfahren vorbereitenden) Verwaltung propagierte Sichtweise der Fall ist. Die in dieser Konstellation resultierende Problematik macht sodann das vor- liegend strittige Gestaltungsplanverfahren deutlich: Zwar wurden in diesem

– ausgelöst durch die negative Einschätzung insbesondere der Fachstelle Naturschutz – im Jahr 2022 und damit notabene nach der (durch diese spä- tere Entwicklung gerade nicht beeinflussten) Richtplanfestsetzung zusätzlich zum ursprünglichen Projekt mehrere Varianten des Erweiterungsperimeters R4.2024.00214 Seite 42

ausgearbeitet. Beim Vergleich dieser Varianten und dem gestützt darauf ge- troffenen Variantenentscheid (vgl. dazu und zum Folgenden im Einzelnen E. 5.3) wurde indessen als das zentrale, für die als Bestvariante gewählte Variante "Y Mitte" sprechende Kriterium hervorgehoben, diese erlaube ein Deponievolumen, welches die Vorgaben der Richtplanung bestmöglich er- fülle (act. 17.2 S. 20; vgl. auch den Umstand, dass in Anhang A1 allein bei dieser Variante das Kriterium Abfallwirtschaft als erfüllt erachtet wurde [bzw. auf S. 15 ff. die Bewertung "gut" erhielt]). Auch wenn sich nachstehend zei- gen wird, dass auch diese Einschätzung aus verschiedenen Gründen zu kurz greift (vgl. E. 5.3.3), wird damit dennoch deutlich, dass die den Variantenent- scheid treffende Baudirektion selbst – und damit eine staatliche Stelle – im Planungsbericht gerade unter Verweis auf den kantonalen Richtplan (spezi- fisch die in diesem enthaltenen Angaben zum Deponievolumen) die Reali- sierung derjenigen Variante als geboten erachtete, mit der in den ökologisch besonders wertvollen Lebensraum eingegriffen wird (wobei sich im Übrigen die Ausrichtung der Richtplanung an dieser Variante in der späteren Gesamt- schau Deponien bestätigt hat [vgl. dazu E. 4.3.2]). In einer solchen Konstel- lation ist es nicht angängig, sich (zumindest sinngemäss) in Bezug auf die monierten Mängel der richtplanerischen Interessenabwägung nachträglich darauf zu berufen, ein entsprechendes Problem bestehe schon deshalb nicht, weil ein das besonders wertvolle Waldareal nicht tangierender Depo- nieperimeter denkbar sei. Es ergäbe sich andernfalls die unhaltbare Konse- quenz, dass einerseits die Anforderungen in Bezug auf eine stufengerechte Auseinandersetzung mit den entsprechenden Naturschutzinteressen auf Richtplanebene – unter Verweis auf den erst hypothetischen Charakter einer Beeinträchtigung – massiv reduziert würden, andererseits aber im Rahmen des nachfolgenden Gestaltungsplanverfahrens der so zustande gekommene Richtplaneintrag (insbesondere unter Einbezug der Volumenangabe) als Hauptargument für die Wahl einer ebendiese Beeinträchtigung realisieren- den Variante dienen könnte. Ist somit vorliegend auch die Berufung auf die erst im Gestaltungsplanverfahren erfolgende Festlegung des genauen Peri- meters nicht geeignet, die konstatierten Mängel der richtplanerischen Inte- ressenabwägung zum Verschwinden zu bringen, so bleibt es bei der in E. 4.3.1.1 getroffenen Feststellung, wonach es hinsichtlich des Richtplanein- trags der Deponieerweiterung an einer stufengerechten Interessenabwä- gung fehlt. R4.2024.00214 Seite 43

4.3.1.3 Eine rechtsgenügende Festsetzung ist sodann unabhängig vom vorstehend Ausgeführten auch aus einem weiteren Grund zu verneinen, wobei es sich beim Folgenden – trotz fehlender ausdrücklicher Thematisierung seitens der Parteien – nicht um einen verpönten Überraschungsentscheid handelt, da der erörterte Aspekt Teil einer zwischen den Parteien strittigen übergeordne- ten Thematik bildet (was gleichermassen für ausserhalb der expliziten Par- teistandpunkte liegende Ausführungen in E. 4.3.2 und 5.3.3 gilt). Mangelhaft ist nämlich vorliegend auch die bereits auf Ebene der Richtpla- nung gebotene Standortevaluation im Sinne eines Vergleichs einer Erweite- rung der Deponie Y mit anderen möglichen Deponiestandorten, da die Teil- revision 2017 (Vorlage 5517b) – welche hinsichtlich der Karteneinträge für Deponien lediglich die Erweiterung zweier bestehender Standorte betraf – insoweit von einer falschen bzw. kurze Zeit später durch den Planungsträger selbst widerlegten Prämisse ausgeht. So wird im korrespondierenden Erläu- terungsbericht zunächst (zutreffend) darauf hingewiesen, die Evaluation von Deponiestandorten sei im Kanton Zürich anfangs der Neunzigerjahre flä- chendeckend gestartet, in zwei Phasen durchgeführt und mit der Teilrevision im Jahr 2009 zum Abschluss gebracht worden (wobei bemerkenswerter- weise auch erwähnt wird, dass u.a. in anderen Gemeinden der Region der nun geplanten Deponieerweiterung Y seinerzeit weitere Standorte näher un- tersucht, aber aus verschiedenen Gründen, u.a. die Beeinträchtigung von "Wald mit hohem naturkundlichen Wert", als ungeeignet eingestuft worden seien). Da seit der Festsetzung der Standorte die Anforderungen an die hyd- rogeologischen Standorteigenschaften unverändert geblieben seien, habe die durchgeführte Evaluation der Deponiestandorte weiterhin Gültigkeit (a.a.O. S. 14). Im Rahmen der Behandlung der Einwendung Nr. 71 (die einen Verzicht auf die geplante Deponieerweiterung aufgrund der zu erwartenden Waldflächenbeanspruchung forderte) wird sodann auf die Notwendigkeit, die regionale Entsorgungssicherheit zu gewährleisten und die Transportwege kurz zu halten, sowie auf den Stand der Deponiekapazitäten und die zukünf- tig verstärkte Bautätigkeit verwiesen und schliesslich wörtlich Folgendes ausgeführt: "Es ist deshalb notwendig, bereits heute die planerischen Vo- raussetzungen für zusätzliches Deponievolumen für Inertstoffe zu schaffen. Eine solche Erweiterung des Deponievolumens kann entweder mittels zu- sätzlichen Deponiestandorten oder aber mit einer Erweiterung der Volumina bestehender Standorte geschehen. Da die bereits im Richtplan R4.2024.00214 Seite 44

ausgewiesenen Deponiestandorte das Resultat einer umfassenden, breit ab- gestützten Evaluation sind, ist die Suche nach neuen Standorten nicht ziel- führend. In Frage kommt deshalb lediglich die Erweiterung bestehender Standorte. Hierbei ist zu beachten, dass bei der genannten Evaluation im Falle der Standorte im Offenland im Rahmen der ursprünglichen Richt- planeinträge das Volumen optimiert, beziehungsweise maximiert wurde. Hin- gegen wurde bei Standorten in Waldnähe das Volumen aus Gründen der Walderhaltung nicht so gross festgesetzt, wie es aus landschaftlicher und hydrogeologischer Sicht möglich gewesen wäre. Aufgrund des damaligen re- gionalen Bedarfes war dies auch nicht notwendig. Vor diesem Hintergrund kommen deshalb für Erweiterungen nur noch jene Standorte in Frage, wel- che in Waldnähe ausgeschieden wurde [sic]." (a.a.O. S. 18). In diesem dem Festsetzungsbeschluss des Kantonsrats vom 29. März 2021 im Sinne einer "Kenntnisnahme" zugrundeliegenden Bericht werden mithin die geplanten Erweiterungen als nachgerade alternativlos behandelt, da ins- besondere die Suche neuer Standorte kategorisch ausgeschlossen wird (vgl. auch den Hinweis im in E. 4.3.1.1 zitierten RRB, wonach vor der Richtplan- anpassung 2017 keine neuerliche Alternativenprüfung stattgefunden habe [act. 15.2 S. 4], wobei sich die u.a. im UVB erwähnte, in einem Bericht der Mitbeteiligten aus dem Jahr 2018 dokumentierte Prüfung von Varianten ge- rade nicht auf diese Frage einer übergeordneten Alternativenprüfung be- zieht, sondern bereits Teil der Grundlagen des Gestaltungsplanverfahrens ist [vgl. act. 17.4 S. 6, 10 f.]). Mit der spätestens im gleichen Jahr (2021) bzw. nach anderer Quelle bereits im Jahr 2020 gestarteten "Gesamtschau Depo- nien" (vgl. dazu E. 4.3.2) wurde indessen ein Prozess initiiert, dessen Ziel gerade darin besteht, neue Deponiestandorte zu eruieren und diese im Rah- men der Teilrevision 2024 (öffentliche Auflage vom 6. Dezember 2024 bis

14. März 2025; aktuell in Überarbeitung aufgrund der eingegangenen Ein- wendungen) in den kantonalen Richtplan einzubringen (vgl. den vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft [AWEL] herausgegebenen Bericht "Ge- samtschau Deponien" [Zürich 2024; im Folgenden: Bericht Gesamtschau], der auf S. 3 den Erarbeitungszeitraum von 2020 bis 2023 nennt; vgl. zum Jahr 2021 als Startzeitpunkt den Erläuterungsbericht zur Teilrevision 2024, S. 12). Damit lässt sich die Prämisse der Teilrevision 2017, Standorte für Waldfläche beanspruchende Deponieerweiterungen von vornherein keiner Evaluation im Verhältnis zu anderen – neuen – Standorten zu unterziehen, nicht aufrechterhalten, wäre es doch im Gegenteil aufgrund der mutmasslich R4.2024.00214 Seite 45

bereits im Zeitpunkt der Festsetzung der Teilrevision 2017 laufenden oder zumindest sehr kurze Zeit später einsetzenden Planungsarbeiten zwingend gewesen, eine Standortevaluation der beiden damals festgesetzten Erweite- rungen unter Einbezug der offenkundig doch als valable Möglichkeit einer Erweiterung der gesamthaften Deponiekapazitäten erachteten zusätzlichen Standorte vorzunehmen. Die entsprechende Einschätzung lässt sich im Üb- rigen auch an den Dokumenten des Gestaltungsplanverfahrens ablesen: Während der UVB im Zusammenhang mit der Frage der Standortgebunden- heit inhaltlich noch weitestgehend die vorstehend zitierte Einschätzung im Rahmen der Teilrevision 2017 wiedergibt und diese lediglich dahingehend nuanciert, dass "in erster Linie" Erweiterungen bestehender Standorte in Frage gekommen seien (act. 17.4 S. 11), verändert der Planungsbericht die fragliche Passage grundlegend, indem der Hinweis, wonach die Suche nach neuen Standorten nicht zielführend sei, weggelassen und sodann ausgeführt wird, inzwischen seien die Potentiale im Offenland weitgehend ausgeschöpft und die temporäre Beanspruchung von Waldareal eine neue Option, wobei der Satz zur Erweiterung bestehender Standorte durch seine Position inner- halb des Abschnitts nur noch zum Ausdruck bringt, dass für Erweiterungen primär Standorte in Waldnähe in Frage kommen würden, ohne dass damit eine negative Aussage zur Suche neuer Standorte verbunden wäre (act. 17.2 S. 6). In diesen Anpassungen spiegelt sich die Kenntnis des Pro- zesses der Gesamtschau, aufgrund dessen die Grundüberlegung der Teilre- vision 2017 falsifiziert worden ist (wobei der Kanton Zürich bemerkenswer- terweise auch in der Genehmigung der Teilrevision 2017 aufgefordert wird, bei einer nächsten Richtplananpassung bzw. bei der Weiterentwicklung u.a. des Bereichs "Deponien" stufengerechte Grundlagen bzw. Erläuterungen vorzulegen bzw. zu aktualisieren, die sich zum Bedarfsnachweis und zur kantonalen oder regionalen Planung für den Zeitraum der Richtplanung so- wie zu den räumlichen Kriterien für die Festlegung der einzelnen Standorte und zur Prüfung möglicher Standortalternativen äussern [vgl. act. 24.2]). Zu- sammengefasst liegt für die Erweiterung der Deponie Y somit auch unter dem Titel der Standortevaluation kein rechtsgenügender Richtplaneintrag vor. 4.3.2 Immerhin könnte sich – wie in E. 4.3.1 einleitend angetönt – die Frage stellen, ob aufgrund des Einbezugs der strittigen Erweiterung in die Gesamtschau (die generell den Anspruch hat, auch die bestehenden Richtplanstandorte R4.2024.00214 Seite 46

erneut zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie den aktuellen Anforde- rungen entsprechen [Bericht Gesamtschau, S. 6]) nachträglich eine Behe- bung der vorstehend aufgezeigten Mängel eingetreten ist. Ein solches Ver- ständnis würde aber grundsätzlich bereits daran scheitern, dass (wie soeben erwähnt) bis anhin aus der Gesamtschau noch keine Festsetzungen resul- tiert sind, da die Teilrevision 2024 noch nicht im Kantonsrat behandelt wurde. Mit Blick darauf, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit Festsetzungen im Sinne der öffentlich aufgelegten Teilrevision 2024 er- folgen könnten, soll dennoch nachstehend aufgezeigt werden, weshalb je- denfalls nach Massgabe des aktuell dokumentierten Planungsprozesses für die Erweiterung der Deponie Y kein rechtsgenügender Richtplaneintrag re- sultieren würde. Im Rahmen der Gesamtschau wurden ca. 400 Standorte bewertet. Dabei wurden in einem ersten Schritt Ausschlusskriterien definiert. Es handelt sich um Gegebenheiten, die einen Deponiestandort aufgrund von übergeordne- ten Schutz- und Nutzungsinteressen nicht zulassen. Damit unterscheiden sich die Ausschlusskriterien von denjenigen Aspekten, für die Konflikte auf Stufe Richtplan bestehen, die nicht direkt zu einem Ausschluss führen, die im Standortdossier (AWEL [Hrsg.], Gesamtschau Deponien Standortdossier, Zürich 2024; im Folgenden: Standortdossier) das erste Mal festgehalten wur- den und die bei jedem weiteren Planungsschritt berücksichtigt werden müs- sen (vgl. zum Ganzen Bericht Gesamtschau, S. 6 f. sowie die Tabelle der beiden Arten von Kriterien auf S. 11 [auch zum Folgenden]). Die Beurteilung und Rangierung der Standorte erfolgte sodann anhand gewichteter Bewer- tungskriterien (a.a.O., S. 8 und 12 f.). Die Rekurrierenden erachten das Ausschlusskriterium A2.2 "Waldgebiete mit besonderem Schutzstatus (z.B. Naturschutzgebiete im Wald, Schutz- wald, usw.)" als erfüllt. Im Standortblatt der Erweiterung der Deponie Y, das im Geoportal des Kantons Zürich (https://geo.ktzh.ch/maps) im Layer "Depo- niestandorte" abgerufen werden kann (vgl. dazu Bericht Gesamtschau, S. 8), erfolgt zwar bezüglich des Bewertungskriteriums 2.2 ("Waldgebiete mit be- sonderem Schutzstatus") der Eintrag "Beansprucht Waldgebiete mit beson- derem Schutzstatus (Eichenförderung und Waldrandförderung)", was aber nicht unbesehen mit dem – wohl enger umschriebenen – Ausschlusskrite- rium A2.2 gleichgesetzt werden kann. Den Rekurrierenden ist sodann inso- fern zuzustimmen, als aufgrund der intendierten Sicherung (u.a. mittels R4.2024.00214 Seite 47

Schutzverordnung) der übrigen wertvollen Waldareale (vgl. dazu bereits E. 3.2.2 sowie act. 27.5) davon ausgegangen werden kann, dass ohne das vor- liegend strittige Vorhaben auch für das von diesem betroffene Waldareal ein entsprechender Schutz vorgesehen würde, was allerdings für die Erfüllung des Ausschlusskriteriums A2.2 nicht ausreichend sein dürfte. Die Frage kann aber letztlich offenbleiben, da ein anderes Ausschlusskriterium erfüllt ist. Als solches gelten nämlich (A7.6) auch "Lebensräume mit geschützten Arten / Arten der 'Roten Liste' (RE / CR / EN / VU)" (vgl. Bericht Gesamtschau, S. 11). Wie in E. 3.4.1 im Detail aufgezeigt, sind – selbst bei ausschliessli- cher Berücksichtigung der Roten Listen der Schweiz – mehrere Arten mit entsprechendem Status und entsprechender Gefährdungskategorie im von der Erweiterung betroffenen Lebensraum nachgewiesen. Dabei kann im Sinne des in E. 4.3.1.2 Ausgeführten von vornherein nicht argumentiert wer- den, das Ausschlusskriterium sei aufgrund theoretisch denkbarer Perimeter ausserhalb des fraglichen Lebensraums nicht erfüllt. Dies umso weniger, als zwar im Bericht Gesamtschau darauf hingewiesen wird, dass der Deponie- perimeter auf Stufe Richtplan noch nicht definitiv sei (a.a.O. S. 8), das Stand- ortblatt im Geoportal aber einen räumlich konkretisierten Deponieperimeter

– der genau mit demjenigen der Variante "Y Mitte, angepasst" (act. 17.2 An- hang A2) übereinstimmt – ausweist (wobei überdies der Richtplantext ge- mäss Teilrevision 2024 den Standort Y [Pt. 5.7.2, Nr. 54] gesamthaft als "be- stehend" bezeichnet), so dass offensichtlich ist, dass der Planungsträger auf Stufe Richtplan bei seiner Bewertung von einer Beanspruchung des fragli- chen wertvollen Waldareals durch die Deponieerweiterung ausgegangen ist (wobei sich das Standortdossier [S. 80] denn auch ausdrücklich zur Rodung dieses Bereichs äussert [vgl. dazu nachstehend]). Damit aber hätte im Rah- men der Gesamtschau Deponien bei Zugrundelegung der vordefinierten Kri- terien für die Erweiterung der Deponie Y zwangsläufig ein Ausschluss erfol- gen müssen. Stattdessen enthält das Standortblatt den Hinweis "Aus Sicht Naturschutz ist das Ausschlusskriterium A7.6 nach wie vor erfüllt. Interes- senabwägung läuft.", womit einerseits das vorstehend Ausgeführte bestätigt, zugleich aber das Ausschlusskriterium missachtet wird. Klarzustellen ist, dass dieser Umstand nicht per se zur Unzulässigkeit eines entsprechenden Richtplaneintrags führen würde, da das Ausschlusskriterium letztlich ledig- lich eine Selbstbeschränkung darstellt, die sich der Planungsträger im Rah- men der Gesamtschau auferlegt hat. Was die Missachtung dieses Kriteriums aber deutlich macht, ist, dass hinsichtlich der Erweiterung der Deponie Y die Vorgaben der Gesamtschau nicht strikt zur Anwendung gebracht wurden R4.2024.00214 Seite 48

(was im Übrigen auch das entsprechende rekurrentische Vorbringen plausi- bel erscheinen lässt), so dass die entsprechende (zukünftige) Festsetzung hinsichtlich der – wie gesehen auch seitens des Bundes eingeforderten (vgl. act. 24.2) – rechtsgenügenden Standortevaluation nicht an der allfälligen Einlösung dieser Vorgabe durch den Prozess der Gesamtschau partizipiert. Im Gegenteil müsste eine rechtsgenügende Standortevaluation für einen Standort, welcher ein Ausschlusskriterium der Gesamtschau missachtet, aufzeigen, weshalb auch im Vergleich mit allen anderen ausgeschlossenen Standorten gerade dieser Standort festzusetzen ist, wäre doch ohne Weite- res denkbar, dass im direkten Vergleich mit entsprechenden Standorten an- dere vorzuziehen gewesen wären, was aber im Rahmen der Gesamtschau gerade nicht geprüft wurde, da – entsprechend der Grundkonzeption – Standorte bei Erfüllung des Ausschlusskriteriums regelmässig ohne Weite- rungen ausgeschieden wurden. Während somit der (nachgerade "privilegierte") Einbezug der Erweiterung der Deponie Y in die Gesamtschau jedenfalls nach Massgabe der aktuell öffentlich bekannten Dokumente nicht zur Folge hat, dass für diesen Stand- ort von einer rechtsgenügenden richtplanerischen Standortevaluation ausge- gangen werden könnte, fehlt es überdies – wiederum nach Massgabe der aktuell bekannten Dokumente – auch nach wie vor an einer stufengerechten Interessenabwägung. Im Standortdossier werden zwar neben der Erläute- rung von Erschliessung und hydrologischer Eignung auch Zielkonflikte er- wähnt, wobei neben dem Hinweis auf den Umgang mit Fruchtfolgeflächen (FFF) Folgendes ausgeführt wird: "Mit der Erweiterung der Deponie wird ein Waldstück von 7,4 ha temporär gerodet. Die Rodung kann mit flächenglei- cher Aufforstung vor Ort wieder kompensiert werden. Mit einem etappenwei- sen Vorgehen wird nicht die ganze beanspruchte Waldfläche auf einmal ge- rodet. Von der Rodung betroffen sind alte Eichen, die für schützenswerte Arten den Lebensraum bilden. Als Kompensationsmassnahme werden gleichwertige Eichen-Standorte gefördert und gesichert." (Standortdossier S. 80). Damit wird allerdings lediglich das spezifische Problem des fraglichen Standorts (summarisch) angesprochen. Eine nachvollziehbare Auseinander- setzung mit den einer Festsetzung entgegenstehenden Interessen, aufgrund derer transparent würde, weshalb diese im Rahmen der Interessenabwä- gung gegenüber den gegenläufigen Interessen zurückstehen mussten, ist jedoch nicht ersichtlich, wobei es insoweit aufgrund der Besonderheiten des vorliegend betroffenen Gebiets (bzw. der entsprechenden R4.2024.00214 Seite 49

Naturschutzinteressen) insbesondere auch nicht ausreichend ist, wenn im Bericht Gesamtschau die jeweilige Gesamtpunktzahl der letztlich vorge- schlagenen Standorte (a.a.O. S. 10) ausgewiesen und deren Zustandekom- men anhand der Standortblätter im Geoportal transparent gemacht wird. Zu- sammenfassend führt der Einbezug der strittigen Deponieerweiterung in die Gesamtschau Deponien somit weder bezüglich der Mängel der Standorte- valuation noch bezüglich der fehlenden stufengerechten Interessenabwä- gung zu einer gegenüber dem in E. 4.3.1 Ausgeführten veränderten Ein- schätzung. 4.3.3 Damit bleibt es dabei, dass es für die geplante Erweiterung der Deponie Y an einem rechtsgenügenden Richtplaneintrag fehlt. Da ein solcher aber Vo- raussetzung des nachgelagerten Gestaltungsplans ist, führt dies zur Aufhe- bung der angefochtenen Festsetzungsverfügung. Unabhängig vom vorstehend Ausgeführten besteht sodann ein weiterer Auf- hebungsgrund, so dass diese Rechtsfolge auch dann Platz greifen würde, wenn im Gegenteil von einem rechtsgenügenden Richtplaneintrag auszuge- hen wäre. Darauf ist im Folgenden (E. 5) näher einzugehen. 5.1.1 Die Rekurrierenden rügen Fehler in der nutzungsplanerischen Interessenab- wägung, wobei sich gewisse Argumente der Parteien mit den in E. 3.2 refe- rierten überschneiden (und insoweit nicht wiederholt werden). Geltend ge- macht wird vorab, es gehe vorliegend nicht nur um eine Interessenabwägung nach Art. 3 RPV, sondern um eine solche gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG, der unter der Prämisse stehe, dass ein Eingriff in schutzwürdige Lebensräume nicht gestattet sei, so dass er nur zulässig sei, wenn ausnahmsweise über- wiegende Interessen den Eingriff rechtfertigen würden. Moniert wird sodann eine fehlerhafte Variantenprüfung. So weise der Pla- nungsbericht darauf hin, dass keine formellen Enteignungen in Betracht ge- nommen worden seien, obwohl auch entsprechende Lösungen einbezogen werden müssten. Es seien sodann 15 als relevant erachtete Themen in drei Kategorien (hohes [A], mittleres [B] und tiefes [C] Interesse) eingeteilt und für jede der zehn Varianten ermittelt worden, in welchem Mass (gut, mittel, R4.2024.00214 Seite 50

schlecht) die Interessen jeweils berücksichtigt würden, wobei jedes der zehn der Kategorie A zugeteilten Interessen als gleichwertig dargestellt werde. Dieses Vorgehen beinhalte gravierende Fehler: Nicht berücksichtigt worden seien insbesondere die sehr grosse Bedeutung des Waldes, das Verschwin- den von Rote-Liste-Arten, die Unmöglichkeit eines Ersatzes sowie der zeitli- che Aspekt im Sinne des Umstands, dass die Interessen Wald und Natur- schutz für eine Dauer von mindestens 150-250 Jahren massiv beeinträchtigt würden, während andere Interessen nur für die Dauer einer Etappe oder ma- ximal des gesamten Betriebs beeinträchtigt würden. Es sei in dieser Situation nicht zulässig gewesen, das Thema Naturschutz gleichwertig als eines von zehn Themen derselben Kategorie zu behandeln. Im Übrigen beeinflusse schon die Auswahl und Bewertung der Interessen die Abwägung, indem ähn- liche Anliegen (wie diejenigen von Anwohnern und Standortgemeinden) se- parat berücksichtigt worden seien; in gleicher Weise liesse sich auch das Interesse Naturschutz aufteilen. Gestützt auf diese fehlerhafte Interessenabwägung bei der Variantenprüfung sei die vermeintliche Bestvariante Y Mitte ermittelt und zunächst optimiert worden. In einem zweiten Schritt sei gestützt auf diese Variante zwischen den Anliegen der Abfallwirtschaft und dem Naturschutz eine abschliessende Interessenabwägung vorgenommen worden. Die damit wohl beabsichtigte Prüfung im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG sei aber in einem zu späten Zeitpunkt und unter fehlerhaften Prämissen erfolgt, da dafür höchst relevant sei, welche allenfalls schonenderen Varianten es gebe. Der Planungsbericht führe in Kap. 4.4 die den Interessen zugrundeliegenden Sachverhalte aus- führlich auf, zähle dann aber in der eigentlichen Abwägung in Kap. 4.5 bloss die Vorteile des Projekts aus Sicht der Abfallbewirtschaftung auf, wobei die zusätzlich aufgezählten Massnahmen, die erst wegen des Eingriffs über- haupt erforderlich würden (wie Aufwertung des Y-Grabens oder Optimierung von Flächenbeanspruchung, Eingriffsintensität und Anzahl betroffener Ei- chen), für die Begründung der Zulässigkeit des Eingriffs nicht herangezogen werden dürften. Sodann stelle eine blosse Aufzählung von Interessen mit einer Schlussfolgerung, die einen seien den anderen überwiegend, ohne tat- sächliche inhaltliche Auseinandersetzung und Gegenüberstellung keine ge- setzeskonforme Interessenabwägung dar. Im Einzelnen werden schliesslich folgende Fehler der Interessenabwägung angeführt: die Interessen Natur- schutz und Abfallwirtschaft hätten nicht gleich hoch bewertet werden dürfen; der Erhalt des Waldes sei von nationaler Bedeutung, während die R4.2024.00214 Seite 51

Abfallwirtschaft zwar auch eine Bundesaufgabe, die Erweiterung am konkre- ten Standort aber nicht von nationaler Bedeutung sei; der Wald sei im Ge- gensatz zur Deponie strikt standortgebunden; für rund 25 Jahre Deponietä- tigkeit werde ein Schaden angerichtet, der sich mindestens 150 bis 250 Jahre auswirken werde; nicht berücksichtigt worden sei, dass die Auswirkun- gen auch in die benachbarten Waldbereiche hinein wirken würden, Popula- tionen etlicher seltener und gefährdeter Arten deutlich zurückgehen würden und mindestens eine Rote-Liste-Art voraussichtlich ganz verschwinden werde (wobei in diesem Zusammenhang auf den Entscheid BGr 1C_401/2020 vom 1. März 2022 verwiesen wird, gemäss welchem das dort strittige Wasserkraftwerk erst bewilligt werden könne, wenn ausgeschlossen sei, dass es den Lebensraum einer gefährdeten Steinfliegen-Art beeinträch- tige); schliesslich komme auch der Umstand, dass die Quelle als Habitat min- destens einer Rote-Liste-Art einen schutzwürdigen Lebensraum darstelle, in der Interessenabwägung nicht vor. Abschliessend wird festgehalten, das Projekt sei von den für die UVP zuständigen Stellen klar als nicht umweltver- träglich benannt worden, was bedeute, dass es den Vorschriften über den Schutz der Umwelt nicht entspreche, mithin Bundesrecht verletze. Zum Schutz des Lebensraums und der Rote-Liste-Arten müsse nötigenfalls auf eine aus Sicht anderer Interessen nur zweit- oder drittbeste Variante ausge- wichen werden; sollte keine umweltverträgliche Variante umsetzbar sein, sei der Standort aufzugeben. 5.1.2 Die Baudirektion (bzw. das ARE) entgegnet, der Aspekt der Enteignungen sei im Rahmen der Variantenprüfung thematisiert worden. Gerade weil man dem Naturschutz habe Rechnung tragen wollen, sei sodann das Work- shopverfahren durchgeführt worden. Im Rahmen der Variantenprüfung seien systematisch die denkbaren Varianten ausgearbeitet, bewertet und gegen- übergestellt worden; der Variantenentscheid sei unter Kenntnis aller betroffe- nen Interessen, welche bereits im Rahmen der Variantenprüfung gegenei- nander abgewogen worden seien, erfolgt, womit eine den Vorgaben von Art. 18 Abs. 1ter NHG entsprechende umfassende Variantenprüfung stattge- funden habe. Die sehr umfangreichen Sachverhaltsabklärungen und Pla- nungsunterlagen liessen ohne Zweifel darauf schliessen, dass eine vertiefte materielle Auseinandersetzung, insbesondere mit den Interessen des Natur- schutzes, stattgefunden habe und ebendiese Interessen entsprechend hoch gewichtet worden seien. Weiter würden die Optimierungen die Auswirkungen R4.2024.00214 Seite 52

der gewählten Varianten bestimmen und hätten insofern einen Einfluss auf die Interessenabwägung. Irrelevant sei sodann, ob die Erweiterung der De- ponie von nationaler Bedeutung sei. Die Kantone seien zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit verpflichtet und im Kanton Zürich anfallende Ab- fälle seien innerhalb des Kantonsgebiets abzulagern; könnten Abfälle auf- grund mangelnder Kapazitäten nicht mehr korrekt entsorgt werden, würde dies innert weniger Tage massive Schäden an der Umwelt verursachen, weshalb dem Interesse der Gewährleistung der Entsorgungssicherheit ein sehr hohes Gewicht zukomme. Zudem sei die Erweiterung der Deponie standortgebunden: Im Rahmen der Gesamtschau Deponien sei aufgezeigt worden, dass es im Kanton Zürich keine Deponiestandorte gebe, welche keine anderen Interessen tangierten, so dass jeder Standort eine Interessen- abwägung erfordere; das rekurrentische Argument könnte bei jedem Stand- ort vorgebracht werden, so dass im Kanton Zürich kein Standort mehr in Frage käme. Schliesslich lasse sich aus dem zitierten Bundesgerichtsent- scheid aufgrund unterschiedlicher Ausgangslage (geringer Beitrag des Was- serkraftwerks zur Versorgungssicherheit) nichts ableiten. Die Mitbeteiligte argumentiert, dass unter Art. 18 Abs. 1ter NHG ein Eingriff in schutzwürdige Gebiete nicht zulässig sein solle, sei offensichtlich falsch; die Norm besage vielmehr das Gegenteil. Inwiefern sich dabei eine andere Inte- ressenabwägung als unter Art. 3 RPV ergeben solle, erschliesse sich nicht. Falsch sei, dass in der Variantenprüfung nirgends die im Gutachten er- wähnte "(in ökologischer Hinsicht) nationale Bedeutung" des Waldes berück- sichtigt worden sei, nachdem gerade vor diesem Hintergrund das Work- shopverfahren (unter Beteiligung der Rekurrierenden) durchgeführt und das Projekt dahingehend optimiert worden sei, dass nur noch 18 Eichen tangiert würden. Falsch sei weiter, dass die Thematik des Naturschutzes quasi auto- matisch höher stünde als andere Themen. In einer Interessenabwägung seien immer die einzelnen Interessen im konkreten Einzelfall gegeneinander abzuwägen, und es existiere rechtlich kein "per se" Vorrang eines Themas. Die Variantenprüfung in einem mehrstufigen Workshop-Verfahren zeige auf, dass vorliegend eine sorgfältige und umfassende Prüfung aller Möglichkeiten und aller tangierten Themen vorgenommen worden sei (wobei die Mitbetei- ligte auf Ziff. 4.3 und 5.5 sowie Anhang 1 des Planungsberichts verweist). Explizit sei für jede Variante eine Interessenabwägung vorgenommen wor- den und erwähne der Planungsbericht, dass gestützt auf die Ergebnisse der Interessenabwägung die Variante "Y Mitte" als Bestvariante ausgewählt R4.2024.00214 Seite 53

worden sei. Die geprüften Interessen seien in Kapitel 5 des Planungsberichts und in den UVB-Kapiteln 3.3 und 4 bis 17 ausführlich beschrieben worden, wobei die tangierten Interessen in einem mehrjährigen Verfahren, gestützt auf diverse Dokumente wie Gutachten, Berichte und Einwendungsverfahren, ausführlich und für jede Variante geprüft worden seien; daran ändere die schliesslich vorgenommene Unterteilung in die Kategorien A, B und C nichts. Vollkommen zu Recht seien dabei weitere bedeutende Themen wie z.B. die Abfallwirtschaft, die Anwohner oder die Standortgemeinde untersucht wor- den. Gerade die Abfall- und Kreislaufwirtschaft gelte als gewichtiges und un- verzichtbares öffentliches Interesse, wobei es indirekt auch um die Vermei- dung von Umweltrisiken gehe. Deponien seien aufgrund der geologischen und hydrogeologischen Anforderungen standortgebunden und die Anzahl geeigneter Standorte stark limitiert. Das Interesse an der Abfallwirtschaft könne und müsse somit ebenfalls als umweltrechtliches Interesse gewichtet werden und stehe dem Interesse des Naturschutzes auf abstrakter Ebene absolut gleichwertig gegenüber. Dem Schutz der Umwelt sei sodann mit di- versen Themen mehr als genügend Platz eingeräumt worden. Zu beachten sei sodann auch in diesem Zusammenhang, dass die schutzrechtlichen Be- urteilungsspielräume in erster Linie den erstinstanzlichen Behörden obliegen würden und durch die Gerichte, die nur bei klarer Rechtsverletzung in dieses Ermessen eingreifen dürften, grundsätzlich zu respektieren seien. Die Re- kurrierenden vermöchten kein willkürliches Vorgehen der Rekursgegnerin darzulegen, weshalb deren Ermessensspielraum zu schützen sei. Hinsicht- lich der rekurrentischen Ausführungen zur "abschliessenden Interessenab- wägung" wiederholt die Mitbeteiligte ihr Vorbringen, wonach im Gegenteil bereits bei der Prüfung der Varianten eine Interessenabwägung durchgeführt worden sei. Sodann seien auch keine inhaltlichen Mängel in der Interessen- abwägung zwischen den Interessen der Abfallwirtschaft und des Naturschut- zes ersichtlich. In diesem Zusammenhang wird erneut auf das grosse Ge- wicht des erstgenannten Interesses verwiesen und festgehalten, es handle sich nicht um ein rein abstraktes, sondern um ein im konkreten Einzelfall ge- wichtiges Interesse, da die Auffüllung der bestehenden Deponie Y weit fort- geschritten sei und für Material Typ B kurz- bis mittelfristig zu wenig Depo- nieraum im Kanton Zürich verfügbar sei, so dass das Erweiterungsprojekt sofort gebaut und in Betrieb genommen werden müsse, andernfalls es zu erheblichen Umweltschäden kommen könnte; bereits heute müssten man- gels ausreichender Deponievolumen im Kanton in eigentlich widerrechtlicher Weise relevante Mengen an Typ B-Material in andere Kantone transportiert R4.2024.00214 Seite 54

werden, was Umwelt und Verkehrsinfrastruktur belaste. Weiter seien die Ar- gumente betreffend Standortgebundenheit des Eichenwaldes nicht so ge- wichtig zu berücksichtigen, insbesondere weil das Projekt optimiert worden sei und nur ein relativ kleiner Teilverlust vorliege. Hingegen sei die Standort- gebundenheit der Deponie Y ausgewiesen, da die Potentiale im Offenland aufgrund angrenzender Objekte wie Autobahn und Siedlung weitgehend ausgeschöpft seien. Unzutreffend sei sodann, dass die Existenz der Totholz- käfer auf der Roten Liste automatisch dazu führen müsse, dass die Beein- trächtigung des Gebiets unzulässig sei. Aufgrund des blossen Teilverlusts des Eichenwalds und der umfangreichen Kompensationsmassnahmen sei es eindeutig zulässig gewesen, das unverzichtbare Interesse der Abfallwirt- schaft konkret höher zu gewichten als den Erhalt einiger Eichen. Zu beach- ten sei schliesslich, dass nicht jede Umweltunverträglichkeit automatisch zu einem Verbot von staatlichen Eingriffen führe, da andere, noch gewichtigere Interessen dazu führen könnten, dass in den Umweltschutz eingegriffen wer- den müsse. 5.1.3 In der Replik führen die Rekurrierenden ergänzend insbesondere aus, für die Interessenabwägung sei zentral, dass für eine Deponie von nur regionaler oder maximal kantonaler Bedeutung ein Lebensraum zerstört werden solle, der gemäss Gutachten aus einer nationalen Sicht, also für den Erhalt der Artenvielfalt auf nationaler Ebene, bedeutend sei. Dass in einer solchen Konstellation ausnahmsweise die regionalen oder kantonalen Interessen dennoch überwiegen könnten, könne nicht vollständig ausgeschlossen wer- den, doch müssten aussergewöhnliche Umstände vorliegen, was hier nicht der Fall sei. Weiter treffe es nicht zu, dass den Behörden ein erhebliches Ermessen zustände, ob ein Lebensraum schutzwürdig sei. Hingegen stehe ihnen ein Ermessen zu, ob ein als schutzwürdig anerkannter Lebensraum formell zu schützen sei oder nicht, doch spiele die Frage des formellen Schutzes für die Anwendbarkeit von Art. 18 Abs. 1ter NHG und die in diesem Rahmen vorzunehmenden Interessenabwägungen keine Rolle. 5.2.1 Technische Eingriffe in Schutzobjekte (im Sinne der schutzwürdigen Lebens- räume bzw. schützenswerten Biotope) sind nach Art. 18 Abs. 1ter NHG zu gestatten, wenn sie sich unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden lassen (vgl. zu den einschlägigen Gesetzes- und R4.2024.00214 Seite 55

Verordnungsbestimmungen bereits E. 3.3). Mit der fehlenden Vermeidbar- keit wird die ausschlaggebende Eingriffsvoraussetzung umschrieben, deren Vorliegen im Rahmen der verlangten Interessenabwägung zu bejahen oder zu verneinen ist. Dabei stellt sich – neben der Interessenabwägung – unter dem Stichwort der Vermeidbarkeit auch die gesonderte Frage, ob der Eingriff in das Schutzobjekt tatsächlich erforderlich ist. Es ist mithin die nach Art. 14 Abs. 6 NHV verlangte Standortgebundenheit nachzuweisen, wobei sich auch die Frage stellt, ob Alternativen zu dem den vorgesehenen Eingriff auslösen- den Projekt in Frage kämen, mit denen sich der Eingriff vermeiden oder ver- ringern liesse (Fahrländer, a.a.O., Art. 18 Rz. 28; vgl. auch BGE 148 II 36 E. 5.5). Erweist sich ein Vorhaben als standortgebunden, stehen keine Alter- nativen zur Verfügung und erweist sich der Eingriff damit nicht als vermeid- bar, sind die damit verfolgten öffentlichen und/oder privaten Interessen auf der Grundlage der für die Begründung des Vorhabens erarbeiteten Abklä- rungen möglichst gut zu ermitteln und zu gewichten, wobei dasselbe für die Ermittlung des Ausmasses des Verlustes gilt. Die so ermittelten öffentlichen und privaten Interessen am Eingriff und am integralen Schutz des betroffe- nen Biotops sind in einer umfassenden Interessenabwägung einander ge- genüberzustellen. Dabei gilt zu beachten, dass die naturfachliche Bewertung und die sich vorab daraus ergebende Schutzwürdigkeit des Biotops vielfach mehreren in der Regel gleichartigen öffentlichen und privaten Interessen ge- genüberstehen. Je grössere Bedeutung das Biotop aufweist, desto gewich- tiger müssen die entgegenstehenden Interessen sein, um einen Eingriff zu rechtfertigen. Dabei ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass der Eingriff nur so weit gehen darf, wie dies erforderlich ist (zum Ganzen Fahrländer, a.a.O., Art. 18 Rz. 30 m.w.H.; vgl. auch BGE 148 II 36 E. 5.5 [wonach die Frage, ob das Interesse an der Realisierung des Projekts im konkreten Fall überwiegt, anhand einer umfassenden Abwägung aller be- troffenen Interessen zu prüfen ist] sowie BGr 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016, E. 2.10 und 6.1 [wonach in der umfassenden Interessenabwägung u.a. zu prüfen ist, welche Alternativen und Varianten in Betracht fallen, wobei sich diese Anforderung nebst Art. 2 Abs. 1 RPV auch aus Art. 3 NHG sowie aus dem Erfordernis der Standortgebundenheit für technische Eingriffe in schüt- zenswerte Biotope gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG i.V.m. Art. 14 Abs. 6 NHV ergebe]). R4.2024.00214 Seite 56

5.2.2 Das Baurekursgericht überprüft Nutzungspläne auf alle Mängel, insbeson- dere auch auf ihre Zweckmässigkeit und Angemessenheit hin (§ 20 Abs. 1 VRG). Damit wird Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG Nachachtung verschafft, der eine volle Überprüfung von Nutzungsplänen durch mindestens eine kantonale Be- schwerdebehörde verlangt. Eine umfassende Interessenabwägung bildet dabei Bestandteil des Prüfprogramms gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG. Ob diese Interessen vollständig erfasst worden sind, ist eine Rechtsfrage. Die relative Gewichtung der potenziell widerstreitenden Interessen ist jedoch weitgehend eine Ermessensfrage. Die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 33 RPG hat zu beurteilen, ob die Planungsträgerin ihr Ermessen richtig und zweckmässig ausgeübt hat; dabei hat sie allerdings im Auge zu behalten, dass sie selbst keine Planungsbehörde ist. Namentlich im Rechtsmittelver- fahren gemäss Art. 33 RPG ist der den Planungsträgern durch Art. 2 Abs. 3 RPG zuerkannte Gestaltungsbereich zu beachten (zum Ganzen VB.2023.00035 vom 16. Mai 2024, E. 2). Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die erneute Berufung der Mitbeteiligten auf eine (angebliche) Kognitionsbeschränkung des Baure- kursgerichts auch im vorliegenden Kontext fehlgeht (vgl. hierzu im Rahmen eines anderen materiellen Aspekts schon E. 3.4.2), da sich aus der angeru- fenen denkmalschutzrechtlichen Rechtsprechung (betreffend Überprüfung der Zulässigkeit von Schutzanordnungen) nichts hinsichtlich der vorliegend massgeblichen Fragen (Überprüfung der Zulässigkeit eines Eingriffs in ein schützenswertes Biotop nach Massgabe von Art. 18 Abs. 1ter NHG) bzw. der entsprechenden Beurteilungsspielräume ableiten lässt. Die massgebliche Kognition entspricht daher dem vorstehend Dargelegten. 5.3.1 Hinsichtlich der Frage, ob Art. 18 Abs. 1ter NHG im Verhältnis zu Art. 3 RPV eine spezifische bzw. qualifizierte Form der Interessenabwägung verlangt, ergibt sich – auch im Lichte von E. 5.2.1 – was folgt: Die geforderte Interes- senabwägung als solche wird regelmässig als eine umfassende unter Einbe- zug aller betroffenen Interessen umschrieben und dabei ohne weitergehende Differenzierung auch auf Art. 3 RPV (der die klassische Dreiteilung von Er- mittlung, Beurteilung und möglichst umfassender Berücksichtigung der Inte- ressen statuiert) verwiesen (vgl. exemplarisch BGE 148 II 36 E. 5.5, auch zum Folgenden), so dass in diesem Sinn zunächst kein Unterschied R4.2024.00214 Seite 57

auszumachen ist. Hingegen stellt das mit dem Aspekt der Vermeidbarkeit verknüpfte Kriterium der (relativen) Standortgebundenheit eine – mit Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG beispielsweise auch im Waldrecht bekannte – Besonderheit dar, aufgrund derer im Rahmen des Biotopschutzes eine zusätzliche Hürde für Eingriffe resultiert (vgl. zur Unterscheidung der beiden Aspekte auch Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht Besondere Regelungsbereiche,

2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 1197 ff., insb. Rz. 1198 und 1200). Was sodann das Verhältnis der (in E. 3.4.2 als zutreffend anerkannten) in ökologischer Hinsicht nationalen Bedeutung des betroffenen Lebensraums zu anderen Interessen anbelangt, so erschiene es als zu weitgehend, ledig- lich gegenläufige Interessen nationaler Bedeutung in die Interessenabwä- gung einzubeziehen, nachdem eine entsprechende Rechtsfolge für spezifi- sche – vorliegend gerade nicht realisierte – Konstellationen spezialgesetzlich normiert wurde (vgl. dazu bereits E. 3.4.2; weitergehend wohl Nina Dajcar, Natur- und Heimatschutz-Inventare des Bundes, Diss. Zürich 2011, S. 134 f., welche die fraglichen Bestimmungen der Biotopschutzinventare lediglich als Konkretisierung eines sich bereits aus Art. 18 Abs. 1ter NHG ergebenden Grundsatzes auffasst). Entsprechend lässt sich auch ein – abgemildertes – Prinzip, wonach nur unter aussergewöhnlichen Umständen in einen Lebens- raum von nationaler Bedeutung (aber ohne entsprechenden rechtlichen Sta- tus) aufgrund von Interessen, denen keine nationale Bedeutung zukommt, eingegriffen werden könne, nicht im Sinne einer allgemeingültigen, die Inte- ressenabwägung vorstrukturierenden Regel formulieren; offensichtlich ist aber, dass dem Gewicht der jeweiligen Interessen (das sich in den fraglichen Zuweisungen ausdrückt) im Rahmen der Interessenabwägung ein hoher Stellenwert zukommt. 5.3.2.1 Die angefochtene Festsetzungsverfügung hält unter dem Titel Interessenab- wägung fest, im Rahmen der Interessenabwägung seien alle betroffenen In- teressen ermittelt, gewichtet und bewertet worden. Gestützt auf die Ergeb- nisse der Interessenbewertung bei den geprüften Varianten sei die Variante "Y Mitte" als Bestvariante ausgewählt und in einem nächsten Schritt mit ver- schiedenen Massnahmen optimiert worden. Da auch mit der optimierten Va- riante nicht alle Interessen vollumfänglich hätten berücksichtigt werden kön- nen, sei eine abschliessende Interessenabwägung zwischen den Schutzin- teressen (Schutz von Alteichen-Lebensräumen, Schutz des Waldes, Schutz R4.2024.00214 Seite 58

der Gewässer) sowie dem Interesse der Abfallwirtschaft (Schaffung von ge- nügend Deponievolumen an zweckmässigen Standorten) vorgenommen worden. An allen betroffenen Interessen bestehe ein hohes öffentliches Inte- resse; da sie sich vorliegend nicht vereinbaren lassen würden, seien sie ge- wichtet und gegeneinander abgewogen worden (act. 3.1 S. 4 f.). Im Folgen- den beschränkt sich die Festsetzungsverfügung auf die (annähernd) wörtli- che Wiedergabe einer Passage des Planungsberichts (act. 17.2 S. 24 [Ziff. 4.5 "Ergebnis der Interessenabwägung", Absätze 2 und 3]). Der Planungsbericht, dem somit hinsichtlich des (dokumentierten) materiel- len Gehalts der Interessenabwägung entscheidende Bedeutung zukommt, erwähnt zunächst die – in act. 17.2 Anhang A1 beschriebenen und planlich dargestellten – im Workshopverfahren erarbeiteten und beurteilten zehn Va- rianten der Deponieerweiterung (act. 17.2 S. 12 [Ziff. 4.1, vgl. auch Ziff 5.5]) und enthält sodann eine auf den UVB gestützte Interessenermittlung, wobei bestimmte Interessen als irrelevant ausgeschieden werden (a.a.O. S. 12 f. [Ziff. 4.2]). Daraufhin werden die Interessen bewertet, indem in einem ersten Schritt eine Gewichtung im Sinne der Zuordnung zu den 3 Kategorien ho- hes/mittleres/tiefes Interesse erfolgt und daraufhin in tabellarischer Form für jede der zehn Varianten grafisch dargestellt wird, in welchem Mass (gut, mit- tel, schlecht) die jeweilige Variante jedes der beurteilten 15 Interessen be- rücksichtigt (a.a.O. S. 14 ff. [Ziff. 4.3.1 und 4.3.2]). Schliesslich heisst es in Ziff. 4.3.3 unter dem Titel "Variantenentscheid" wörtlich: "Gestützt auf die Er- gebnisse der Interessenbewertung bei den geprüften Varianten wurde die Variante 'Y Mitte' als Bestvariante ausgewählt. Die gewählte Variante 'Y Mit- te' vermag die wichtigen, z.T. konträren Interessen am besten zu berücksich- tigen. Sie erlaubt ein Deponievolumen, welches die Vorgaben der Richtpla- nung bestmöglich erfüllt. Zudem werden die wichtigen Schutzinteressen im Gebiet zu einem grossen Teil berücksichtigt. Bestehen bleibt aber eine Tan- gierung der Alteichen-Lebensräume (18 Eichen mit wertvollen Strukturen (Habitatbäume)) sowie des Y-Grabens. Mit einer weiteren Optimierung kön- nen die Eingriffe aber noch geschmälert werden. Seitens der Standortge- meinde, der Grundeigentümer und der Anwohner ist die Variante 'Y Mitte' akzeptiert." (a.a.O. S. 20, wobei sich in Ziff. 4.3.4 eine Darstellung der Opti- mierungen anschliesst). Auch wenn der Planungsbericht erst die folgende Ziff. 4.4 ausdrücklich mit "Abwägung der ermittelten und bewerteten Interessen bei der optimierten R4.2024.00214 Seite 59

Variante 'Y Mitte'" überschreibt (vgl. zu dieser sogenannten "abschliessen- den Interessenabwägung" nachstehend E. 5.3.2.2), gehen die Parteien über- einstimmend und zu Recht davon aus, dass schon der Variantenentscheid auf einer Interessenabwägung beruhen muss. Allerdings vermögen die wie- dergegebenen Erwägungen den Anforderungen an eine solche den Varian- tenentscheid begründende Interessenabwägung in keiner Weise zu genügen (wobei die Hinweise der Mitbeteiligten auf den gesamten Prozess schon des- halb unbehelflich sind, weil letztlich nur die dokumentierte Abwägung einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist). Nicht nachvollziehbar ist vorlie- gend insbesondere, weshalb seitens des Planungsträgers (auf Ebene des Gestaltungsplans) der Realisierung einer Variante mit gewissen (zumindest behaupteten [vgl. dazu näher E. 5.3.3]) Vorzügen (Deponievolumen) und korrespondierenden Nachteilen (Eingriff in einen schutzwürdigen Lebens- raum) der Vorzug gegenüber einer Variante gegeben wurde, die sich – bei (u.U.) gewissen Abstrichen hinsichtlich des Kriteriums der Abfallwirtschaft – als für die Interessen des Naturschutzes vorteilhafter erwiesen hätte bzw. weshalb letztlich die den Interessen des Naturschutzes entgegenstehenden Interessen (insbesondere der Abfallwirtschaft) als überwiegend eingestuft wurden. Eine entsprechende Begründung lässt sich namentlich auch nicht aus den tabellarischen Übersichten herauslesen, indem gleichsam mathe- matisch die grösstmögliche Zahl positiver Bewertungen eruiert würde (wäh- rend der UVB von vornherein lediglich die Beschreibung bestimmter Interes- sen und nicht deren Abwägung enthält). Im Gegenteil wäre es gerade mit Blick auf die Besonderheit des von der geplanten Deponieerweiterung be- troffenen Lebensraums (vgl. im Einzelnen E. 3.4.1 f.) zwingend erforderlich gewesen, sich im Rahmen des Variantenentscheids bzw. der entsprechen- den Interessenabwägung spezifisch mit den Auswirkungen der einzelnen Varianten auf diesen Lebensraum auseinanderzusetzen und nachvollzieh- bar aufzuzeigen, aus welchen Gründen gegebenenfalls davon ausgegangen wurde, die insoweit bestehenden Nachteile einer bestimmten Variante hätten gegenüber deren Vorteilen in den Hintergrund zu treten. Nichts anderes ergibt sich schliesslich aufgrund der im Anhang A1 des Planungsberichts enthaltenen Beschreibungen der geprüften Varianten, da auch diese bei Um- schreibung der einzelnen Interessen lediglich stichwortartige Hinweise da- rauf geben, weshalb das jeweilige Kriterium bei einer Variante als erfüllt oder nicht erfüllt qualifiziert wurde, sich jedoch gerade nicht zur spezifischen Ab- wägungsfrage äussern, weshalb letztlich aufgrund dieser Interessenbewer- tung ein Entscheid für eine bestimmte Variante resultierte. R4.2024.00214 Seite 60

Aufgrund des Hinweises, wonach der Variantenentscheid abschliessend von der Baudirektion am 16. Dezember 2022 getroffen worden sei (act. 3.1 S. 4), wurde seitens des Baurekursgerichts die Einreichung des fraglichen Ent- scheids angeordnet. Das entsprechende Dokument (act. 27.3) enthält jedoch ebenfalls keine transparente Begründung, aufgrund derer auf eine rechtsge- nügende Interessenabwägung im Hinblick auf den Variantenentscheid ge- schlossen werden könnte, da insoweit einzig festgehalten wird, "aufgrund der Erkenntnisse aus der fachlich fundierten Auslegeordnung, dem Pilotverfah- ren mit Workshops mit vielen Beteiligten sowie der Haltung, dass auf eine Enteignung verzichtet werden soll, [sei] die Variante 'Y Mitte' weiterzuverfol- gen" (a.a.O. S. 2). Bemerkenswert erscheint im Übrigen, dass im eingereich- ten Dokument (Protokoll der Information zum Variantenentscheid anlässlich einer am 16. Dezember 2022 abgehaltenen Sitzung) einleitend darauf hin- gewiesen wird, der Entscheid sei der Mitbeteiligten vorgängig bekannt gege- ben worden, so dass der Anschein eines bereits früher getroffenen Ent- scheids entsteht, der allerdings nicht dokumentiert bzw. – trotz entsprechen- der Aufforderung zur Einreichung des Variantenentscheids – jedenfalls nicht aktenkundig wäre. Zusammenfassend bleibt es somit dabei, dass der – pri- mär im Planungsbericht dokumentierte – Variantenentscheid den Anforde- rungen an eine umfassende und den Besonderheiten der vorliegenden Konstellation Rechnung tragende Interessenabwägung nicht genügt. Zu- gleich fehlt es damit am erforderlichen Nachweis der Standortgebundenheit, da gerade nicht in nachvollziehbarer Weise dargetan ist, weshalb die Reali- sierung einer das ökologisch wertvolle Waldareal tangierenden Variante als unverzichtbar eingeschätzt wurde. 5.3.2.2 Entsprechend der referierten Passage der angefochtenen Verfügung hält der Planungsbericht in der bereits erwähnten Ziff. 4.4 einleitend fest, für die ge- plante Deponie mit der optimierten Variante "Y Mitte" (im Sinne von act. 17.2 Anhang A2) sei eine Interessenabwägung zwischen den Schutzinteressen (Schutz von Alteichen-Lebensräumen, Schutz des Waldes, Schutz der Ge- wässer) sowie dem Interesse der Abfallwirtschaft (Schaffung von genügend Deponievolumen an zweckmässigen Standorten) vorzunehmen. Im Folgen- den werden die genannten Interessen im Detail referiert (act. 17.2 S. 20 ff., auch zum Folgenden), wobei bezüglich der Abfallwirtschaft insbesondere auf die gesetzliche Pflicht zur langfristigen Sicherung ausreichenden Deponievo- lumens, das Ziel einer Ablagerung innerhalb des Kantons, die zeitlich hohe R4.2024.00214 Seite 61

Priorität sowie die Relevanz für eine Kreislaufwirtschaft hingewiesen wird. Bezüglich der Naturschutzinteressen erfolgen detaillierte Ausführungen, in- dem zunächst das Gutachten referiert und die umliegenden Waldareale be- schrieben werden, sodann auf die Verjüngungslücke, die Etappierung und die Optimierungen im Deponieperimeter eingegangen wird und schliesslich Ausführungen zur langfristigen Zerstörung des Lebensraums, den indirekten Auswirkungen, der fehlenden Ersetzbarkeit und der fehlenden Umweltver- träglichkeit erfolgen. Während Ziff. 4.4 somit eine umfassende Darstellung der widerstreitenden Interessen enthält, beschränkt sich die eigentliche Ab- wägung in der "Ergebnis der Interessenabwägung" betitelten Ziff. 4.5 (a.a.O. S. 24) darauf, nach einleitenden allgemeinen Ausführungen die für die ge- plante Erweiterung sprechenden Gründe (Entsorgungssicherheit, optimale Erschliessung, kurze Anfahrtswege) aufzuführen (was auch dem Vorgehen im Bericht zu den Einwendungen entspricht [vgl. act. 17.7, insb. S. 5, 7 f.]), um danach verschiedene Aspekte zu erörtern, welche im weiteren Sinn die Optimierung des Vorhabens betreffen (Aufwertung Y-Graben, verminderte Flächenbeanspruchung, Etappierung, Reduzierung der Zahl der von der Ro- dung betroffenen Habitatbäume, Einpassung in die Landschaft). Abschlies- send heisst es sodann wörtlich: "Vorliegend wird unter Berücksichtigung aller massgeblichen Interessen die Erweiterung der Deponie Y als für die Sicher- stellung der Entsorgungssicherheit im Kanton Zürich zwingend notwendig er- achtet und überwiegt das Interesse des Naturschutzes." Unabhängig davon, inwieweit diese Ausführungen den Anforderungen an eine umfassende Interessenabwägung ihrerseits zu genügen vermögen (vgl. dazu E. 5.3.4), machen sie jedenfalls deutlich, dass eine wesentlich fundier- tere Auseinandersetzung mit den Besonderheiten des vorliegend betroffe- nen schutzwürdigen Lebensraums möglich ist (und offenbar auch als ange- zeigt erachtet wurde) als sie im Rahmen des dokumentierten Variantenent- scheids erfolgt ist, wodurch sich die in E. 5.3.2.1 geäusserte Kritik bestätigt. Entscheidend ist nun, dass mit den referierten Ausführungen gemäss Ziff. 4.4 (und 4.5) des Planungsberichts die konstatierten Mängel des Vari- antenentscheids bzw. der in Bezug auf diesen vorgenommenen (ersten) In- teressenabwägung nicht behoben werden können. Dies deshalb, weil im Rahmen der sogenannten "abschliessenden" (zweiten) Interessenabwä- gung von vornherein nur noch die (optimierte) "Bestvariante" (Y Mitte) zur Diskussion stand, so dass sinngemäss diese gegenüber einem vollständigen Verzicht auf eine Deponieerweiterung abgewogen wurde. Damit wirkt sich R4.2024.00214 Seite 62

das (durchaus beachtliche) Realisierungsinteresse an einer Deponieerwei- terung als solcher ausschliesslich zugunsten der entsprechenden Variante "Y Mitte, angepasst" aus, so dass – soweit das abfallwirtschaftliche Realisie- rungsinteresse als die Naturschutzinteressen überwiegend eingestuft wird – automatisch die Zulässigkeit der genannten Variante resultiert. Indessen wäre durchaus denkbar, dass bei einer fundierten (und dokumentierten) Aus- einandersetzung mit den Naturschutzinteressen bereits im Rahmen des Va- riantenentscheids zwar ebenfalls kein vollständiger Verzicht auf eine Depo- nieerweiterung resultieren würde, jedoch eine andere als die vorliegend ge- wählte Variante als Bestvariante qualifiziert würde, da ihr – bei u.U. weniger weitgehender Erfüllung der Interessen der Abfallwirtschaft – aufgrund der dannzumal fundiert geprüften Vorteile hinsichtlich der Interessen des Natur- schutzes insgesamt der Vorzug gegeben würde. Entsprechend ist es unver- zichtbar, bei Bestimmung der Bestvariante eine rechtsgenügende Interes- senabwägung (vorliegend insbesondere unter vertiefter Auseinandersetzung mit den Interessen des Naturschutzes) vorzunehmen, und können nachträg- liche – nur noch eine Variante betreffende – Abwägungen die Mängel des vorgängigen Verfahrens von vornherein nicht mehr beseitigen. Zusammenfassend bleibt es somit dabei, dass es hinsichtlich des Varian- tenentscheids (auf Ebene der Nutzungsplanung) an einer rechtsgenügenden Interessenabwägung und einem Nachweis der Standortgebundenheit fehlt, was – unabhängig von den in E. 4 referierten Mängeln des Richtplaneintrags

– ebenfalls zur Aufhebung der angefochtenen Festsetzungsverfügung führt. 5.3.3 Die Variantenprüfung und damit auch der entsprechende – Grundlage der Festsetzung des Gestaltungsplans bildende – Variantenentscheid weisen überdies weitere Mängel auf, die unabhängig von der in E. 5.3.2 behandelten Problematik zur Aufhebung der Festsetzung führen würden: Zunächst fällt auf, dass in Anhang A1 des Planungsberichts für bestimmte Varianten ("Süd, optimiert", "Süd, Steilböschung" und "Süd, maximiert") in der einleitenden Übersichtstabelle darauf hingewiesen wird, sie seien mit sämtlichen Varianten ausser der – letztlich als Bestvariante bestimmten – Variante "Y Mitte" kombinierbar. Mit anderen Worten wäre beispielsweise die

– bezüglich der Naturschutzinteressen klar vorteilhafte – Variante "Y Nord", für die ein nur unwesentlich geringeres neu geschaffenes Volumen R4.2024.00214 Seite 63

(2,1 Mio. m3) als für die Variante "Y Mitte" (2,3 Mio. m3) ausgewiesen wird mit einer der vorgenannten Varianten kombinierbar, wodurch sich das Depo- nievolumen entsprechend erhöhen würde, so dass der (behauptete) Haupt- vorteil der Variante "Y Mitte" verschwinden würde. In diesem Zusammen- hang ist – mit Blick auf das in E. 5.2.2 zur Kognition Dargelegte – darauf hinzuweisen, dass es bei diesem und den folgenden Hinweisen nicht darum geht, anstelle der Planungsbehörde eine andere Bestvariante zu eruieren; aufgezeigt werden soll lediglich, dass bestimmte methodische Mängel (wie z.B. die systematische Ausserachtlassung von Kombinationsvarianten) die Variantenprüfung von vornherein verfälscht haben, so dass seitens der Pla- nungsbehörde keine umfassende und rechtsgenügende Klärung erfolgt und damit letztlich das ihr zustehende Ermessen offensichtlich fehlerhaft ausge- übt worden ist. Ebenfalls offensichtlich unhaltbar ist weiter der Umstand, dass in den Be- schreibungen der Varianten in Anhang A1 des Planungsberichts beim Krite- rium Abfallwirtschaft nur für bestimmte Varianten ("Süd, optimiert", "Süd, Steilböschung", "Süd, maximiert" und "Y Mitte") das Volumen der bisherigen Deponie miteingerechnet wurde, während für die anderen fünf neu gebilde- ten Varianten ausschliesslich auf das neu geschaffene Volumen abgestellt wurde. Zwar ist nachvollziehbar, dass der Unterschied der erstgenannten vier Varianten zu den fünf anderen insoweit darin liegt, dass erstere den Pe- rimeter der bestehenden Deponie in den Erweiterungsperimeter integrieren (vgl. die planlichen Darstellungen in act. 17.2 Anhang A1). Analog der vor- stehend erwähnten Kombinierbarkeit neuer Varianten ändert dies aber nichts daran, dass auch im Hinblick auf die bereits bestehende Deponie eine Vari- ante mit ausserhalb der bereits beanspruchten Fläche liegendem Erweite- rungsperimeter von ihrer abfallwirtschaftlichen Gesamtwirkung her auch das bestehende Deponievolumen mitumfasst. Die Verfälschung zeigt sich exemplarisch beim Vergleich der Varianten "Y Nord" und "Y Mitte", deren neu geschaffenes Volumen wie erwähnt nur geringfügig differiert, während aufgrund der unterschiedlichen Behandlung des bestehenden Deponievolu- mens beim Kriterium Abfallwirtschaft eine vermeintlich erhebliche Diskre- panz von 2,1 Mio m3 im Verhältnis zu 2,85 Mio. m3 ausgewiesen wird. Dass sodann im Folgenden die (in Anhang A1 an sich transparent gemachte) un- terschiedliche Behandlung gerade nicht mitreflektiert wurde, zeigt sich daran, dass das Kriterium der Abfallwirtschaft – trotz wie gezeigt effektiv R4.2024.00214 Seite 64

geringfügiger Abweichung – für die Variante "Y Mitte" als gut, für die Variante "Y Nord" aber als "mittel/schlecht" ausgewiesen wurde (act. 17.2 S. 17). Ein weiteres methodisches Problem ergibt sich schliesslich im Zusammen- hang mit der nachträglichen Optimierung der Bestvariante. In deren Rahmen verkleinerte sich das neu geschaffene Deponievolumen auf 2 Mio. m3 (vgl. act. 17.2 Anhang A2), so dass es mittlerweile sogar kleiner als dasjenige der Variante "Y Nord" ist. Damit entfiel nachträglich derjenige Aspekt, welcher im Rahmen der Variantenprüfung augenscheinlich als der grosse Vorteil der Va- riante "Y Mitte" erachtet worden war, war doch bei dieser als einziger Vari- ante (nebst dem ursprünglichen Projekt) das Kriterium Abfallwirtschaft als "gut" (bzw. im Anhang A1 als "erfüllt") ausgewiesen worden, während es bei der Variante "Y Mitte, angepasst" nun (zutreffend) als "nicht erreicht" qualifi- ziert wird. Damit aber hätte korrekterweise eine Abwägung aller Varianten unter Einbezug der Variante "Y Mitte, angepasst" (und unter Ausschluss der ursprünglichen Variante "Y Mitte") erfolgen müssen, was sich anhand folgen- der Überlegung demonstrieren lässt: Werden – bei zwecks Darlegung der Problematik vorgenommener Fokussierung auf zwei Interessen – zwei Vari- anten miteinander verglichen, von denen die eine Vorteile beim einen und Nachteile beim anderen Kriterium aufweist, während sich für die andere Va- riante die umgekehrte Einschätzung ergibt, so ist offenkundig, dass die Vo- raussetzungen des – bei dieser Ausgangslage grundsätzlich offenen – Vari- antenentscheids sich fundamental verändern, wenn das eine Kriterium durch nachträgliche Abänderung der einen Variante für beide Varianten angegli- chen wird, während das andere Kriterium (bzw. die entsprechende Diskre- panz) gleich bleibt. Klarzustellen ist, dass damit nicht die – zwecks besserer Berücksichtigung der Naturschutzinteressen erfolgte – Optimierung in Frage gestellt werden soll; methodisch unhaltbar ist aber, entsprechende Optimie- rungen erst nachträglich vorzunehmen (wobei sie bemerkenswerterweise – wie in act. 27.3 ausgewiesen – bereits im Zeitpunkt des definitiven Varian- tenentscheids bekannt bzw. zumindest angedacht waren) und damit den Va- riantenentscheid bezüglich massgeblicher Parameter unter unzutreffenden Prämissen zu treffen. Lediglich bemerkungsweise sei abschliessend noch auf Folgendes hinge- wiesen: Sowohl die Festsetzungsverfügung als auch der Planungsbericht und der UVB gehen einerseits – gerade auch mit Blick auf die Naturschutz- interessen (z.B. betreffend den neu weniger stark tangierten Y-Graben) – R4.2024.00214 Seite 65

ausdrücklich davon aus, dass die optimierte Variante massgebend sei, ver- wenden aber bezüglich des massgeblichen Deponievolumens (und entspre- chend auch der zu rodenden Fläche) konsequent die höheren Zahlen der nicht optimierten Variante (bzw. z.T. noch höhere; vgl. exemplarisch act. 3.1 S. 2 und 4; vgl. auch act. 17.2 S. 26 und act. 17.4 S. 2, 6 sowie zu den Werten der Varianten act. 17.2 Anhang A1 und A2), so dass insoweit davon ausge- gangen werden muss, dass der abfallwirtschaftliche Nutzen der Deponie im Sinne dieser unzutreffenden Angaben überschätzt wurde (soweit nicht nach- träglich eine weitere Veränderung vorgenommen worden wäre, die dann aber nirgends dokumentiert wäre). 5.3.4 Nach dem in E. 4, E. 5.3.2 und E. 5.3.3 Ausgeführten ist die Festsetzungs- verfügung aus mehreren – voneinander unabhängigen – Gründen aufzuhe- ben. Eine allfällige zukünftige Interessenabwägung durch die Vorinstanz (vgl. allerdings zur vorliegenden Aufhebung ohne Rückweisung E. 5.3.5) ist durch die Rekursinstanz nicht vorwegzunehmen, doch sind diesbezüglich – mit Blick auf die entsprechenden Parteivorbringen – immerhin die folgenden Hin- weise anzubringen: Es ist offenkundig, dass den Interessen des Naturschutzes in der vorliegen- den Konstellation ein sehr grosses Gewicht zukommt (womit eine entspre- chend sorgfältige Interessenabwägung erforderlich wäre [vgl. BGr 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016, E. 6.3]), dies namentlich aus den fol- genden Gründen (vgl. im Detail E. 3.4): Der von der strittigen Erweiterungs- variante tangierte Lebensraum zeichnet sich durch seine Besonderheit aus, da die schon an sich speziellen Bestände alter Eichen auf feuchtem und nährstoffreichem Untergrund wachsen. Im Perimeter sind diverse, teilweise stark gefährdete Rote-Liste-Arten nachgewiesen, wobei insbesondere die Flechte Caloplaca lucifuga bei Realisierung der geplanten Variante im Peri- meter vollständig verschwinden dürfte. Der fragliche schutzwürdige Lebens- raum ist aufgrund seines Alters nicht ersetzbar, wobei das entsprechende zeitliche Element das vorliegend tangierte Interesse des Naturschutzes von sämtlichen anderen untersuchten Interessen, die nur temporär tangiert wür- den, unterscheidet. Schliesslich greift es zu kurz, die Intensität des Eingriffs ausschliesslich anhand des unmittelbar zerstörten Lebensraums zu bemes- sen, da mit grosser Wahrscheinlichkeit erhebliche indirekte Wirkungen auf den an sich "verschonten" Teil zu erwarten sind. Die genannten Aspekte sind R4.2024.00214 Seite 66

in eine umfassende Interessenabwägung zwangsläufig einzubeziehen, wo- bei konkret auszuweisen ist, in welcher Form sie berücksichtigt wurden bzw. aus welchen Gründen gegebenenfalls aus Sicht des Planungsträgers trotz dieser Aspekte andere Interessen als überwiegend beurteilt wurden, da nur so eine materielle gerichtliche Prüfung der Interessenabwägung möglich ist. Aufgrund des Umstands, dass die im Planungsbericht dokumentierte soge- nannte "abschliessende" Interessenabwägung zufolge Beschränkung auf die bereits bestimmte Bestvariante von vornherein die beanstandeten Mängel nicht zu beheben vermag, erübrigt sich an sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob diese zweite Interessenabwägung die vorstehenden Anforde- rungen erfüllt hätte. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass zwar die meisten der genannten Aspekte (nicht aber das unterschiedliche Gewicht des zeitli- chen Elements bei den verschiedenen Interessen) in Ziff. 4.4.2 des Pla- nungsberichts benannt werden, damit jedoch noch nicht nachvollziehbar dar- getan ist, wie damit in der eigentlichen Abwägung der Interessen umgegan- gen wurde. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang immerhin, dass die Berufung der Rekurrierenden auf den Entscheid BGr 401/2020 vom 1. März 2022 (insb. E. 4.9) insofern zu kurz greift, als die dort formulierte Schlussfol- gerung, wonach eine Bewilligung des strittigen Kraftwerksprojekts nur mög- lich sei, wenn eine Beeinträchtigung des Lebensraums einer bestimmten Kö- cherfliegen-Art ausgeschlossen werden könne, sich auf eine konkrete Inte- ressenkonstellation bezieht, so dass die Aussage nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann, sondern gerade im Rahmen ei- ner – im vorliegenden Entscheid nicht vorzunehmenden – rechtsgenügenden Interessenabwägung konkret geprüft werden muss, ob für den tangierten Le- bensraum der Flechte Caloplaca lucifuga Entsprechendes gilt (soweit sich diese Frage bei einer korrekt durchgeführten Variantenprüfung überhaupt noch stellt). Zu einzelnen Vorbringen der Parteien drängen sich sodann folgende Bemer- kungen auf: Der (notabene ohne nähere Begründung erfolgte) kategorische Ausschluss von Enteignungen (vgl. act. 17.2 S. 14; ebenso act. 27.3 S. 2) erscheint mit Blick auf das Erfordernis einer umfassenden Interessenabwä- gung problematisch, da damit ein bestimmtes Interesse von vornherein einer Abwägung entzogen wird. Sodann ist zwar ohne Weiteres von einem ge- wichtigen Interesse der Abfallwirtschaft auszugehen, doch ist der Argumen- tation der Mitbeteiligten, wonach ein Verzicht auf die strittige Erweiterungs- variante zu erheblichen Umweltschäden führen könnte, entgegenzuhalten, R4.2024.00214 Seite 67

dass zum einen prima vista nicht ersichtlich ist, inwiefern dieses Argument sich auf die Wahl einer konkreten Variante auswirken könnte, solange die verglichenen Varianten bezüglich des Deponievolumens nicht erheblich von- einander abweichen, während zum andern die Mitbeteiligte selbst (in gewis- sem Widerspruch zur behaupteten Dringlichkeit) auf – anerkanntermassen unerwünschte, aber dennoch praktizierte – Entsorgungsmöglichkeiten aus- serhalb des Kantons verweist. Unbehelflich ist schliesslich die seitens der Baudirektion vertretene pauschale Begründung der Standortgebundenheit der Deponie, würde doch das fragliche Kriterium seinen Sinn verlieren, wenn es lediglich unter Verweis auf die bei sämtlichen Standorten vorhandenen entgegenstehenden Interessen stets bejaht werden müsste. Zutreffend ist vielmehr, dass die Standortgebundenheit im konkreten Einzelfall nachgewie- sen werden muss, wobei eine Bejahung insbesondere in Konstellationen, in denen andere Varianten bestehen, mit denen eine Beeinträchtigung schutz- würdiger Lebensräume vermieden oder jedenfalls minimiert werden könnte, alles andere als offensichtlich ist. 5.3.5 Zusammengefasst ist die Festsetzung des strittigen Gestaltungsplans aus den genannten – jeweils schon bei isolierter Betrachtung zu diesem Ergebnis führenden – Gründen (fehlender rechtsgenügender Richtplaneintrag [E. 4]; fehlende rechtsgenügende Interessenabwägung im Rahmen des Varian- tenentscheids und fehlender Nachweis der Standortgebundenheit [E. 5.3.2]; weitere methodische Mängel der Variantenprüfung [E. 5.3.3]) aufzuheben. Dabei ist auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten. Dies zum einen aufgrund des festgestellten Fehlens eines rechtsgenügenden Richt- planeintrags, da vor allfälliger erneuter richtplanerischer Festsetzung des Deponiestandorts von vornherein nicht ersichtlich ist, welche Prüfung – im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens – die Vorinstanz noch vornehmen sollte (auch wenn zu konstatieren ist, dass das Bundesgericht in BGr 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016 in einer entsprechenden Konstel- lation ohne nähere Begründung eine Rückweisung vornahm). Zum andern muss es auch deshalb bei der blossen Aufhebung sein Bewenden haben, weil aufgrund der in E. 5.3.3 dargelegten Mängel eine allfällige zukünftige Variantenprüfung zunächst die Erarbeitung neuer (insbesondere auch kom- binierter) Varianten seitens der Mitbeteiligten (als Gesuchstellerin) voraus- setzen würde, so dass auch insoweit eine Rückweisung an die Vorinstanz R4.2024.00214 Seite 68

zur unmittelbaren Vornahme einer rechtsgenügenden Interessenabwägung ausser Betracht fällt.

E. 6.1 Angefochten ist im Verfahren G.-Nr. R4.2014.00214 wie erwähnt auch die Rodungsbewilligung (act. 3.2). Die Rekurrierenden machen diesbezüglich zusammengefasst geltend, alles zur Festsetzung des Gestaltungsplans Aus- geführte gelte analog auch betreffend die Rodung, so dass die Vorausset- zungen für eine Rodungsbewilligung nach Art. 5 Abs. 2 WaG nicht erfüllt seien. Sie kritisieren sodann die beiden im Rahmen der Anhörungen einge- reichten Stellungnahmen des BAFU vom 4. November 2021 bzw.

E. 6.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 WaG sind Rodungen verboten. Gemäss Abs. 2 darf eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nach- weist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: (lit. a) das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vor- gesehenen Standort angewiesen sein; (lit. b) das Werk muss die Vorausset- zungen der Raumplanung sachlich erfüllen; (lit. c) die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen. Gemäss Abs. 4 ist dem Natur- und Heimatschutz Rechnung zu tragen. R4.2024.00214 Seite 69

E. 6.3 Aufgrund des vorstehend in Bezug auf die Festsetzung des Gestaltungs- plans Ausgeführten ergibt sich ohne Weiteres, dass auch die Rodungsbewil- ligung zu Unrecht erteilt wurde und entsprechend aufzuheben ist. So fehlt es aufgrund der in E. 4 konstatierten Mangelhaftigkeit des Richtplaneintrags am Erfordernis der sachlichen Erfüllung der Voraussetzungen der Raumplanung (Art. 5 Abs. 2 lit. b WaG). Ebenso lässt sich aufgrund der in E. 5 dargelegten Mängel im Rahmen der Variantenprüfung die relative Standortgebundenheit der strittigen Variante und damit auch der für diese erforderlichen Rodungen nicht bejahen (Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG). Aufgrund der ebenfalls in E. 5 aufge- zeigten mangelhaften Interessenabwägung ist deshalb auch der Nachweis überwiegender wichtiger Gründe für die konkret vorgesehene Rodung nicht erbracht (Art. 5 Abs. 2 Ingress WaG), wobei aufgrund der Verknüpfung mit dem Aspekt des Biotopschutzes auch eine ausreichende Berücksichtigung des Natur- und Heimatschutzes zu verneinen ist (Art. 5 Abs. 4 WaG). 7. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Rekurse gutzuheissen sind (wobei aufgrund des Verfahrensausgangs auf die im Rekursverfahren G.- Nr. R4.2024.00215 erhobenen Rügen nicht näher einzugehen ist). Demge- mäss sind die Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich Nr. KS ARE 24- 0269 vom 15. November 2024 und die Verfügung des Amts für Landschaft und Natur des Kantons Zürich (ALN) vom 14. November 2024 aufzuheben. 8.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten je zur Hälfte der Baudirektion Kanton Zürich und der A AG aufzuerlegen (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungs- gerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach sei- nem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimm- baren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden (§ 4 Abs. 1 GebV VGr). Bei der Bemessung der R4.2024.00214 Seite 70

Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Im Lichte des vorliegend gegebenen tatsächlichen Streitinteresses (kantona- ler Gestaltungsplan betreffend Deponieerweiterung mit einem zusätzlichen Volumen von [gemäss Angaben in act. 3.1 S. 2] ca. 2,4 Mio. m3 für eine zusätzliche Betriebsdauer von ca. 20-25 Jahren), des Umfangs des vorlie- genden Urteils, der Vereinigung mehrerer Rekursverfahren sowie des Um- standes, dass mehrere Verfügungen zu beurteilen waren, ist die Gerichtsge- bühr auf Fr. 20'000.-- festzusetzen (BGr 1C_566/2015 vom 18. Februar 2016, E. 2; BGr 1C_244/2013 vom 4. Juli 2013, E. 4; BRGE II Nrn. 0162 und 0163/2012 vom 23. Oktober 2012, E. 16, in BEZ 2014 Nr. 36; Entscheid be- stätigt mit VB.2012.00774 vom 22. August 2013, dieser bestätigt mit BGr 1C_810/2013 vom 14. Juli 2014; www.baurekursgericht-zh.ch). 8.2 Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu ei- ner angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei ver- pflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sach- verhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Die Bemessung der Um- triebsentschädigung richtet sich nach § 8 GebV VGr. Der Beizug eines Rechtsbeistandes ist in aller Regel als Grund für die Zu- sprechung einer Umtriebsentschädigung einzustufen (VB.2003.00093 vom

16. Oktober 2003, E. 3.1.). Demnach ist vorliegend den Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R4.2024.00214 zulasten der A AG eine Umtriebsentschä- digung zuzusprechen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 3'000.--. Da die Umtriebsentschädigung pauschal festgelegt wird, entfällt die Zuspre- chung eines Mehrwertsteuerzusatzes von vornherein (BRKE II Nrn. 0247 und 0248/2007 in BEZ 2007 Nr. 56; www.baurekursgericht-zh.ch). Der Mitbeteiligten steht aufgrund des Verfahrensausgangs von vornherein keine Umtriebsentschädigung zu. R4.2024.00214 Seite 71

Das Baurekursgericht erkennt: I. Die Verfahren G.-Nrn. R4.2024.00214 und R4.2024.00215 werden vereinigt. II. Die Rekurse werden gutgeheissen. Demgemäss werden die Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich Nr. KS ARE 24-0269 vom 15. November 2024 und die Verfügung des Amts für Landschaft und Natur des Kantons Zürich (ALN) vom 14. November 2024 aufgehoben. III. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus Fr. 20'000.-- Gerichtsgebühr Fr. 400.-- Zustellkosten Fr. 20‘400.-- Total ========= werden je zur Hälfte der Baudirektion Kanton Zürich und der A AG auferlegt. Rechnungen und Einzahlungsscheine werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zugestellt. Die Kosten sind innert 30 Tagen ab Zustellung der Rechnung zu bezahlen. IV. Die A AG wird verpflichtet, den Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R4.2024.00214 eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Im Übrigen werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen. R4.2024.00214 Seite 72

E. 10 Juli 2023 (act. 27.1 und 27.2). Die Baudirektion (bzw. der Mitbericht des ALN) hält dafür, genügend Depo- niekapazität sei ein hohes öffentliches Interesse und damit ein wichtiger Grund für eine Ausnahmebewilligung. Zudem bestehe ein rechtskräftiger Richtplaneintrag. Die Standortgebundenheit resultiere aus der kantonalen Gesamtinteressenabwägung. Schliesslich werde mit der neu ausgearbeite- ten Variante in Bezug auf die Walderhaltung eine deutliche Verbesserung erreicht, so dass dem Naturschutz ausreichend Rechnung getragen worden sei. Die Mitbeteiligte verweist auf ihre Ausführungen zur Festsetzung des Gestal- tungsplans und erachtet die Voraussetzungen für eine Rodung als erfüllt. Sodann äussert sie sich ebenfalls zu den beiden Stellungnahmen des BAFU.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Baurekursgericht des Kantons Zürich

4. Abteilung G.-Nrn. R4.2024.00214 und R4.2024.00215 BRGE IV Nrn. 0156/2025 und 0157/2025 Entscheid vom 13. November 2025 Mitwirkende Abteilungspräsident Reto Philipp, Baurichter Roland Keller, Baurichterin Petra Röthlisberger, Gerichtsschreiber Paul Wegmann in Sachen Rekurrierende R4.2024.00214

1. BirdLife Zürich

2. BirdLife Schweiz

3. Pro Natura Zürich

4. Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz Nr. 4 vertreten durch Pro Natura Zürich

5. WWF Zürich

6. WWF Schweiz Nr. 6 vertreten durch WWF Zürich alle vertreten durch Rechtsanwältin […] R4.2024.00215 Zürcher Heimatschutz ZVH gegen Rekursgegnerschaft

1. Baudirektion Kanton Zürich Mitbeteiligte

2. Politische Gemeinde X

3. A AG Nr. 3 vertreten durch Rechtsanwalt […]

R4.2024.00214 betreffend Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich Nr. ARE 24-0269 vom 15. No- vember 2024 und Verfügung des Amtes für Landschaft und Natur vom

14. November 2024; Festsetzung Kantonaler Gestaltungsplan "Erweiterung Deponie Y" mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Waldrodung bzw. forst- rechtliche Bewilligung (Rodung), X R4.2024.00215 Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich Nr. ARE 24-0269 vom 15. No- vember 2024; Festsetzung Kantonaler Gestaltungsplan "Erweiterung Depo- nie Y" mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Waldrodung, X ______________________________________________________ R4.2024.00214 Seite 2

hat sich ergeben: A. Mit Verfügung Nr. KS ARE 24-0269 vom 15. November 2024 (gleichentags publiziert) setzte die Baudirektion Kanton Zürich den kantonalen Gestal- tungsplan "Erweiterung Deponie Y, X", mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Waldrodung, fest (Dispositivziffer I) und hob den kantonalen Gestal- tungsplan "Deponie Y", festgesetzt durch die Baudirektion mit Verfügung Nr. 0055/17 vom 20. Januar 2017, auf (Dispositivziffer II). Vorgängig hatte das Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich (ALN) mit Verfügung vom

14. November 2024 die Rodungsbewilligung erteilt. B. Mit gemeinsamer Eingabe vom 16. Dezember 2024 erhoben BirdLife Zürich, BirdLife Schweiz, Pro Natura Zürich, Pro Natura – Schweizerischer Bund für Naturschutz, WWF Zürich und WWF Schweiz Rekurs an das Baurekursge- richt des Kantons Zürich und stellten folgende Anträge: " 1. Die Festsetzungsverfügung Kantonaler Gestaltungsplan "Erweiterung Deponie Y, X" der Baudirektion vom 15. November 2024 sei aufzuhe- ben.

2. Die Rodungsbewilligung des Amts für Landschaft und Natur, Abtei- lung Wald, vom 14. November 2024 sei aufzuheben.

3. Die Sache sei zur Prüfung einer umweltverträglichen Alternative zu- rückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegne- rin." C. Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2024 wurde vom Rekurseingang unter der Geschäftsnummer R4.2024.00214 Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. R4.2024.00214 Seite 3

Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 verzichtete die Gemeinde X sinngemäss auf Vernehmlassung. Die Baudirektion beantragte mit Vernehmlassung vom

15. Januar 2025 – unter Verweis auf die Mitberichte des Amtes für Raum- entwicklung (ARE) und des ALN je vom 14. Januar 2025 – die Abweisung des Rekurses. Die A AG (im Folgenden: Mitbeteiligte) beantragte mit Ver- nehmlassung vom 20. Januar 2025, der Rekurs sei vollumfänglich abzuwei- sen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letzteres zzgl. MwSt.) zulas- ten der Rekurrierenden. Mit Replik vom 18. Februar 2025 hielten die Rekur- rierenden an ihren Ausführungen fest. Mit Präsidialverfügung vom 19. Feb- ruar 2025 wurde die Baudirektion zur Einreichung weiterer Unterlagen auf- gefordert; diese gingen mit Begleitschreiben vom 28. Februar 2025 beim Baurekursgericht ein, was den anderen Parteien zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Eingabe vom 4. März 2025 verzichtete die Gemeinde X sinnge- mäss auf Erstattung einer Duplik. Die Baudirektion hielt mit Eingabe vom 10. März 2025 – unter Verweis auf den Mitbericht des ARE vom 6. März 2025 – sinngemäss an ihren Anträgen fest. Auch die Mitbeteiligte hielt mit Duplik vom 12. März 2025 an ihren Anträgen fest. D. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 erhob auch der Zürcher Heimatschutz (ZVH) Rekurs gegen die Festsetzungsverfügung vom 15. November 2024 und stellte folgende Anträge: " 1. Die Verfügung der Baudirektion vom 15. November 2024 betreffend die Festsetzung des revidierten kantonalen Gestaltungsplans "Erwei- terung der Deponie Y X" sei aufzuheben.

2. Eventuell sei das Verfahren zu sistieren, bis archäologische Sondie- rungen ein vollständiges Bild über die unter dem Boden liegenden rö- mischen Ruinen zu vermitteln vermögen.

3. Eventuell sei ein Gutachten der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege zur Bedeutung der zutage geförderten Ruinen einzu- holen.

4. Die Verfahrenskosten seien der Rekursgegnerin aufzuerlegen." R4.2024.00214 Seite 4

E. Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2024 wurde vom Rekurseingang unter der Geschäftsnummer R4.2024.00215 Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Die Gemeinde X verzichtete mit Ein- gabe vom 14. Januar 2025 sinngemäss auf Vernehmlassung. Die Baudirek- tion beantragte mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2025 – unter Verweis auf den Mitbericht des ARE vom 15. Januar 2025 – die Abweisung des Re- kurses. Die A AG (im Folgenden: Mitbeteiligte) beantragte mit Vernehmlas- sung vom 22. Januar 2025, der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen, so- weit darauf überhaupt eingetreten werden könne, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (letzteres zzgl. MwSt.) zulasten des Rekurrenten. Mit Replik vom 14. Februar 2025 und Duplik vom 10. März 2025 hielten der Re- kurrent und die Mitbeteiligte an ihren Anträgen fest; die Baudirektion verzich- tete stillschweigend und die Gemeinde X mit Eingabe vom 4. März 2025 sinngemäss auf Erstattung einer Duplik. F. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit zur Entscheidbegründung erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1.1 Die beiden Rekursverfahren betreffen den gleichen kantonalen Gestaltungs- plan, weshalb sie aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen sind. 1.2 Bei der in beiden Rekursverfahren angefochtenen Festsetzungsverfügung handelt es sich um eine Verfügung der Baudirektion (vgl. act. 3.1 S. 6 [hier und im Folgenden – soweit nicht anders vermerkt – bezogen auf die Akten des Verfahrens G.-Nr. R4.2024.00214]), weshalb der Betreff in beiden Ver- fahren entsprechend anzupassen ist. R4.2024.00214 Seite 5

2.1 Im Verfahren G.-Nr. R4.2024.00214 handelt es sich bei den Rekurrierenden 2 (BirdLife Schweiz), 4 (Pro Natura – Schweizerischer Bund für Naturschutz) und 6 (WWF Schweiz) um schweizweit tätige Natur- und Umweltschutzver- bände, die sowohl nach Art. 55 des Umweltschutzgesetzes (USG) als auch nach Art. 12 Abs. 1 lit. b des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) zur Verbandsbeschwerde legitimiert sind (vgl. auch ihre Nennung im Anhang der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes so- wie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Personen [VBO]). Dabei umfasst der in beiden Gesetzesbestimmungen verwendete Verfügungsbegriff auch Sondernutzungspläne, in denen planerische Anord- nungen getroffen werden, die in Bezug auf Ausmass und konkrete Lage der zulässigen baulichen Veränderungen bereits entscheidende Elemente einer Baubewilligung enthalten (vgl. [mit Bezug auf das Vorliegen einer Bundes- aufgabe] VB.2019.00633 vom 14. Mai 2020, E. 1.2 m.w.H.; vgl. auch Peter M. Keller, Kommentar NHG, Peter M. Keller/Jean-Baptiste Zufferey/Karl Lud- wig Fahrländer (Hrsg.), 2. Auflage 2019, Art. 12 Rz. 4; Jean-Baptiste Zuffe- rey, Kommentar NHG [s.o.], Art. 2 Rz. 32 [unter Verweis auch auf Art. 12c Abs. 3 NHG]; Alain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar zum Umweltschutz- gesetz, Ergänzungsband zur 2. Aufl., Hrsg. Vereinigung für Umweltrecht, Zü- rich 2011, Art. 55 Rz. 8), was vorliegend der Fall ist (vgl. insb. die Gestal- tungsplanvorschriften [GPV; act. 17.3]). Hinsichtlich Art. 55 USG ist sodann entscheidend, dass für die strittige Deponieerweiterung eine Pflicht zur Um- weltverträglichkeitsprüfung im Sinne von Art. 10a USG besteht (vgl. Ziff. 40.4 des Anhangs zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV]), was unabhängig vom genauen Umfang der Erweiterung des Depo- nievolumens (vgl. dazu E. 5.3.3) gilt, da diese jedenfalls 500'000 m3 über- schreitet. Hinsichtlich Art. 12 NHG ist auch die Voraussetzung, wonach die "Verfügung" in Erfüllung einer Bundesaufgabe zu ergehen hat, erfüllt, nach- dem vorliegend eine solche bereits aufgrund der Erteilung einer Rodungsbe- willigung nach Art. 5 des Waldgesetzes (WaG) sowie mit Blick auf die The- matik des Schutzes der Tier- und Pflanzenwelt und ihrer Lebensräume im Sinne von Art. 18 NHG zu bejahen ist (vgl. BGr 1C_573/2018 vom 24. No- vember 2021, E. 1.1; 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016, E. 1.3). Zusam- mengefasst ist somit die Legitimation der Rekurrierenden 2, 4 und 6 zu be- jahen. R4.2024.00214 Seite 6

Die Legitimation der Rekurrierenden 1 (BirdLife Zürich), 3 (Pro Natura Zürich) und 5 (WWF Zürich), mithin der kantonalen Verbände, ergibt sich aus § 338b Abs. 1 lit. c des Planungs- und Baugesetzes (PBG), wonach die gesamtkan- tonal tätigen Verbände spezifisch Rekurse gegen die Festsetzung von über- kommunalen Gestaltungsplänen ausserhalb der Bauzonen erheben können. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs im Verfahren G.-Nr. R4.2024.00214 vollumfänglich einzutreten (was seitens der Gegenparteien zu Recht auch nicht in Frage gestellt wird). 2.2.1 Der im Verfahren G.-Nr. R4.2024.00215 rekurrierende ZVH kann seine Le- gitimation grundsätzlich ebenfalls auf § 338b PBG stützen. Die Mitbeteiligte macht jedoch geltend, die rekurrentischen Vorbringen wür- den sich ausschliesslich gegen eine allfällige zukünftige Baubewilligung, nicht aber gegen den Gestaltungsplan selbst richten. Solche Rügen seien nicht stufengerecht und verfrüht. Es lägen keinerlei substantiierte Rügen vor, die eine angeblich rechtsfehlerhafte Festsetzung des Gestaltungsplans zum Inhalt hätten, so dass der Rekurs unsubstantiiert und auf diesen daher nicht einzutreten sei. 2.2.2 Zwar trifft es zu, dass im Rekurs des ZVH wiederholt auf eine (zukünftige) Baubewilligung Bezug genommen wird, indem gefordert wird, dass vor Er- teilung einer Baubewilligung archäologische Funde ermittelt und dokumen- tiert würden, und zudem dargelegt wird, die üblichen Nebenbestimmungen bei Baubewilligungen wären vorliegend nicht angemessen und vor der allfäl- ligen Erteilung einer Baubewilligung müsse die archäologische Situation ge- klärt sein (act. 2 Rz. 17, 19 f. [im Verfahren G.-Nr. R4.2024.00215]). Indessen machen bereits diese Formulierungen deutlich, was sich sodann zumindest sinngemäss auch aus der gesamten Rekursschrift ergibt: Dem Rekurrenten, welcher denn auch ausdrücklich die Aufhebung der den Gestaltungsplan be- treffenden Festsetzungsverfügung beantragt, geht es inhaltlich darum, dass auf dieser, einer allfälligen Baubewilligung vorgelagerten Ebene, aus seiner Sicht kein adäquater Umgang mit der innerhalb des Erweiterungsperimeters gelegenen archäologischen Zone stattgefunden hat. Die Kritik richtet sich somit sachlogisch gegen das (gemäss rekurrentischer Ansicht) Ungenügen R4.2024.00214 Seite 7

der im Rahmen des Gestaltungsplans vorgesehenen Massnahmen (vgl. insb. Art. 4 GPV i.V.m. Ziff. 16.6 des Umweltverträglichkeitsberichts [UVB; act. 17.4]) und damit gerade nicht gegen eine zukünftige Baubewilligung, sondern gegen den Gestaltungsplan selbst (was denn auch im Lichte von Art. 12c Abs. 3 NHG als das zutreffende und zwingend zu wählende Vorge- hen erscheint). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist somit entgegen dem Dafürhalten der Mitbeteiligten auch auf den Rekurs im Verfahren G.- Nr. R4.2024.00215 einzutreten. 3.1 Streitgegenstand bildet der kantonale Gestaltungsplan betreffend die Erwei- terung der bestehenden Deponie Y (Deponietyp B gemäss der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen [VVEA]). Für die be- stehende Deponie sah der (nun aufzuhebende) Gestaltungsplan gemäss Festsetzungsverfügung vom 20. Januar 2017 – entsprechend der ursprüng- lichen Festlegung eines Deponievolumens von 500'000 m3 im kantonalen Richtplan – die Ablagerung von rund 535'000 m3 (fest) Inertstoffmaterial vor. Im Rahmen der Richtplanteilrevision 2017 war mit Festsetzungsbeschluss des Kantonsrats vom 29. März 2021 (Vorlage 5517b) u.a. der Karteneintrag für die Deponie Y (Pt. 5.7.2, Nr. 26) angepasst worden, indem die Fläche von 5 ha auf 16 ha und das Deponievolumen von 500'000 m3 auf 3'000'000 m3 erhöht wurde. Entsprechend sieht der nun strittige neue kantonale Gestal- tungsplan gemäss den Angaben in der angefochtenen Festsetzungsverfü- gung (vgl. zur Infragestellung dieser Angaben nachstehend E. 5.3.3) eine gesamthafte Ablagerungsfläche von rund 14,58 ha (bzw. 14,64 ha [vgl. act. 17.2 S. 25 f.]), ein Bruttovolumen von rund 3'200'000 m3 bzw. ein Netto-De- ponievolumen von 2'911'000 m3 und damit eine Erweiterung um ca. 9,6 ha bzw. um ca. 2'400'000 m3 vor (act. 3.1 S. 2). Die geplante Erweiterung der Deponie soll in Etappen erfolgen, wobei die Etappe 1 der bestehenden Deponie entspricht, während die Etappen 2 und 3 nördlich und nordöstlich (bzw. zu einem kleinen Teil auch nordwestlich) unmittelbar an diese anschliessen. Die Deponie liegt im südöstlichen Bereich der Gemeinde X an der Grenze zur Stadt Zürich. Sie grenzt im Südwesten an die Autobahn; im Südosten verläuft die B-Strasse und im Nordosten ein R4.2024.00214 Seite 8

Bahntrassee, wobei sich zwischen diesen beiden Verkehrsachsen und dem vorgesehenen Ablagerungsperimeter Wald befindet; im Nordwesten liegen einige Gebäude ("Tempelhof") sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen. Durch den Perimeter der erweiterten Deponie führt derzeit ungefähr in West- Ost-Richtung die C-Strasse. Unmittelbar nördlich des Perimeters verläuft das Gewässer Y-Graben; ein kurzer Seitenarm desselben, der seinen Ursprung in einer natürlichen Quelle hat, wird mit der Deponieerweiterung auf einer Strecke von ca. 25 m ausgehoben und überdeckt. Während der südwestliche Teil des Deponieperimeters (der zur Hauptsache das Gebiet der bestehenden Deponie umfasst) in der kantonalen Landwirt- schaftszone liegt, befindet sich der nordöstliche Teil im Wald, weshalb eine Rodungsbewilligung für Rodungen von insgesamt 79'500 m2 (wovon 3'710 m2 definitiv) erforderlich ist. Ein Teil des im Ablagerungsperimeter liegenden Waldes wird im Waldentwicklungsplan des Kantons Zürich 2010 (WEP) als multifunktionaler Wald mit Vorrang Holznutzung, ein Teil als multifunktionaler Wald mit Vorrang biologische Vielfalt ausgewiesen, wobei letzteres zudem mit dem besonderen Ziel Eichenförderung konkretisiert wird (vgl. die entspre- chenden Karteneinträge im Geografischen Informationssystem des Kantons Zürich [GIS-ZH; https://maps.zh.ch/]). Wie im Planungsbericht (act. 17.2) festgehalten wird, handelt es sich beim von der Deponie betroffenen Wald um einen schutzwürdigen Lebensraum; speziell hervorgehoben werden im zu rodenden Bereich 18 als Habitatbäume bezeichnete alte, strukturreiche Eichen (wobei a.a.O., Anhang A2, für die gerodete Fläche insgesamt 27 Ei- chen, wovon 13 mit Brusthöhendurchmesser [BHD] > 70 cm bzw. 21 mit BHD > 50 cm, ausgewiesen werden [bzw. 22 gemäss UVB aufgrund des dort zu- sätzlich verzeichneten Baums Nr. 248; vgl. act. 17.4 S. 12 und Anhang 13- 5]). Auch wird ausgeführt, dass die alten Eichenbestände einen wichtigen Teil des Lebensraums von teilweise stark gefährdeten Arten der Gruppen der xylobionten Käfer, Flechten, Fledermäuse und Nachtfalter bilden würden (zum Ganzen act. 17.2 S. 21 f.; vgl. im Detail nachstehend E. 3.4.1). Der im Deponieperimeter befindliche Wald gehört nördlich der C-Strasse zu den Waldarealen "Y" und (östlich desselben) "G" (z.T. auch gesamthaft als "Y G" bezeichnet [act. 17.4 Anhang 14-1a]), südlich der C-Strasse primär zum Waldareal "I", wobei die geplante Etappierung als Etappe 2 die Ablagerung im nördlichen Bereich und als Etappe 3 die Ablagerung im Bereich I – wo sich 15 der erwähnten 18 Habitatbäume befinden – vorsieht. Wie der Pla- nungsbericht darlegt, ist der Eichenbestand im Deponieperimeter Teil eines R4.2024.00214 Seite 9

grossen Bestandes alter Eichen im Waldareal zwischen der Deponie Y im Süden und dem Flughafengelände im Norden. Alte Eichen bzw. solche mit grossem BHD finden sich dabei zunächst östlich des Deponieperimeters zwi- schen diesem und der B-Strasse (primär innerhalb des Areals I, aber auch nördlich desselben im Areal G), in wesentlich geringerem Umfang nördlich des Perimeters im westlichsten Teil des Areals Y (vgl. insb. act. 17.2 Anhang A2 und act. 17.4 Anhang 13-5). Sodann sind alte Eichenbestände in den weiter nördlich gelegenen Arealen zu verzeichnen: Zum einen im lediglich durch das Bahntrassee von den Arealen Y und G getrennten Waldareal "D", an das seinerseits im Nordwesten ein grösseres Tanklager angrenzt; zum andern und vor allem in den jenseits des Tanklagers und ebenfalls nordöst- lich des Bahntrassees gelegenen Waldarealen "E", "nördlich G" (bzw. "G Nord") und "F" (bzw. "G Süd") sowie dem südwestlich des Trassees gelege- nen und durch dieses vom Areal E getrennten Areal "H" (vgl. zum Ganzen insb. act. 17.2 S. 22 sowie zur Lage der Waldareale neben dem GIS-ZH auch act. 17.4 Anhang 14-1a). Das ursprüngliche Projekt einer Deponieerweiterung umfasste zusätzlich das gesamte Waldareal I bis zur B-Strasse (vgl. act. 17.2 Anhang A1, auch zum Folgenden). Im Rahmen der ersten Vorprüfung stellte die Fachstelle Naturschutz fest, dass die vorgesehene Rodung naturschutzrechtlich nicht als umweltverträglich beurteilt werden könne (vgl. act. 27.6 sowie das von der Fachstelle eingeholte Gutachten [act. 15.1]). Seitens der Mitbeteiligten wurden daher neun weitere Varianten entwickelt und zur Findung der opti- malen Variante ein zweistufiges Workshopverfahren (erster Workshop mit allen involvierten kantonalen Fachstellen; zweiter Workshop mit Vertreterin- nen und Vertretern der Umweltverbände, Grundeigentümern, J-Holzkorpo- ration X, Gemeinde X und ARE [vgl. zu einem vorgängigen ersten Austausch mit den "Naturverbänden" auch act. 17.2 S. 50]) durchgeführt. Gemäss Dar- stellung in der angefochtenen Festsetzungsverfügung traf die Baudirektion am 16. Dezember 2022 den Variantenentscheid zugunsten der Variante "Y Mitte (optimiert)" (act. 3.1 S. 4; vgl. dazu act. 27.3 sowie zum Ganzen auch act. 17.2 S. 48 [wonach die Variante "Y, Mitte (angepasst)" gemäss Anhang A2 als Bestvariante hervorgegangen sei]); zu beachten ist, dass gemäss dem Planungsbericht zunächst die Variante "Y Mitte" (als eine der neun Va- rianten gemäss act. 17.2 Anhang A1) als Bestvariante ausgewählt und diese anschliessend (im Sinne von act. 17.2 Anhang A2) optimiert wurde (act. 17.2 S. 20, 27; vgl. zum Ganzen auch act. 17.4 S. 7 f., 11 sowie zu den sich in R4.2024.00214 Seite 10

diesem Zusammenhang stellenden Fragen nachstehend E. 5.3.2 f.). Aus Sicht Naturschutz wurde die Deponie allerdings aufgrund der Zerstörung ei- nes nicht ersetzbaren Lebensraums weiterhin als nicht umweltverträglich be- urteilt (vgl. act. 3.1 S. 4; act. 17.2 S. 23; act. 27.4 S. 6). Als Kompensations- massnahme (mit dem Ziel, den Teilverlust an seltenen Arten und Lebensräu- men auszugleichen oder diesem zumindest Rechnung zu tragen) ist die Si- cherung einer Kompensationsfläche von 6,3 ha im Staatswald K in Z vorge- sehen, der ein sehr hohes Potenzial zur Entwicklung in einen Alteichenle- bensraum attestiert wird (act. 17.2 S. 24 f.; act. 17.4 S. 86 ff.). 3.2 Die Rügen im Verfahren G.-Nr. R4.2024.00214 beziehen sich primär auf den Richtplaneintrag (vgl. dazu E. 4), die Interessenabwägung auf Ebene des Gestaltungsplans (E. 5) und die Rodungsbewilligung (E. 6). Unter dem Titel "Ausgangslage" erfolgen aber zunächst zwischen den Parteien teilweise um- strittene Ausführungen im Zusammenhang mit der Bedeutung des von der Deponieerweiterung betroffenen Lebensraums sowie dem Ausmass des Ein- griffs, worauf nachfolgend vorab einzugehen ist (E. 3.2 bis 3.4). 3.2.1 Die Rekurrierenden machen geltend, obwohl der grösste Teil der Rodungen temporär sei, werde damit ein Wald zerstört, der einzigartig, durch den Altei- chenbestand von 150-250-jährigen Eichen ökologisch von höchster Bedeu- tung und nicht ersetzbar sei. Das von der Fachstelle Naturschutz eingeholte Gutachten komme zum Schluss, dass der Wald aufgrund seines Alters, sei- ner Zusammensetzung und des Vorkommens von schweizweit sehr seltenen und gefährdeten Arten als von nationaler Bedeutung gelte. Dies sei in der Interessenabwägung zu berücksichtigen, auch wenn es für Waldlebens- räume kein Bundesinventar im Sinne von Art. 18a NHG gebe. Zwar beruhe das Gutachten auf einem alten Projektstand, so dass nicht mehr 43, sondern noch ungefähr 20 alte Eichen betroffen wären (wobei anzumerken ist, dass der Zahl von 43 betroffenen Eichen im ursprünglichen Projekt in der nun strit- tigen Variante an sich die Gesamtzahl von 27 Eichen entspricht [vgl. act. 17.2 Anhänge A1 und A2 sowie bereits E. 3.1], auch wenn im Lichte von act. 20.1 [vgl. E. 3.2.2] für einen BHD > 55 cm tatsächlich von einer Reduktion von 41 auf 18 Bäume auszugehen ist); es gehe jedoch nicht um 18-22 einzelne Bäume, sondern um das gesamte durch diesen Alteichenbestand geprägte Wald-Ökosystem. Abgesehen von der Anzahl betroffener Eichen würden die R4.2024.00214 Seite 11

Aussagen im Gutachten weiterhin gelten, zumal der wertvollste Bereich des Waldes südlich der C-Strasse weiterhin von der Rodung betroffen sei. Im Folgenden gibt die Rekursschrift die im Planungsbericht referierten Er- gebnisse des Gutachtens wieder (vgl. dazu E. 3.4.1) und hebt sodann her- vor, die Deponieerweiterung greife direkt und indirekt stark in die schützens- werten Flechtenvorkommen im lichenologisch wertvollen Waldteil I (mit drei auf Altwald angewiesenen Flechtenarten) ein und führe im Falle der national stark gefährdeten Caloplaca lucifuga (Lichtscheuer Schönfleck) wohl zum vollständigen und unwiderruflichen Verschwinden der Art, wobei aufgrund des markanten Eingriffs in das Klima in den umliegenden Waldabschnitten auch mit einem deutlichen Bestandes- und Vitalitätsverlust der beiden ande- ren Flechtenarten zu rechnen sei. Sodann gehe das Habitat für die seltenen xylobionten Käfer verloren und sei nicht zu ersetzen, wobei der Standort ins- besondere für die beiden beobachteten Urwaldreliktarten, für die in der Schweiz lediglich drei bzw. fünf Vorkommen bekannt seien, eine besonders hohe Bedeutung habe. Weiter bestehe im Perimeter mindestens ein Mit- telspechtrevier. Schliesslich wird darauf hingewiesen, auch die auszuhe- bende und zu überdeckende Quelle, die als von regionaler Bedeutung gelte, stelle angesichts des Vorkommens mindestens einer auf der Roten Liste ver- zeichneten Köcherfliegen-Art einen seltenen und schutzwürdigen Lebens- raum dar. Unter Berufung auf das Gutachten monieren die Rekurrierenden zudem, es seien mehrere wichtige und artenreiche Gruppen mit einem hohen Anteil an totholzbewohnenden Arten (wie z.B. Pilze, Zweiflügler, Kleinschmetterlinge oder Hautflügler), bei denen mit dem Vorkommen seltener und gefährdeter Arten zu rechnen sei, nicht erfasst worden. Zudem sei die Erfassung von Fledermäusen absolut ungenügend erfolgt. Zwar könne auf weitere Bestand- serhebungen verzichtet werden, da schon aufgrund der bereits bekannten Rote-Liste-Arten und weiterer seltener und gefährdeter Arten offensichtlich sei, dass ein Eingriff nicht zu rechtfertigen sei; bei abweichender Ansicht des Gerichts wäre aber die Sache aufzuheben und zur vollständigen Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts zurückzuweisen. Schliesslich wird in der Rekursschrift argumentiert, aufgrund des Alters des betroffenen Waldes sei für den Eingriff in den schutzwürdigen Lebensraum kein angemessener Ersatz im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG möglich, R4.2024.00214 Seite 12

weshalb denn auch gar keine Ersatzmassnahmen vorgesehen seien. Die stattdessen geplante Kompensationsmassnahme betreffe zwar ebenfalls ei- nen – deutlich ausserhalb des Gebiets gelegenen – Alteichenlebensraum, der sich aber ökologisch unterscheide, da er (im Gegensatz zum feuchten Untergrund im Perimeter) auf trockenem Boden wachse. Bei einer Beein- trächtigung schutzwürdiger Lebensräume sei es nicht zulässig, auf die not- wendigen Massnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG zu verzichten. Ob ein Eingriff in einen schutzwürdigen Lebensraum somit überhaupt zulässig sein könne, wenn keine angemessenen Ersatzmassnahmen möglich seien, könne jedoch offengelassen werden, da jedenfalls die fehlende Ersetzbarkeit mit äusserst hohem Gewicht in die Interessenabwägung einfliessen müsste, was vorliegend nicht geschehen sei. 3.2.2 Die Baudirektion (bzw. der Mitbericht des ARE) entgegnet, es seien umfas- sende Untersuchungen zum Vorkommen seltener Arten vorgenommen wor- den, wobei die Fachstellen – und insbesondere auch die Fachstelle Natur- schutz – keine weiteren Erhebungen verlangt hätten. Beim von der Deponie- erweiterung betroffenen schützenswerten Lebensraum handle es sich nicht um ein Bundesinventar im Sinne von Art. 5 NHG, weshalb auch Art. 6 Abs. 2 NHG keine Anwendung finde. Auch Art. 18 Abs. 1ter NHG und Art. 14 Abs. 6 der Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV) würden nicht vorsehen, dass der Eingriff in einen schutzwürdigen Lebensraum ein überwiegendes Inte- resse von nationaler Bedeutung erfordere. Nach Art. 18 Abs. 1ter NHG seien Eingriffe in schutzwürdige Lebensräume zulässig, wenn sie nicht vermeidbar seien. Die Anordnung von Schutz-, Wiederherstellungs- oder Ersatzmass- nahmen sei demnach die Folge eines zulässigen Eingriffs, jedoch keine Ein- griffsvoraussetzung, was sich auch aus der Systematik der NHV ergebe. Die Mitbeteiligte weist vorab auf einen von ihr eingereichten Situationsplan (act. 20.1) hin und hält fest, dieser zeige den gesamten schutzwürdigen Le- bensraum, über welchen von der Baudirektion mit einem waldbaulichen Kon- zept und einer Kombination aus Schutzverordnung, Verträgen und forstlicher Ausführungsplanung eine langfristige Sicherung erlassen werden solle (wo- bei die fragliche Abgrenzung im genannten Plan insbesondere sämtliche in E. 3.1 erwähnten Waldareale umfasst). Der Plan weist zudem die Standorte sämtlicher Eichen mit einem BHD > 55 cm aus. Gemäss der Mitbeteiligten lassen sich aus dem Plan folgende Schlüsse ziehen: Die gesamte Fläche R4.2024.00214 Seite 13

des schutzwürdigen Lebensraums betrage ca. 50,8 ha, während vom Erwei- terungsperimeter nur ca. 7,95 ha (15,6 %) betroffen seien; in der gesamten Fläche befänden sich 341 wertvolle Eichen mit einem BHD > 55 cm (bzw. insgesamt 393 Eichen), während von der Rodung nur 18 Eichen (5,3 %) be- troffen seien; die Eichendichte im Rodungsperimeter sei mit 2,2 Eichen pro Hektare sehr gering im Vergleich zu den übrigen Gebieten mit einem hohen Eichenbestand, wobei sich die grösste Eichendichte im Waldteil E mit 13,8 Eichen pro ha befinde; durch die Projektanpassung bzw. -optimierung habe ein grosses Gebiet mit einer beträchtlichen Eichenzahl und einer mehr als doppelt so hohen Eichendichte (5,4 Eichen pro ha) verschont bleiben kön- nen; schliesslich sollten die wertvollen Eichen im Erweiterungsperimeter ge- mäss der Etappierung möglichst lang bestehen bleiben können. In einer Ge- samtbetrachtung sei der Eingriff in den schützenswerten Lebensraum somit wesentlich weniger dramatisch als von den Rekurrierenden dargestellt. Wei- ter bestehe an der Stelle der geplanten Deponieerweiterung eindeutig kein Biotop von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 18a NHG; das Gutachten äussere sich zur ökologischen und nicht zur rechtlichen Bedeutung des frag- lichen Lebensraums; auch handle es sich dabei nicht um eine rechtliche Festlegung eines Biotops von regionaler oder lokaler Bedeutung im Sinne von Art. 18b NHG. Die Baudirektion habe sodann das Gutachten abgemildert würdigen dürfen, da als ein Resultat der Variantenprüfung bzw. nach Opti- mierung des Vorhabens der Eingriff in die Natur inzwischen deutlich weniger intensiv sei; auch müsse für die erforderliche kontinuierliche Waldverjüngung in die Habitate eingegriffen werden. Art. 14 Abs. 3 lit. d NHV sage zudem nichts darüber aus, ob die Bezeichnung als schützenswert zu Biotopen von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung führe bzw. in welcher Form ein Gebiet überhaupt geschützt werden müsse. Die in dieser Bestimmung er- wähnten Roten Listen könnten zwar ein Hinweis auf die Notwendigkeit für den Erlass eines geschützten Biotops sein, aber es bestehe kein zwingender automatischer Zusammenhang zwischen der Präsenz einer Art der Roten Liste und der Einstufung als Biotop. Diese beschränkte Aussagekraft gelte insbesondere für die Totholzkäfer, da der Plattnasen-Holzrüssler (Gas- terocercus depressirostris) entgegen den im Gutachten erwähnten drei Fun- den in der Schweiz bereits 2020 und 2021 an drei weiteren Standorten im Kanton Zürich und seither an acht weiteren Standorten in der Schweiz nach- gewiesen worden sei (unter Verweis auf das nationale Daten- und Informati- onszentrum der Schweizer Fauna [https://lepus.infofauna.ch/carto/]); Ähnli- ches gelte für den Binden-Schwarzkäfer (Corticeus fasciatus), so dass die R4.2024.00214 Seite 14

gemäss Gutachten besonders hohe Bedeutung des Erweiterungsperimeters für diese beiden Urwaldreliktarten durch die zahlreichen weiteren Funde ab- gemildert werde. Die Flechte Lichtscheuer Schönfleck (Caloplaca lucifuga) existiere im Übrigen auch in den Wäldern in Z, wo die Kompensationsmass- nahmen umgesetzt würden. Auf nationaler Ebene lägen sodann gemäss Gutachten und Planungsbericht diverse artenreichere Eichenbestände vor; überdies gebe es allein im Kanton Zürich mindestens 25 Standorte die hin- sichtlich Ausdehnung, Dichte und Alter der Eichen mit dem Gebiet Y ver- gleichbar seien, wobei mangels detaillierter Aufnahme der ökologischen Werte dieser Standorte nicht automatisch davon ausgegangen werden könne, dass diese von geringerem ökologischem Wert seien, so dass für die Untermauerung der Einzigartigkeit und der nationalen Bedeutung des streit- betroffenen Waldes Feldaufnahmen an weiteren Standorten fehlten. Weiter handle es sich beim Rodungsperimeter nicht um einen Eichenwald, da Hauptbaumart heute nicht mehr die Eiche sei; auch fehle der Eichenjung- wuchs. Im Übrigen könnten die im Gutachten erwähnten besonders bedroh- ten Arten von Totholzkäfer, Nachtfalter und Flechten, aber auch die übrigen an Eichen heimischen Lebewesen weiterhin im Perimeter des schutzwürdi- gen Lebensraumes in den noch vorhandenen 323 Eichen leben. Insgesamt liege mit Bezug auf die 18 Eichen bzw. den Teilverlust des Waldes zwar un- bestritten ein Naturschutzinteresse vor, aber keines, welches das Gewicht eines nationalen Biotops im Sinne von Art. 18a NHG oder einer umfassen- den nationalen Bedeutung in ökologischer Hinsicht hätte; vielmehr liege ein- fach ein grundsätzlich schutzwürdiger Lebensraum vor, was insbesondere bei der Interessenabwägung von Bedeutung sei. Hinsichtlich der monierten fehlenden Kenntnis über weitere Arten hält die Mitbeteiligte dafür, die Abklärungen seien äusserst umfangreich gewesen: Für den UVB seien neun und für das Gutachten mehr als zehn weitere Ex- perten beauftragt worden; zudem habe die Mitbeteiligte einen "Digital Twin" des betroffenen Waldstücks erstellt; im Übrigen hätten die in mehreren Work- shops involvierten Rekurrierenden nie eine ungenügende Sachverhaltsab- klärung moniert. Den rechtsanwendenden Behörden stehe sodann bezüglich der Frage, ob Objekte als schutzwürdig erachtet bzw. Eingriffe als verhält- nismässig gelten würden, ein erhebliches Ermessen zu, in das durch die kan- tonalen Gerichte nur bei einer klaren Rechtsverletzung eingegriffen werden dürfe. R4.2024.00214 Seite 15

Bezüglich der Ersatzmassnahmen macht die Mitbeteiligte geltend, diese seien nicht die Voraussetzung eines staatlichen Eingriffs. Weiter sei die Kom- pensationsmassnahme angesichts des nun viel geringfügigeren Eingriffs mehr als genügend. 3.2.3 In der Replik führen die Rekurrierenden ergänzend insbesondere aus, die langfristige Sicherung der Alteichenlebensräume im Gebiet sei noch in weiter Ferne und könne daher in den Abwägungen nicht berücksichtigt werden. Die von der Mitbeteiligten verwendeten Prozentzahlen – bei denen diese zudem mit willkürlich gewählten Zahlen arbeite, indem sie erst Eichen ab 55 cm Durchmesser zähle – seien nicht relevant, ebenso wenig die Eichendichte, die Hauptbaumart und die Etappierung. Angesichts des im Gutachten aus- gewiesenen Anteils, wonach Alteichenbestände im Kanton Zürich nur 0,35 % der Waldbestände des Kantons ausmachen würden, sowie mit Blick auf den noch viel kleineren Anteil, wenn man nur Alteichenbestände auf feuchtem, nährstoffreichem Untergrund betrachten würde, sei offensichtlich, dass die geplante Zerstörung sehr wohl dramatisch sei. Auch stelle das Gutachten für seine Einschätzung nicht nur auf die Eichen ab. Weiter möge zwar zutreffen, dass inzwischen weitere Standorte der beiden Urwaldreliktarten gefunden worden seien, doch gehe es nach wie vor um wenige Standorte in der ge- samten Schweiz, so dass jeder einzelne von höchster Bedeutung für den Erhalt der Art in der Schweiz sei, zumal Arten des Totholzes eine sehr schlechte Ausbreitungsstrategie hätten und etliche Flechten sowieso weitge- hend standortgebunden seien. Da nebst dem Vorkommen von Eichen auch das Mikroklima, die übrige Zusammensetzung des Waldes und anderes stimmen müssten, und eine Ausbreitung sehr schwierig sei, treffe es auch nicht zu, dass die Arten ohne Weiteres im weiteren Perimeter und den dort noch vorhandenen Eichen leben könnten. Schliesslich seien die Ersatzmas- snahmen gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG gesetzlich zwingend vorgesehene Folgen und daher zwingender Bestandteil des Projekts, so dass es bei Un- möglichkeit von Ersatzmassnahmen an einem gesetzlich zwingend vorgese- henen Projektbestandteil fehle. Die vorgesehene Förderung sei zudem mar- ginal und müsste so oder so vorgenommen werden. Die Mitbeteiligte entgegnet in ihrer Duplik ergänzend insbesondere, es sei sehr wohl relevant, den Eingriff aufgrund der effektiv betroffenen Habitat- bäume zu beurteilen sowie diesen Eingriff in ein Verhältnis zu dem vom R4.2024.00214 Seite 16

Gutachten definierten schutzwürdigen Lebensraum zu setzen, während Ver- gleichszahlen über das gesamte Kantonsgebiet ungeeignet seien. Weiter seien die verwendeten Zahlen nicht willkürlich, da die 18 Habitatbäume ge- mäss UVB von einer Fachexpertin definiert worden seien, sämtliche Habitat- bäume im Deponieperimeter und im verschonten Bereich einen BHD von > 55 cm aufweisen würden und zudem alle kartierten Bäume aller Durch- messer in act. 17.4 Anhang 13-5 ersichtlich seien, wobei es sich bei den Bäumen mit kleinerem BHD gemäss der Expertin auch nicht um künftige Ha- bitatbäume handle. Klar unzutreffend sei sodann die Behauptung, wonach es sich in dem vom Erweiterungsperimeter südlich der C-Strasse betroffenen Wald um den wertvollsten Bereich handeln würde, nachdem das Gutachten den nördlichen Bereich des gemäss Gutachten definierten schutzwürdigen Lebensraums (mithin insbesondere die Waldareale H, E und Nördlich G) als mindestens ebenso wertvoll bezeichne. 3.3 Gemäss Art. 18 NHG ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzen- arten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und an- dere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken, wobei schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen ist (Abs. 1). Besonders zu schützen sind gemäss Abs. 1bis Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaf- ten aufweisen. Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebens- räume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht ver- meiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren best- möglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen (Abs. 1ter). Gemäss Art. 14 NHV soll der Biotopschutz ins- besondere zusammen mit dem ökologischen Ausgleich (Art. 15 NHV) und den Artenschutzbestimmungen (Art. 20 NHV) den Fortbestand der wildle- benden einheimischen Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen (Abs. 1). Biotope werden gemäss Abs. 3 als schützenswert bezeichnet aufgrund (lit. a) der ins- besondere durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach An- hang 1; (lit. b) der geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Art. 20 NHV; (lit. c) der nach der Fischereigesetzgebung gefährdeten Fische und Krebse; (lit. d) der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den vom BAFU erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind; (lit. e) R4.2024.00214 Seite 17

weiterer Kriterien, wie Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen. Abs. 6 hält fest, dass ein technischer Eingriff, der schützens- werte Biotope beeinträchtigen kann, nur bewilligt werden darf, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht (Satz 1); dabei sind gemäss Satz 2 für die Bewertung des Biotops in der In- teressenabwägung neben seiner Schutzwürdigkeit nach Absatz 3 insbeson- dere massgebend: (lit. a) seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten; (lit. b) seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt; (lit. c) seine Bedeutung für die Vernetzung schützens- werter Biotope; (lit. d) seine biologische Eigenart oder sein typischer Charak- ter. Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnah- men zu verpflichten (Abs. 7). Als schutzwürdige Lebensräume im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG gelten

– jedenfalls ausserhalb des Baugebiets – nicht nur formelle durch den Bund oder die Kantone als solche ausgewiesene Schutzgebiete, sondern all dieje- nigen Lebensräume, die im Sinne dieser Bestimmung als schutzwürdig an- zusehen sind, wobei die Schutzwürdigkeit nicht davon abhängt, ob für die im fraglichen Lebensraum vorhandenen Arten bereits konkrete Schutzmass- nahmen getroffen wurden (Karl Ludwig Fahrländer, Kommentar NHG, Peter M. Keller/Jean-Baptiste Zufferey/Karl Ludwig Fahrländer (Hrsg.), 2. Auflage 2019, Art. 18 Rz. 24). Hinsichtlich des in Art. 14 Abs. 3 lit. d NHV genannten Kriteriums der Schutzwürdigkeit ist weiter festzuhalten, dass zu den Rote- Liste-Arten diejenigen Arten gehören, die in den Roten Listen als "ausgestor- ben" (EX [extinct in the wild] oder RE [regionally extinct]), "vom Aussterben bedroht" (critically endangered [CR]), "stark gefährdet" (endangered [EN]) oder "verletzlich" (vulnerable [VU]) eingestuft sind; die Kategorie "potenziell gefährdet" (near threatened [NR] steht zwischen den Rote-Liste-Arten und den nicht gefährdeten Arten (least concern [LC]), so dass es sich um Arten handelt, die nahe bei den Limiten für eine Einstufung in eine Gefährdungs- kategorie liegen oder die Limite wahrscheinlich in naher Zukunft überschrei- ten (BGE 148 II 36 E. 5.3 m.w.H.). Der in Art. 18 Abs. 1ter NHG und Art. 14 Abs. 7 NHV angesprochene Ersatz für einen beeinträchtigten Lebensraum soll möglichst in derselben Gegend stattfinden. Zudem ist eine Gleichwertig- keit des Zerstörten mit dem neu Geschaffenen anzustreben, wobei sich die Gleichwertigkeit sowohl nach qualitativen als auch nach quantitativen Krite- rien beurteilt, so dass ein rein flächenmässiger Ersatz nicht genügt, sondern R4.2024.00214 Seite 18

das Ersatzobjekt auch ähnliche ökologische Funktionen wie das zerstörte Objekt übernehmen können muss (BGr 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016 E. 4.5.2 m.w.H.). 3.4.1 In dem durch die Fachstelle Naturschutz eingeholten Gutachten zur Schutz- würdigkeit des Waldlebensraums "Y/I" vom März 2022 (act. 15.1; vgl. bereits E. 3.1) wird zunächst festgehalten, der UVB (gemäss damaligem Stand) at- testiere dem alten Eichenbestand einen hohen naturschützerischen Wert, da die Eichen zahlreichen seltenen und hoch spezialisierten Arten einen Le- bensraum bieten würden. Bei allen untersuchten Organismengruppen (Flechten, Totholzkäfer, Nachtfalter, Vögel und Fledermäuse) seien Arten nachgewiesen worden, die auf den aktuellen Roten Listen als stark gefähr- det, verletzlich oder potenziell gefährdet aufgeführt seien. Bei den Flechten und Totholzkäfern seien zudem mehrere Altwaldzeiger festgestellt worden, die auf eine hohe Kontinuität von Waldstrukturen der Alters- und Zerfallspha- sen angewiesen seien und entsprechend eine lange Habitatstradition des Eichenbestandes im Erweiterungsperimeter belegen würden (a.a.O. S. 2). Spezifisch das Kriterium der Schutzwürdigkeit gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. d NHV betreffend weist das Gutachten darauf hin, unter den im Erweiterungs- perimeter festgestellten Arten würden laut den aktuellen Roten Listen des BAFU eine Art als stark gefährdet (EN), drei Arten als verletzlich (VU) und fünf Arten als potenziell gefährdet (NT) gelten. Allerdings sei unter den Tot- holzkäfern und Nachtfaltern nur ein sehr geringer Prozentsatz der einheimi- schen Arten für die schweizerischen Roten Listen evaluiert worden; ziehe man zusätzlich die Roten Listen des benachbarten Baden-Württemberg bei, seien von den nachgewiesenen Arten 9 als EN, 13 als VU und 10 als NT eingestuft, während für zwei weitere die Datengrundlage zu gering (DD) bzw. eine Gefährdung anzunehmen (G) sei. Im Erweiterungsperimeter seien so- mit 34 wertgebende Arten festgestellt worden, wobei allerdings nur ein Bruchteil der gesamten Artenvielfalt analysiert worden sei und insbesondere mehrere wichtige und artenreiche Gruppen mit einem hohen Anteil an tot- holzbewohnenden Arten fehlen würden, bei denen mit dem Vorkommen sel- tener und gefährdeter Arten zu rechnen sei (a.a.O. S. 3 f.). Zur ökologischen Bedeutung des Erweiterungsperimeters lässt sich dem Gutachten sodann im Einzelnen Folgendes entnehmen: Ehemalige Mittel- wälder würden ganz allgemein einen hohen biologischen und R4.2024.00214 Seite 19

kulturhistorischen Wert besitzen; da sie zudem überaus divers seien, müsse jeder einzelne Bestand als einzigartig angesehen werden. Die wesentlichen Eigenschaften, welche den grossen biologischen Wert des Erweiterungspe- rimeters ausmachten, seien die zahlreichen alten ehemaligen Eichen-Über- hälter, welche auf frischem bis feuchtem Untergrund stocken, die Reste wei- terer Gehölzarten aus dem ehemaligen Mittelwaldbetrieb, eine hohe Baum- und Strauchartenvielfalt, ein kleinräumig wechselndes Mikroklima dank der engen Verzahnung unterschiedlicher Vegetationseinheiten sowie eine ge- wisse Reliefstruktur des Untergrundes mit kleinen Senken und Erhebungen, die zu einer erhöhten Standortsvielfalt beitragen würden. Von zentraler Be- deutung für die Biodiversität im Erweiterungsperimeter seien die unzähligen Totholzstrukturen der alten Eichen. Gemäss Einschätzung des Kreisforst- meisters kämen im Kanton Zürich rund 25 Eichenbestände vor, welche hin- sichtlich Ausdehnung, Dichte und Alter der Eichen mit dem Eichenbestand im Erweiterungsperimeter vergleichbar seien. Solche Eichenbestände näh- men somit eine Fläche von rund 175 ha und damit lediglich rund 0,35 % der Waldfläche des Kantons ein. Die Mehrheit dieser alten Eichenbestände sto- cke auf trockenen und mageren Böden, während der Eichenbestand im Er- weiterungsperimeter auf feuchtem und nährstoffreichem Untergrund wachse und somit durch ein anderes Mikroklima und wahrscheinlich auch durch eine unterschiedliche Zusammensetzung der Eichenbegleitfauna und -flora aus- gezeichnet sei, weshalb ihm eine sehr grosse Bedeutung für den Kanton Zü- rich zukomme. Auf nationaler Ebene seien weitere Waldbestände mit ver- gleichbar hoher Dichte alter Eichen bekannt, wobei der gesamte Umfang auf- grund unterschiedlicher Datenlage nicht genauer abgeschätzt werden könne und aus Naturschutzsicht jedem dieser alten Eichenbestände eine wesentli- che Bedeutung zukomme (a.a.O. S. 4 f.). Spezifisch die Flechten betreffend seien drei Altwaldzeiger nachgewiesen worden, die alle national bedroht seien: Von der Eichen-Stabflechte (Bactrospora dryina, VU) seien grosse und vitale Populationen neben dem Erweiterungsperimeter nur von drei wei- teren Gebieten in der Schweiz bekannt, während es sich bei den übrigen Fundorten um kleine Restpopulationen handle, wobei die Bestände im Nor- den der Schweiz als Kernpopulation in Mitteleuropa betrachtet würden und die Schweiz für die Erhaltung eine grosse Verantwortung trage. Aktuelle Vor- kommen des Lichtscheuen Schönflecks (Caloplaca lucifuga, EN) seien in der Schweiz ebenfalls selten und isoliert, so dass für die Erhaltung der Art jedes einzelne Vorkommen wichtig sei, zumal es sich an den meisten Fundorten nur um kleine Restbestände handle; zudem nehme das Vorkommen im R4.2024.00214 Seite 20

Erweiterungsperimeter eine wichtige Funktion als Trittstein ein. Die Bedeu- tung des Vorkommens der Feinfaserigen Fleckflechte (Arthonia byssacea [bzw. Inoderma byssaceum, vgl. act. 17.4 S. 93], VU) sei im Vergleich als geringer einzuschätzen. Betreffend Totholzkäfer seien im Erweiterungsperi- meter 139 Arten nachgewiesen worden, von denen 26 wertgebend seien (6 EN, 11 VU, 7 NT, 1 DD, 1G), zwei als Urwaldreliktarten gelten würden und fünf schweizweit sehr selten seien. Weder in der Region noch im Kanton gebe es (abgesehen von den Waldarealen H, E und nördlich G, von denen in act. 15.1 S. 7 nicht nur für Totholzkäfer, sondern generell gesagt wird, dass sie mindestens ebenso reich an seltenen und gefährdeten Arten seien) un- tersuchte Eichenstandorte mit einem vergleichbar hohen Wert für Totholzkä- fer, während auf nationaler Ebene mehrere artenreichere Eichenbestände mit einer höheren Vielfalt an seltenen und sehr seltenen Arten existierten. Eine besonders hohe Bedeutung habe der Erweiterungsperimeter für die bei- den Urwaldreliktarten. Festgehalten wird weiter, es seien 136 Nachtfalterar- ten nachgewiesen worden, von denen drei wertgebend seien (2 EN, 1 NT), wobei es in den eichenreichen Gebieten der Nordschweiz weitere Gebiete mit einer ähnlichen oder bedeutenderen Fauna an typischen Eichenwald- Nachtfaltern gebe. 2018 sei zudem im Erweiterungsperimeter ein Paar des Mittelspechtes (Leiopicus medius, NT) festgestellt worden. Schliesslich seien im Erweiterungsperimeter bzw. am Rand desselben vor 2018 je ein Quartier- baum der Fledermausarten Grosser Abendsegler (Nyctalus noctula, NT) und Braunes Langohr (Plecotus auritus, VU) nachgewiesen worden; 2018 seien keine Fledermausquartiere in Baumhöhlen festgestellt worden, wobei der Kartieraufwand ausgesprochen gering gewesen sei und die potenziell vor- kommenden Baumfledermäuse mit Ultraschalldetektoren nur schwer nach- zuweisen seien, so dass aufgrund der methodischen Mängel eine Beurtei- lung des Wertes der geplanten Rodungsfläche – die mit grosser Wahrschein- lichkeit über ein hohes Angebot an geeigneten Quartieren verfüge – nicht möglich sei (zum Ganzen a.a.O. S. 5 f.). Das Gutachten weist sodann darauf hin, auch wenn eine Reihe von Eichen im Erweiterungsperimeter alt, schwächelnd bzw. durch Schadpilze befallen seien, sei von einer Lebensdauer des Eichenbestandes auf der geplanten Rodungsfläche von noch mindestens vier bis fünf Jahrzehnten auszugehen. Da abgestorbene Eichen bis zu einem weit fortgeschrittenen Abbaustadium eine grosse Wichtigkeit für Totholzinsekten hätten, würde der jetzige Eichen- bestand auch nach Absterben der letzten Eichen noch über längere Zeit R4.2024.00214 Seite 21

hinweg ein wertvoller Lebensraum für Totholzkäfer und viele andere xylobi- onte Organismen bleiben (a.a.O. S. 6 f.). Ausgeführt wird weiter, die seltens- ten Arten unter den Flechten und den Totholzkäfern seien Habitatstraditions- anzeiger, die auf eine lang andauernde Kontinuität von Strukturen der Alters- und Zerfallsphasen angewiesen seien und Eichen ab einem Alter von 100- 200 Jahren benötigten, so dass es Jahrhunderte brauche, bis sich wieder ein Eichenbestand mit einem entsprechenden Set an seltenen Arten entwickeln könne. Aufgrund der ausgedünnten Verbreitung, der isolierten Populationen und des geringen Ausbreitungspotenzials bestehe zudem nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass sich diese Arten in ferner Zukunft wieder in geeig- nete Lebensräume ausbreiten könnten. Grundsätzlich würden Lebensräume wie alte Laubwälder aufgrund ihrer extrem langen Entwicklungszeit als uner- setzbar gelten (a.a.O. S. 7 f.). Im Rahmen der zusammenfassenden Beurtei- lung wird schliesslich festgehalten, da mehrere Altwaldzeiger unter den Flechten und Totholzkäfern nach heutigem Kenntnisstand in der Schweiz nur an einer Handvoll weiterer und weit voneinander isolierter Standorte in über- lebensfähigen Beständen vorkämen, komme dem Vorkommen dieser Arten und damit dem Eichenbestand im Erweiterungsperimeter nationale Bedeu- tung zu (a.a.O. S. 9). Die referierten Ausführungen werden zusammenfassend auch im Planungs- bericht wiedergegeben (act. 17.2 S. 21 ff.). Im UVB wird – mit Bezug auf den reduzierten Erweiterungsperimeter – hinsichtlich der vorstehend erwähnten Arten präzisierend Folgendes erwähnt: Die Flechtenerhebungen im gesam- ten Waldgebiet "Y – E" zeigten deutliche Unterschiede bei den vorhandenen schützenswerten Flechtenpopulationen und Trägerbaumdichten. Der mit Ab- stand wertvollste und von der Deponieerweiterung direkt und indirekt be- troffene Waldteil "I" (südlich der C-Strasse) beherberge knapp 40 % der Bact- rospora- und 16 % der Inoderma-Gesamtpopulation; Caloplaca lucifuga komme im ganzen Waldgebiet nur hier vor; 71 % der vorhandenen Eichen mit einem Stammdurchmesser über 50 cm seien im I von mindestens einem Altwaldzeiger besiedelt, wobei sich eine vergleichbare Trägerbaumdichte nur im Waldteil "G" (mit allerdings deutlich herabgesetzter Bedeutung für Bact- rospora dryina und Fehlen von Caloplaca lucifuga) finde (act. 17.4 S. 95 f. sowie Anhänge 14-1a und 14-1b). Für den als direkter Eingriffsbereich be- zeichneten Ablagerungsperimeter und den Einflussbereich im Umkreis von 150 m (indirekter Eingriff, der u.a. den gesamten Bereich bis zur B-Strasse umfasst) wird die Populationsstruktur von Bactrospora dryina und Inoderma R4.2024.00214 Seite 22

byssaceum als gut bis sehr gut bezeichnet, während Caloplaca lucifuga nur an fünf Eichen (von denen sich vier im Ablagerungsperimeter befinden) und mit einer Ausnahme nur in wenigen Exemplaren gefunden wurde (act. 17.4 S. 96 f. und Anhang 14-1a). Die Rodung am Ablagerungsstandort führe zum vollständigen Verlust der vorhandenen und der potenziellen zukünftigen Trä- gerbäume. Darüber hinaus bedeuteten die Rodungen im Westen der heuti- gen Kernvorkommen einen markanten Eingriff in das Bestandesklima, was sich wegen der windoffenen Lage und dem damit verbundenen erhöhten Ein- trag von Immissionen negativ auf die Flechtenvegetation im Waldstreifen zwischen zukünftiger Deponie und B-Strasse auswirken werde. Trotz Trä- gerbaumerhalt sei in diesem Waldabschnitt mit einem deutlichen Bestandes- und Vitalitätsverlust bei Bactrospora dryina und Inoderma byssaceum zu rechnen. Der gesamtschweizerisch stark gefährdete und durch die Rodun- gen auf ein wenig vitales Kleinstvorkommen reduzierte Lichtscheue Schön- fleck (Caloplaca lucifuga) sei projektbedingt unmittelbar vom Verschwinden bedroht (zum Ganzen a.a.O. S. 97 ff.). Die xylobionten Käfer betreffend wird bezüglich der beiden Urwaldreliktarten erwähnt, für Corticeus fasciatus seien in der Nordost- und Westschweiz neun weitere Fundorte bekannt; für Gas- terocercus depressirostris werden insgesamt sechs Standorte angegeben und die Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass diese Art aufgrund der Temperaturerhöhungen vermehrt anzutreffen sein werde (a.a.O. S. 104 ff.). Insgesamt hält der UVB fest, die Nachweise der Urwaldreliktarten und der weiteren seltenen, gefährdeten und wärmeabhängigen Altholzbewohner zeigten, dass die Eichen eine Habitatstradition hätten, was diesen ehemali- gen Mittelwald ökologisch sehr wertvoll und für das Mittelland sehr speziell mache. Noch lebende Baumruinen und auch die toten Bäume bildeten ein wichtiges Habitat für viele der gefährdeten und seltenen xylobionten Arten; diese Lebensräume gehörten zu den gefährdetsten Habitaten in den Wäl- dern überhaupt. Hinsichtlich der Nachtfalter wird der Nachweis der auf der Roten Liste Baden-Württembergs stehenden Arten Kleiner Eichenkarmin (Catocala promissa), Vierpunkt-Flechtenbär (Lithosia quadra) und Rot- braune Ulmeneule (Cosmia affinis) erwähnt, wobei im Erweiterungsperime- ter nur erstere als Zielart gilt (a.a.O. S. 112 f.). Weiter sei davon auszugehen, dass das Mittelspechtrevier auch im Jahr 2022 besetzt gewesen sei; bei Re- alisierung des strittigen Vorhabens müsse mit der Abwanderung des Mit- telspechts gerechnet werden (a.a.O. S. 118 ff.). R4.2024.00214 Seite 23

3.4.2 Was zunächst die Bedeutung des von der Deponieerweiterung betroffenen Lebensraums anbelangt, ist vorab klarzustellen, dass – entgegen einer sei- tens der Mitbeteiligten verwendeten Formulierung – durchaus ein unmittel- barer Zusammenhang zwischen der Qualifikation als schutzwürdiger Le- bensraum bzw. schützenswertes Biotop im Sinne von Art. 18 NHG bzw. Art. 14 NHV und der Präsenz von Arten der Roten Listen besteht, nachdem Art. 14 Abs. 3 lit. d NHV aus letztgenanntem Umstand wie aufgezeigt die entsprechende Qualifikation herleitet; das Vorliegen eines Lebensraums bzw. Biotops im Sinne dieser Bestimmungen wird seitens der Rekursgegner- schaft denn auch nicht ernsthaft in Frage gestellt. Irrelevant ist sodann, dass bisher im fraglichen Gebiet Schutzmassnahmen fehlen (vgl. bereits E. 3.3), wobei darauf hinzuweisen ist, dass eine Beurteilung der Unterschutzstellung bzw. der Anordnung von Schutzmassnahmen ausserhalb des Streitgegen- stands des vorliegenden Rekursverfahrens liegt (ebenso für eine vergleich- bare Konstellation VB.2019.00633 vom 14. Mai 2020, E. 1.4; vgl. [im Kontext der Interessenabwägung] zur Unterscheidung der Beurteilungen einerseits der Zulässigkeit einer Schutzanordnung und andererseits der Zulässigkeit eines Eingriffs in ein schützenswertes Biotop auch Fahrländer, a.a.O., Art. 18 Rz. 12 sowie BRGE I Nr. 0145/2023 vom 14. Juli 2023, E. 7.2.1). Die Aus- wirkungen der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob dem Lebens- raum nationale Bedeutung zukommt, sind sodann in dem Sinne beschränkt, als sich auch bei Zugrundelegung einer entsprechenden Qualifikation weder aus der – nicht anwendbaren – Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 NHG noch – mangels entsprechenden Bundesinventars gemäss Art. 18a NHG – aus ei- ner spezialgesetzlichen Bestimmung eines Biotopschutzinventars des Bun- des (wie z.B. Art. 7 der Amphibienlaichgebiete-Verordnung [AlgV]) ein Erfor- dernis einer qualifizierten Interessenabwägung ergeben könnte (vgl. zur Frage einer allein aus der ökologischen Bedeutung abgeleiteten qualifizier- ten Interessenabwägung E. 5.3.1). Hingegen ist die Einschätzung der Be- deutung des betroffenen Lebensraums generell im Hinblick auf die erforder- lichen Interessenabwägungen (vgl. E. 4 und 5) absolut zentral. Diesbezüg- lich ergibt sich im Lichte von E. 3.4.1 was folgt: Der sehr grosse Wert des fraglichen Lebensraums ergibt sich zunächst dar- aus, dass dieser aufgrund seines hohen Alters und der sehr langen Dauer bis zur allfälligen Herausbildung eines entsprechenden Lebensraums als un- ersetzbar gilt. In diesem Sinn geht der vom Bundesamt für Umwelt, Wald und R4.2024.00214 Seite 24

Landschaft (BUWAL, heute BAFU) herausgegebene Leitfaden (Bruno Kägi/Andreas Stalder/Markus Thommen, Wiederherstellung und Ersatz im Natur- und Landschaftsschutz, Bern 2002) davon aus, entsprechende Le- bensräume wie namentlich alte Laubwälder seien aufgrund ihrer extrem lan- gen Entwicklungszeit unersetzbar und Eingriffe faktisch irreversibel, weshalb auf solche grundsätzlich verzichtet werden sollte; sehr viele selten gewor- dene Pflanzen- und Tierarten seien zwingend auf diese alten Lebensräume angewiesen, weshalb ihr ökologischer Wert besonders hoch einzustufen sei (a.a.O. S. 30). Wie in E. 3.4.1 aufgezeigt wird der Wert vorliegend auch nicht durch einen teilweisen – bis anhin von vornherein nur einige wenige Bäume betreffenden (vgl. act 15.1 S. 9) – Pilzbefall relativiert, da einerseits ein dadurch herbeigeführtes rasches Absterben aller Eichen innerhalb weniger Jahre im Gutachten mit detaillierter und nachvollziehbar Begründung als we- nig wahrscheinlich eingeschätzt wird und andererseits wie erwähnt gerade auch abgestorbene Eichen einen sehr wertvollen Lebensraum darstellen (a.a.O. S. 6 f.). Ebenso wenig ergibt sich eine Relativierung aufgrund des derzeitigen Fehlens junger Eichen bzw. des damit einhergehenden Bedarfs für eine Eichenverjüngung: Zunächst würde eine solche von vornherein nicht mit der Beseitigung der wertvollen Habitatbäume einhergehen; zum andern konstatiert das Gutachten insoweit, dass sich die Verjüngungslücke langfris- tig negativ auf die Artenvielfalt auswirke, falls nicht eine sofortige gezielte Eichenverjüngung in die Wege geleitet werde (act. 15.1 S. 10; vgl. auch act. 17.2 S. 22, je auch zum Folgenden), was impliziert, dass entsprechende Massnahmen gerade als möglich erachtet werden. Zwar wird im Einzelnen dargelegt, eine sofortige Verjüngung würde zahlreichen xylobionten Organis- men und vielen anderen Eichenspezialisten einen günstigen Lebensraum bieten, bevor die letzten alten Eichen voraussichtlich um das Jahr 2080 ab- gestorben sein würden, käme aber für die besonders anspruchsvollen Alt- waldzeiger, die auf mindestens 100 Jahre alte Eichen angewiesen seien, zu spät, doch wird diesbezüglich eine Einwanderung aus unmittelbar benach- barten alten Eichenbeständen als denkbar bezeichnet (vgl. i.Ü. auch die Feststellung, wonach aktuell im ursprünglichen Erweiterungsperimeter Ei- chen im Alter von 50-250 Jahren vorhanden seien [a.a.O. S. 1]). Ein Hinweis auf eine entsprechende Lösung lässt sich indirekt auch dem UVB entneh- men, wenn dort – im Zusammenhang mit möglichen Entwicklungen nach Re- alisierung der Deponie – festgehalten wird, allfällig überlebende Flechtenvor- kommen im Waldstreifen gegen die B-Strasse könnten als potenzielle Mut- terpopulationen für die Besiedlung der vereinzelt vorhandenen jüngeren R4.2024.00214 Seite 25

Eichen in den nördlich angrenzenden Waldflächen des G dienen (was umso mehr bei umfassendem Erhalt der derzeitigen Populationen gelten muss), und zugleich konstatiert wird, ohne gesicherten zusätzlichen Trägerbaum- nachwuchs im unmittelbaren Umfeld hätten die schutzrelevanten Flechten- arten unabhängig vom Deponieprojekt langfristig wenig Zukunft (was wiede- rum impliziert, dass mit den fraglichen Massnahmen der gegenteilige Effekt erreicht werden könnte). Die Bedeutung des Lebensraums wird sodann durch seine Seltenheit zu- sätzlich erhöht (wobei der rein begriffliche Einwand der Mitbeteiligten, wo- nach es sich nicht um einen Eichenwald handle, von vornherein unbehelflich ist): Wie in E. 3.4.1 aufgezeigt, umfassen schon die hinsichtlich Ausdehnung, Dichte und Alter der Eichen vergleichbaren Eichenbestände lediglich 0,35 % der kantonalen Waldfläche, wobei sich aber der vorliegend betroffene Ei- chenbestand aufgrund des feuchten und nährstoffreichen Untergrundes selbst innerhalb dieses – geringen – Gesamtbestands von der Mehrheit der anderen Flächen unterscheidet. Die sehr grosse Bedeutung für den Kanton Zürich ist damit zweifellos zu bejahen, zumal nicht nachvollziehbar ist, wes- halb – gemäss der Argumentation der Mitbeteiligten – kantonale Vergleichs- zahlen diesbezüglich irrelevant sein sollten. Schliesslich ergibt sich die besondere Bedeutung des Lebensraums auf- grund des Umstands, dass eine – bereits die Qualifikation als schützenswer- tes Biotop begründende – Präsenz von gefährdeten und seltenen Arten der Roten Listen (wobei der Einbezug auch der Roten Listen Baden-Württem- bergs für die in der Schweiz nicht abgedeckten Gruppen [insbesondere der Totholzkäfer] plausibel erscheint) in hohem Mass gegeben ist. Dies nicht nur in quantitativer Hinsicht (mit insbesondere 9 stark gefährdeten und 13 ver- letzlichen Arten, wobei insoweit den xylobionten Käfern besondere Bedeu- tung zukommt), sondern auch in qualitativer Hinsicht, was namentlich für die Flechten augenfällig ist: So handelt es sich bei allen drei nachgewiesenen, in der Roten Liste (Christoph Scheidegger/Philippe Clerc, Rote Liste der ge- fährdeten baum- und erdbewohnenden Flechten der Schweiz, Bern 2002) verzeichneten Flechtenarten (vgl. E. 3.4.1) um National Prioritäre Waldziel- arten (vgl. die vom BAFU herausgegebene Vollzugshilfe Nicole Imesch et al., Biodiversität im Wald: Ziele und Massnahmen, Bern 2015, S. 165 f.). Sie sind überdies in der Liste der National Prioritären Arten der Schweiz erfasst, wobei sich hinsichtlich der Verantwortung der Schweiz zwischen der (jeweils R4.2024.00214 Seite 26

vom BAFU herausgegebenen) Liste der National Prioritären Arten und Le- bensräume von 2019 (abrufbar über https://www.infoflora.ch/de/arten- schutz/listen.html#prioritäre-arten; zuletzt besucht am 3. Oktober 2025) und der aktualisierten Digitalen Liste der National Prioritären Arten von 2025 (https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/biodiversitaet/recht/voll- zugshilfen-biodiversitaet.html; zuletzt besucht am 3. Oktober 2025) signifi- kante Verschiebungen ergeben haben: Während für Arthonia byssacea die Einstufung von "geringe Verantwortung" (2019) auf "Verantwortung" (2025) wechselte, ergab sich für Bactrospora dryina ein Anstieg von mittlerer zu ho- her und für Caloplaca lucifuga ein solcher von geringer zu hoher Verantwor- tung, so dass nun für die beiden von der Deponieerweiterung besonders be- troffenen Flechtenarten von einer hohen internationalen Verantwortung der Schweiz auszugehen ist. Dass sodann in den öffentlich zugänglichen Ver- breitungskarten (für Flechten https://swisslichens.wsl.ch/de/arten-abfragen/; für die Fauna https://lepus.infofauna.ch/carto/; je zuletzt besucht am 3. Ok- tober 2025) im Vergleich zum Stand des Gutachtens bzw. zum aktualisierten Stand des UVB gewisse zusätzliche Nachweise zu verzeichnen sind, fällt entgegen dem Dafürhalten der Mitbeteiligten nicht ins Gewicht: So handelt es sich nach wie vor lediglich um vereinzelte Vorkommen, so dass die her- ausragende Bedeutung des vorliegend betroffenen Lebensraums im Hinblick auf das übergeordnete Ziel, dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflan- zenarten entgegenzuwirken, durch die neu hinzugekommenen Beobachtun- gen nicht geschmälert wird. Es kommt hinzu, dass sich die Populationsgrös- sen bei den einzelnen Funden erheblich unterscheiden können (vgl. bereits E. 3.4.1), so dass es auch insoweit verfehlt wäre, aufgrund der blossen Zu- nahme verzeichneter Fundorte die ökologische Bedeutung des im vorliegen- den Verfahren interessierenden Lebensraums zu relativieren. Beide genann- ten Aspekte gelten sodann nicht nur für die nachgewiesenen Flechtenarten, sondern insbesondere auch für die seltenen Arten der Totholzkäfer, wobei insoweit mit Blick auf die teilweise starke Gefährdung der fraglichen Käferar- ten auch der gutachterliche Hinweis auf gewisse artenreichere Eichenbe- stände auf nationaler Ebene nicht geeignet ist, den hohen Wert auch des vorliegend betroffenen Lebensraums zu reduzieren. Insgesamt ergibt sich damit, dass kein Anlass besteht, die Einschätzung des Gutachtens, wonach dem fraglichen Eichenbestand mit Blick auf die Flechten und Totholzkäfer nationale Bedeutung zukomme, in Zweifel zu ziehen. R4.2024.00214 Seite 27

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Interessenabwä- gungen grundsätzlich eine umfassende Kenntnis der seltenen und gefährde- ten Arten im Perimeter erforderlich ist. Zwar erübrigt sich aufgrund des Aus- gangs des vorliegenden Rekursverfahrens (vgl. zur Aufhebung der ange- fochtenen Entscheide E. 4 und 5) eine Rückweisung zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärung, doch wäre im Rahmen eines allfälligen erneuten De- ponievorhabens eine umfassende Klärung unumgänglich. Dies betrifft zum einen die im Gutachten erwähnten unberücksichtigt gebliebenen Gruppen mit hohem Anteil an (z.T. seltenen und gefährdeten) totholzbewohnenden Arten, zum andern die Abklärungen betreffend Fledermäuse, die gemäss dem im UVB ausgewiesenen Vorgehen (act. 17.4 S. 121) – und in Überein- stimmung mit der gutachterlichen Einschätzung – als offensichtlich unzu- reichend erscheinen (vgl. zu beidem bereits E. 3.4.1). Nicht ersichtlich ist, welche zusätzlichen Erkenntnisse sich in diesem Zusammenhang aus dem seitens der Mitbeteiligten erwähnten Digital Twin ergeben sollen, wobei es die Mitbeteiligte auch unterlassen hat, ihre entsprechende Behauptung nä- her zu substantiieren. Fehl geht sodann der in diesem Kontext erfolgende Verweis auf eine (angebliche) Kognitionsbeschränkung der Rekursinstanz: Wenn die Mitbeteiligte in diesem Zusammenhang auf einen denkmalschutz- rechtlichen Entscheid (VB.2007.00366 vom 20. Dezember 2007) verweist, missachtet sie zum einen den in dieser Erwägung einleitend erläuterten Un- terschied zwischen den Überprüfungen der Zulässigkeit einer Schutzanord- nung und eines Eingriffs in ein schützenswertes Biotop und übergeht zum andern den Umstand, dass für die Beurteilung des Umfangs der erforderli- chen Abklärungen erst recht keine Kognitionsbeschränkung gilt. Zu erwäh- nen ist schliesslich, dass sich vorliegend die Frage stellen könnte, ob nicht eine Begutachtung durch die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission erforderlich gewesen wäre, nachdem § 3 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK) eine solche Pflicht u.a. für Projekte des Kantons für grössere Anlagen im Bereich von Schutzobjekten von überkommunaler Bedeutung statuiert und jedenfalls im Licht von § 1 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) nicht offensichtlich ist, dass lediglich bei inventarisierten oder bereits unter Schutz gestellten Objekten von einer solchen Konstellation auszugehen wäre. Nachdem diese Frage seitens der Parteien nicht aufgegriffen wurde und sie sich aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens auch nicht als entscheidrelevant erweist, erübrigen sich jedoch entsprechende Weite- rungen. R4.2024.00214 Seite 28

3.4.3 Wie aufgezeigt relativiert die Mitbeteiligte auch das Ausmass des mit der De- ponieerweiterung verbundenen Eingriffs. Diesbezüglich ist vorab festzuhal- ten, dass sich das Ausmass des Eingriffs jedenfalls nicht auf die Schutzwür- digkeit bzw. die Bedeutung des betroffenen Lebensraums auszuwirken ver- mag. Selbst bei einem Eingriff, der z.B. flächenmässig als verhältnismässig geringfügig taxiert würde, bliebe es dabei, dass damit ein Teil eines – wie in E. 3.4.2 aufgezeigt – hochgradig schützenswerten Lebensraums vernichtet würde. In diesem Sinn erwachsen der Argumentation der Mitbeteiligten be- reits in methodischer Hinsicht gewisse Bedenken, erweist es sich doch als problematisch, wenn bei einem so seltenen Lebensraum, wie er vorliegend zur Diskussion steht, dem Anteil des zerstörten Bereichs am gesamten Le- bensraum zu grosses Gewicht beigemessen würde, da nach Massgabe der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich im Gegenteil der – schon an sich sehr geringe – gesamte schutzwürdige Lebensraum zu erhalten wäre. Auch kann es bezüglich der spezifischen Aspekte einer Interessenabwägung nach Art. 18 Abs. 1ter NHG (namentlich der Vermeidbarkeit bzw. der Variantenprüfung [vgl. näher E. 5.2.1]) nicht darauf ankommen, welche (ursprünglich allenfalls intendierten) weitergehenden Eingriffe unterlassen wurden, sondern ist le- diglich zu prüfen, ob der konkret in Frage stehende Eingriff die entsprechen- den Voraussetzungen erfüllt. Zutreffend ist immerhin, dass dem Ausmass des Eingriffs im Rahmen der Interessenabwägung Bedeutung zukommt, weshalb auf die entsprechenden Relativierungen nachstehend näher einzu- gehen ist: Nicht zu verfangen vermag zunächst der Verweis auf unterschiedliche Ei- chendichten verschiedener Waldareale, da zum einen dieses Kriterium für sich allein (mithin ohne Berücksichtigung der vorhandenen Arten) wenig aus- sagekräftig ist und zum andern die von der Mitbeteiligten in act. 20.1 vorge- nommene Abgrenzung tendenziös erscheint, da sich bei einer Betrachtung lediglich des von der Deponieerweiterung betroffenen Teils des Areals I eine wesentlich grössere Dichte ergäbe, als wenn eine Gesamtbetrachtung unter Einschluss von Flächen nördlich der C-Strasse erfolgt. Irrelevant ist weiter die Etappierung, da die fraglichen Zeitspannen jedenfalls bei einem Lebens- raum mit derart langer Entstehungszeit – für den mithin im entsprechenden Zeitraum kein Ersatz entstehen kann – nicht ins Gewicht fallen. Hinsichtlich der prozentualen Anteile der gerodeten Fläche bzw. Eichen ist – über das vorstehend in methodischer Hinsicht Erwähnte hinausgehend – festzuhalten R4.2024.00214 Seite 29

was folgt: Zunächst greift eine entsprechende Betrachtung insofern zu kurz, als mit der geplanten Rodung auch indirekte Auswirkungen auf die angren- zenden Waldareale und damit insbesondere auch auf den sehr wertvollen Bereich zwischen Deponieperimeter und B-Strasse verbunden sind. In die- sem Sinn hält der Planungsbericht fest, durch die Deponieerweiterung werde ein Teil des Lebensraums für ein hoch spezialisiertes Set von Arten langfris- tig zerstört; zudem führe die Rodung für die angrenzenden Waldflächen zu starken mikroklimatischen Veränderungen (Einstrahlung, Temperatur, Wind, etc.), wodurch auch diese Bereiche indirekt Beeinträchtigungen erfahren würden; schliesslich werde der Waldbestand aufgrund der Lage der Depo- nieerweiterung in zwei Teile getrennt, wodurch die Vernetzung für die an- grenzenden Waldflächen über die Dauer des Deponiebetriebs hinaus beein- trächtigt werde (act. 17.2 S. 22; vgl. spezifisch zu den Auswirkungen auf die Flechten im genannten Bereich bis zur B-Strasse auch act. 17.4 S. 97 sowie zur Lage des Einflussbereichs Anhang 14-1a und dazu bereits E. 3.4.1). Die Einschätzung ist ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal mehrere der an sich gerade nicht gerodeten Habitatbäume im östlichen Teil des Areals I unmit- telbar entlang der östlichen Grenze des Deponieperimeters stehen (vgl. act. 17.2 Anhang A2; act. 17.4 Anhang 14-1a; act. 20.1). Die seitens der Mit- beteiligten propagierte Beschränkung der Auswirkungen auf den unmittelbar gerodeten Bereich stimmt mit den ökologischen Gegebenheiten somit nicht überein. Fragwürdig ist weiter die pauschale Behauptung, wonach die be- drohten Arten weiterhin in den im Perimeter noch vorhandenen Eichen leben könnten. Ausser Acht gelassen wird dabei das geringe Ausbreitungspoten- zial gerade der besonders seltenen Arten (vgl. E. 3.4.1), das sich insbeson- dere in Kombination mit dem – durch die indirekten Auswirkungen herbeige- führten – Vitalitätsverlust in den nicht gerodeten östlichen Teilen der Areale I und G negativ auswirken dürfte, da jedenfalls nicht leichthin von einer Ver- lagerung in die räumlich abgetrennten, nördlich und nordwestlich gelegenen Areale H, E, G Nord und G Süd ausgegangen werden kann (während eine "versuchsweise" Transplantation von Flechten im UVB lediglich als "prüfens- wert" bezeichnet wird und insofern ebenfalls mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist [vgl. act. 17.4 S. 99]); insbesondere kann die fragliche abrupte Verlagerung auch nicht mit der in E. 3.4.2 im Kontext der Verjüngung ange- sprochenen langfristigen Besiedlung weiterer Trägerbäume gleichgesetzt werden. R4.2024.00214 Seite 30

Als entscheidend erweist sich – in Kombination mit den erwähnten indirekten Auswirkungen – schliesslich der Umstand, dass gerade das Areal I für die Flechten als der mit Abstand wertvollste Waldteil ausgewiesen wird (vgl. act. 17.4 S. 95 f. und dazu bereits E. 3.4.1), so dass jedenfalls insoweit die Berufung der Mitbeteiligten auf die Passage im Gutachten, der zufolge die Areale H, E und Nördlich G (ursprünglicher "Ersatzperimeter") mindestens ebenso reich an seltenen und gefährdeten Arten seien, fehlgeht, nachdem das Gutachten im Gegenteil die seltenen Flechtenarten ausdrücklich von die- ser Einschätzung ausnimmt (vgl. act. 15.1 S. 8). Dieser besondere Wert ak- zentuiert sich sodann für die stark gefährdete Flechtenart Caloplaca lucifuga dadurch, dass diese mit Ausnahme eines Trägerbaums – der aber seiner- seits im indirekt betroffenen Bereich zwischen Deponie und B-Strasse steht

– ausschliesslich im zur Rodung vorgesehenen Deponieperimeter vor- kommt, so dass die Realisierung des strittigen Vorhabens voraussichtlich zum Verschwinden dieser Rote-Listen-Art im gesamten vorliegend betrach- teten Lebensraum (unter Einschluss aller in E. 3.1 genannten Waldareale) führen würde (act. 17.4 S. 97 ff. und Anhang 14-1a sowie bereits E. 3.4.1). Unter diesen Umständen erweist sich die Einschätzung der Mitbeteiligten, wonach der Eingriff wesentlich weniger dramatisch als von den Rekurrieren- den dargestellt sei, als unzutreffend. 3.4.4 Die fehlende Ersetzbarkeit des betroffenen Lebensraums (vgl. E. 3.4.2) hat schliesslich zur Folge, dass Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG bzw. Art. 14 Abs. 7 NHV von vornherein nicht möglich sind, so dass vorliegend zu Recht von "Kompensationsmassnahmen" die Rede ist (wobei eine teilweise abweichende Terminologie im UVB unzutreffend ist). Dieser Umstand hat jedoch entgegen einer zumindest ansatzweise vertrete- nen rekurrentischen Position nicht per se die Unzulässigkeit des Vorhabens zur Folge. Zwar trifft es zu, dass der rechtzeitigen Anordnung ausreichender Ersatzmassnahmen – soweit solche möglich sind – grosses Gewicht zu- kommt. Mit der gesetzlichen Konzeption, die entsprechende Massnahmen ausdrücklich als Folgen eines zulässigen Eingriffs vorsieht und sie nicht als Eingriffsvoraussetzung behandelt (vgl. auch Fahrländer, a.a.O., Art. 18 Rz. 30), wäre ein Verständnis, das die Zulässigkeit eines Vorhabens von der Möglichkeit von Ersatzmassnahmen abhängig macht, jedoch nicht vereinbar. Für die mit letztgenanntem Verständnis einhergehende Eigentumsbeschrän- kung böte Art. 18 Abs. 1ter NHG denn auch keine genügende gesetzliche R4.2024.00214 Seite 31

Grundlage. Etwas anderes lässt sich insbesondere auch nicht dem seitens der Rekurrierenden angeführten Entscheid BGr 1C_346/2014 vom 26. Okto- ber 2016, E. 4.8, entnehmen. Der vorstehend zitierte Leitfaden "Wiederher- stellung und Ersatz im Natur- und Landschaftsschutz" legt denn auch bezüg- lich nicht wiederherstellbarer Lebensräume, bei denen angemessener Ersatz kaum möglich sei, dar, in diesen Fällen sei der Konflikt mit Art. 18 Abs. 1ter NHG nur zu beheben, indem der Lebensraum erhalten bleibe, weist aber zugleich darauf hin, die Entscheidbehörde habe bei der Interessenabwägung vor allem das übergeordnete Interesse an Arten zu berücksichtigen, für de- ren Erhaltung die Schweiz eine besondere Verantwortung trage (a.a.O. S. 57 [vgl. auch den Anwendungsfall gemäss Bildunterschrift auf S. 59]), woraus sich ergibt, dass eine Interessenabwägung gerade als zulässig erachtet, mit- hin gerade nicht von einer per se bestehenden Unzulässigkeit ausgegangen wird. Zuzustimmen ist den Rekurrierenden hingegen insofern, als die fehlende Er- setzbarkeit mit äusserst hohem Gewicht in die Interessenabwägung einflies- sen muss (vgl. nachstehend E. 5.3.4 sowie zur Bedeutung dieses Aspekts bereits im Rahmen der Bestimmung des Werts des betroffenen Lebens- raums E. 3.4.2). Keine entscheidende Bedeutung kommt demgegenüber der Qualität der Kompensationsmassnahmen (vgl. zu diesen insb. act. 17.4 S. 86 ff.) zu: Fraglich ist bereits, inwieweit die in E. 3.3 wiedergegebenen Voraussetzungen des geografischen Bezugs und der qualitativen und quan- titativen Gleichwertigkeit – die vorliegend alle nicht erfüllt wären – überhaupt einschlägig sind, nachdem es sich gerade nicht um Ersatzmassnahmen im technischen Sinn handelt (was zumindest die Unmöglichkeit der qualitativen Gleichwertigkeit impliziert). Im Gegensatz zu den gesetzlich vorgesehenen Ersatzmassnahmen ist sodann auch nicht davon auszugehen, dass – im Sinne eines eigenständigen, nicht die Zulässigkeit des Eingriffs betreffenden Aufhebungsgrundes – eine als ungenügend taxierte Qualität der Kompensa- tionsmassnahmen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheide führen könnte (wobei die Frage aufgrund des Ausgangs des Verfahrens offengelas- sen werden kann). Schliesslich ist zwar bezüglich Ersatzmassnahmen nicht ausgeschlossen, dass deren Qualität im Rahmen der Interessenabwägung Berücksichtigung findet (vgl. BGr 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016, E. 4.4 und 4.8, sowie VB.2023.00521 vom 20. März 2025, E. 5.2.3), was analog auch für Kompensationsmassnahmen gelten könnte, doch erweist sich auch dieser Aspekt nicht als entscheidrelevant, nachdem – wie sogleich R4.2024.00214 Seite 32

aufzuzeigen ist – bereits andere Gründe zur Aufhebung der angefochtenen Entscheide führen. 4.1.1 Die Rekurrierenden rügen einen fehlerhaften Richtplaneintrag: Das Vorha- ben bedürfe eines Eintrags im kantonalen Richtplan, wobei die Festsetzung aufgrund einer Evaluation von Standortvarianten und einer umfassenden In- teressenabwägung erfolgen müsse. Dem Kantonsrat seien jedoch die vor- stehend thematisierten Erkenntnisse nicht bekannt gewesen, weshalb sie weder in die Standortevaluation noch in die Interessenabwägung hätten ein- fliessen können. Die vorberatende Kommission habe nicht um den ökologi- schen Wert des Waldes gewusst. Im Zeitpunkt der Beratung im Kantonsrat habe das vom Amt für Naturschutz eingeholte Gutachten bestanden, sei je- doch unter Verschluss gewesen. Verschiedene Voten zeigten, wie nachläs- sig mit der Situation umgegangen worden sei. Es sei bewusst auf die Kennt- nisnahme relevanter Informationen, eine entsprechende Überprüfung der Standortevaluation und eine umfassende Interessenabwägung in Kenntnis der nötigen Grundlagen verzichtet worden, was unzulässig sei. Dem Projekt fehle es somit am erforderlichen Richtplaneintrag, zumindest soweit der Richtplaneintrag auch Varianten mit Beteiligung der wertvollen Waldgebiete zulasse. Entgegen dem Planungsbericht habe die später erstellte Gesamt- schau Deponien die im Rahmen des Deponieprojekts erfolgten Untersuchun- gen nicht bestätigt. In der Gesamtschau würden Waldgebiete mit besonde- rem Schutzstatus ein Ausschlusskriterium darstellen, wobei der Wald Y zwar keinen solchen Status habe, jedoch gemäss Gutachten klarerweise einen solchen haben müsste. In der Echoraum-Veranstaltung zur Gesamtschau habe es geheissen, Y sei nicht mehr nach den Gesamtschau-Kriterien beur- teilt worden, da der Gestaltungsplanprozess bereits zu weit fortgeschritten gewesen sei. In den Unterlagen der Gesamtschau seien zwar die neuen Er- kenntnisse ansatzweise benannt, doch werde nicht erwähnt, dass es um ei- nen Lebensraum von nationaler Bedeutung und um teilweise höchst seltene Arten, die definitiv verschwinden würden, gehe, und dass ein Ersatz nicht möglich sei; dass und wie dies in eine Interessenabwägung eingeflossen wäre, sei nirgends ersichtlich. R4.2024.00214 Seite 33

4.1.2 Die Baudirektion (bzw. das ARE) entgegnet vernehmlassungsweise, im Rah- men der Beantwortung einer kantonsrätlichen Anfrage habe sich der Regie- rungsrat im Beschluss Nr. 615/2021 vom 9. Juni 2021 (act. 15.2) zum natur- schützerischen Wert des von der Deponieerweiterung betroffenen Waldes geäussert. Die Anfrage beinhalte u.a. die Frage zu den ökologischen Grund- lagen im Zeitpunkt des Richtplaneintrags. Bei der Beantwortung sei auf die frühere Nutzung als Mittelwald und die zahlreichen alten Eichen als wichtige Biotopbäume für seltene Flechten und holzbewohnende Insekten verwiesen, mithin der hohe ökologische Wert des Waldes erkannt und ausgewiesen wor- den. Dem Regierungsratsbeschluss (RRB) lasse sich weiter entnehmen, dass sich die Fachstelle Naturschutz und die Abteilung Wald gegen eine De- ponieerweiterung ausgesprochen hätten; die verlangte und zur Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit notwendige umfassende Interessenabwägung werde jedoch im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens und der gleichzei- tig durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen sein. Demnach habe bereits im Zeitpunkt der Festsetzung des Richtplanein- trags Kenntnis über den ökologischen Wert des Waldes bestanden, auf den auch in der Beratung im Kantonsrat verschiedentlich hingewiesen worden sei. Bei einer Deponie würden auf Stufe Richtplan der Standort, das Volumen und der Deponietyp festgelegt; die detaillierteren Planungsschritte, insbe- sondere der genaue Perimeter, würden hingegen im Gestaltungsplanverfah- ren festgelegt, wobei ein grosser Handlungsspielraum bestehe. Vorliegend seien im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens mehrere Varianten geprüft worden, darunter auch eine, welche den Wald nicht betroffen habe. Damit habe auf Stufe Richtplan insbesondere nicht festgestanden, dass alle denk- baren Varianten von vornherein aufgrund schwerwiegender Konflikte mit Na- turschutzanliegen als nicht realisierbar erschienen. Auf Stufe Richtplan habe somit eine stufengerechte Interessenabwägung in Kenntnis über den ökolo- gischen Wert des Waldes stattgefunden, womit der Richtplaneintrag Nr. 26 bundesrechtskonform sei. Schliesslich führt die Baudirektion aus, mit der Ge- samtschau Deponien sollten neue Deponiestandorte im Kanton Zürich ge- funden werden, wobei auch die bestehenden Richtplaneinträge nochmals überprüft worden seien; ein Richtplaneintrag verlange eine stufengerechte Interessenabwägung, wobei die Standorte ausgewählt würden, welche kein Ausschlusskriterium erfüllten und insgesamt am besten bewertet würden. Der Standort der Erweiterung der Deponie Y schneide in der Gesamtschau insgesamt gut ab; vorliegend seien stufengerecht im Rahmen des R4.2024.00214 Seite 34

Gestaltungsplanverfahrens umfangreiche Abklärungen vorgenommen und verschiedene Varianten geprüft worden. Die Mitbeteiligte argumentiert entsprechend, wobei sie ergänzend insbeson- dere darauf hinweist, dem Kantonsrat seien bei der Festsetzung in der Sit- zung vom 29. März 2021 die nötigen grundlegenden Kenntnisse zum streit- betroffenen Gebiet vorgelegen; die Schutzwürdigkeit des Gebiets sei gerade Gegenstand der Diskussion gewesen. Weiter sei dem Kantonsrat bei seinen Richtplanfestsetzungen durchaus bewusst, dass der genaue Perimeter erst im Gestaltungsplanverfahren festgelegt werde. Hinsichtlich der Gesamt- schau Deponien hält die Mitbeteiligte fest, der Wald bzw. das entsprechende Teilgebiet habe keinen rechtlichen Schutzstatus; dass er einen solchen ha- ben müsste, sei eine Mutmassung der Rekurrierenden; der entsprechende Ausschlussgrund liege somit nicht vor. Im Übrigen habe auch die Gesamt- schau Deponien verschiedene Standorte geprüft und sei zum Schluss ge- kommen, dass die Deponieerweiterung Y am vorgesehenen Standort mach- bar sei. 4.1.3 In der Replik verweisen die Rekurrierenden auf den Prüfungsbericht des Bundesamts für Raumentwicklung vom 1. Februar 2023 zur Teilrevision

2017. Sie halten unter Zitierung der einschlägigen Passagen dafür, auch die Genehmigungsbehörden hätten Vorbehalte zum Eintrag gezeigt und dies mutmasslich, ohne vom ökologischen Gutachten zu wissen, allein aufgrund der in den Akten erkennbaren pauschalen Hinweise. Die Gegenparteien haben zu diesem Vorbringen keine Stellung genommen. 4.2.1 Richtpläne sind behördenverbindlich (Art. 9 Abs. 1 des Raumplanungsgeset- zes [RPG], § 19 Abs. 1 PBG), können jedoch bei der Nutzungsplanung im Rechtsmittel- und im Genehmigungsverfahren akzessorisch auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit überprüft werden (§ 19 Abs. 2 PBG). Insbesondere ist eine akzessorische Prüfung der Richtplaneinträge auch bei der Festsetzung von überkommunalen Gestaltungsplänen möglich, wovon jedoch die politi- schen Elemente eines solchen Entscheids nicht umfasst sind (VB.2016.00605 vom 15. Juni 2017, E. 6.5.1 und 6.5.2; Michael Stei- ner/Thomas Wipf, in: Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. Auflage 2024, R4.2024.00214 Seite 35

Hrsg. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Bd. 1, S. 236). Wie sich dem entsprechenden Urteil des Verwaltungsgerichts be- treffend den kantonalen Gestaltungsplan für eine Jagdschiessanlage ent- nehmen lässt, bezieht sich diese Einschränkung allerdings zum einen auf den Grundsatzentscheid für die Erstellung einer entsprechenden Anlage (a.a.O., E. 6.5.2), zum andern auf den Umstand, dass es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht Aufgabe der Rekursinstanz ist, nochmals eine umfassende Prüfung und Bewertung der evaluierten Standorte oder gar all- fällig weiterer solcher vorzunehmen, wobei das Verwaltungsgericht zugleich den im fraglichen Verfahren vorliegenden Bericht zur Standortwahl als nach- vollziehbar erachtete und die Bevorzugung des letztlich gewählten Standorts als schlüssig bezeichnete (a.a.O., E. 6.5.4). Daraus erhellt, dass seitens der Rekursinstanz zwar nicht eine eigenständige Standortevaluation vorzuneh- men ist, die (vorliegend strittige) Frage, ob die richtplanerische Festsetzung

– insbesondere hinsichtlich Interessenabwägung und Standortevaluation – überhaupt auf einer rechtsgenügenden Vorgehensweise beruht, jedoch der gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Dies entspricht denn auch der in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwendeten Umschreibung, wo – bezogen auf die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts im Rahmen der Anfechtung kantonaler Richtpläne durch eine Gemeinde – ausgeführt wird, Richtpläne hätten vorwiegend politischen Charakter und stellten einen Akt planerischen und politischen Abwägens dar, der nur begrenzt justiziabel sei. Sei der Planungsträger rechtlich korrekt vorgegangen und erschienen das Vorgehen sowie die verwendeten Methoden zur Entscheidfindung als geeig- net, so sei es nicht Sache des Bundesgerichts, die daraus hervorgegangene richtplanerische Vorgabe aufgrund einer anderen Interessengewichtung auf- zuheben. Seitens der Beschwerdeführerin sei vor diesem Hintergrund dar- zulegen, dass die umstrittene richtplanerische Standortfestlegung einer stu- fengerechten Prüfung nicht standhalte (vgl. betreffend richtplanerische Fest- setzung eines Kiesabbaugebiets BGr 1C_687/2020 vom 13. Januar 2022, E. 3 [sowie E. 4.6, wo festgehalten wird, zwar greife das Bundesgericht nicht in die planerische Interessenabwägung des Kantons ein, doch setze dies vo- raus, dass diese konsistent begründet und transparent gemacht werde, was im konkreten Fall – in dem die Standortwahl nicht auf einer nachvollziehba- ren Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeit basierte – zur Aufhebung der richtplanerischen Festsetzung führte]; vgl. auch BGE 146 I 36, E. 3.4 sowie zum Ganzen auch BRGE III Nrn. 0196-0197/2022 vom 23. November 2022). R4.2024.00214 Seite 36

4.2.2 Eine Grundlage im Richtplan im Sinn von Art. 8 Abs. 2 RPG setzt nach der Rechtsprechung eine abgeschlossene Abstimmung auf Richtplanebene vo- raus, d.h. eine Festsetzung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 lit. a der Raumpla- nungsverordnung (RPV; vgl. BGE 147 II 164 E. 3.3). Die Bestimmung sach- gerechter Standorte für Anlagen im öffentlichen Interesse hat den Grundsät- zen von Art. 3 Abs. 4 RPG zu entsprechen, wonach insbesondere regionale Bedürfnisse berücksichtigt (vgl. lit. a) und nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft gesamt- haft gering gehalten werden sollen (vgl. lit. c). Zu beachten ist sodann Art. 2 Abs. 1 RPV, wonach die Behörden im Hinblick auf die anzustrebende räum- liche Entwicklung bei der Planung raumwirksamer Tätigkeiten insbesondere zu prüfen haben, wie viel Raum für die Tätigkeit benötigt wird (lit. a), welche Alternativen und Varianten in Betracht fallen (lit. b), ob die Tätigkeit mit den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung vereinbar ist (lit. c) und welche Möglichkeiten bestehen, den Boden haushälterisch und umweltschonend zu nutzen sowie die Siedlungsordnung zu verbessern (lit. d). Die richtplaneri- sche Festsetzung erfolgt aufgrund einer Evaluation von Standortvarianten anhand der Standortkriterien und einer Interessenabwägung (vgl. Bundes- amt für Raumentwicklung, Ergänzung des Leitfadens Richtplanung, März 2014, S. 30 f.). Sie muss stufengerecht begründet und damit transparent ge- macht werden (BGr 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016, E. 2.8). Stufenge- recht bedeutet, dass alle für die Standortauswahl relevanten Kriterien in einer Tiefe einzubeziehen sind, die es erlaubt, die Realisierbarkeit des Projekts am priorisierten Ort zumindest plausibel erscheinen zu lassen (BGE 148 II 36 E. 2.1). Die Abklärung muss auf Stufe Richtplan in einer Tiefe erfolgen, die es erlaubt, einerseits Standorte auszuscheiden, die aufgrund schwerwiegen- der Konflikte mit Naturschutzanliegen von vornherein nicht realisierbar er- scheinen, und andererseits unter den verbleibenden Standorten den oder die am besten geeigneten auszuwählen; dabei sind jedenfalls öffentliche Inte- ressen von nationalem Interesse zu berücksichtigen, wozu auch das Inte- resse am Schutz gefährdeter und national prioritärer Arten gehört (BGE 148 II 36 E. 2.5). Namentlich für Vorhaben wie die hier betroffene De- ponieerweiterung ist in der Regel eine räumliche Festlegung aufgrund einer Bedarfsabklärung und Standortevaluation in einem kantonalen oder regiona- len Deponiekonzept zu verlangen (vgl. die erwähnte Ergänzung des Leitfa- dens Richtplanung, S. 33; zum Ganzen auch VB.2023.00035 vom 16. Mai 2024, E. 4.3). R4.2024.00214 Seite 37

4.3.1 Die Notwendigkeit einer Grundlage im kantonalen Richtplan ergibt sich für Deponiestandorte sowohl aus Art. 8 Abs. 2 RPG als auch spezifisch aus Art. 5 Abs. 2 VVEA. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die zwingend er- forderliche richtplanerische Festsetzung den in E. 4.2 umschriebenen Anfor- derungen zu genügen vermag. Diese Frage stellt sich primär für die im Rah- men der Teilrevision 2017 erfolgte Festsetzung durch den Kantonsrat mit Beschluss vom 29. März 2021 (Vorlage 5517b), mit der das im Richtplan ausgewiesene Volumen der Deponie Y auf 3'000'000 m3 erhöht wurde (vgl. bereits E. 3.1). Da sich zeigen wird, dass es insoweit an einer rechtsgenü- genden Standortevaluation und Interessenabwägung fehlt (vgl. E. 4.3.1.1 bis 4.3.1.3), ist weiter zu untersuchen, ob das Projekt der "Gesamtschau Depo- nien" diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung zu führen vermag (vgl. E. 4.3.2). 4.3.1.1 Wie erwähnt stellt sich die Rekursgegnerschaft auf den Standpunkt, der öko- logische Wert des Waldes sei bereits im Kantonsrat bekannt gewesen. Zwar trifft es zu, dass im Rahmen der Beratung seitens der Gegner einer Depo- nieerweiterung auf entsprechende – der vorberatenden Kommission offen- bar (unbestritten) noch nicht bekannte – Aspekte hingewiesen wurde und dabei z.T. auch relativ detaillierte Ausführungen zu bestimmten im Gebiet vorkommenden Arten erfolgten (vgl. Protokoll der Sitzung vom

29. März 2021 [act. 5.3], insb. S. 54, 56 f., 62). Allerdings wurde gerade im Rahmen dieser Ausführungen auch dargelegt, dass eine seitens der Betrei- berfirma zu diesen Fragen in Auftrag gegebene Studie (und nicht – wie in der Rekursschrift dargestellt – das seitens des Amts für Naturschutz eingeholte Gutachten [act. 15.1], das erst vom März 2022 datiert) unter Verschluss ge- halten werde. Schon daraus erhellt, dass im Zeitpunkt der Festsetzung des Richtplaneintrags dem zuständigen Planungsträger zwar bekannt war, dass

– im Lichte der in E. 4.2 aufgezeigten Anforderungen – Bedarf für weiterge- hende Abklärungen bestanden hätte, diese jedoch teilweise noch nicht er- folgt bzw. soweit teilweise bereits erfolgt dem Kantonsrat jedenfalls nicht zu- gänglich waren. Unabhängig von der Frage des Kenntnisstands lassen sich sodann der kantonsrätlichen Beratung auch keine Hinweise darauf entneh- men, dass eine fundierte Auseinandersetzung mit den neu aufgetauchten Interessen des Naturschutzes und ein Einbezug derselben in eine stufenge- rechte Interessenabwägung stattgefunden hätten. Soweit die R4.2024.00214 Seite 38

entsprechenden Informationen nicht einfach in polemischer Weise als uner- heblich dargestellt wurden (act. 5.3 S. 55, 59), konzentrierten sich die eine Erweiterung befürwortenden Voten darauf, die Vorzüge des Standorts (ins- besondere: bestehende Deponie, Entsorgungssicherheit, [ökologisch vorteil- hafte] kurze Wege zwischen Deponiestandort und Orten mit hohem Bauauf- kommen, Erschliessung, hydrologische Verhältnisse, minimierter Kulturland- verlust) hervorzuheben, während bezüglich der entgegenstehenden Interes- sen des Naturschutzes pauschal auf die (angeblich ökologisch sogar vorteil- hafte) Wiederaufforstung verwiesen wurde (a.a.O. S. 57 ff., 60 f., 64). In Rechnung zu stellen ist immerhin, dass die fraglichen Aussagen Teil einer politischen Debatte waren. Zu prüfen ist daher, ob bezüglich der Erweiterung der Deponie Y in anderen – namentlich seitens der Verwaltung erstellten oder in Auftrag gegebenen – Dokumenten eine stufengerechte Interessen- abwägung im Rahmen der Teilrevision 2017 dokumentiert ist. Nichts Entsprechendes lässt sich dem seitens der Baudirektion ins Recht gelegten RRB 615/2021 vom 9. Juni 2021 (act. 15.2) entnehmen, mit wel- chem der Regierungsrat eine am 29. März 2021 gestellte Anfrage zweier Kantonsräte zum naturschützerischen Wert des von der Deponieerweiterung betroffenen Waldes beantwortet hat. Soweit die Baudirektion aus diesem Do- kument Rückschlüsse auf den Kenntnisstand des Kantonsrats im Zeitpunkt der Richtplanfestsetzung ziehen will, ist vorab klarzustellen, dass der RRB zwar gewisse Ausführungen zum ökologischen Wert des Waldes macht, je- doch keine positive Aussage zu entsprechenden Kenntnissen des Kantons- rats im früheren Zeitpunkt der Festsetzung enthält. Hinsichtlich der Verwal- tung wird zum einen auf die ablehnende Haltung der Fachstelle Naturschutz und der Abteilung Wald im Rahmen der Ämterkonsultation (mithin vor Fest- setzung der Teilrevision), zum andern auf bestimmte von der Gesuchstellerin (also der Mitbeteiligten des vorliegenden Verfahrens) eingereichte Doku- mente verwiesen (act. 15.2 S. 2 f.; vgl. zu diesen und weiteren Dokumenten auch act. 17.2 S. 51 und act. 17.4 S. 6), was entsprechende Kenntnisse der Verwaltung impliziert (die allerdings zwangsläufig lückenhaft gewesen sein dürften, nachdem einerseits das nachmalige Gutachten [act. 15.1] noch nicht vorlag und bezüglich der im RRB erwähnten ökologischen Wirkungsstudie der Gesuchstellerin ausgeführt wird, diese enthalte für die Bereiche Flora, Fauna und Lebensräume nur sehr summarische Angaben und sei dem Kan- tonsrat denn auch nicht vorgelegt worden). Auch hinsichtlich der Verwaltung zeigt sich sodann, dass unabhängig vom Kenntnisstand jedenfalls keine R4.2024.00214 Seite 39

stufengerechte Interessenabwägung auf Richtplanebene dokumentiert ist. Aus den seitens der Gesuchstellerin erstellten Dokumenten (die denn auch bezeichnenderweise weder von der Baudirektion noch von der Mitbeteiligten ins Recht gelegt wurden) kann sich eine hoheitliche Interessenabwägung von vornherein nicht ergeben. Dass eine solche seitens der Verwaltung vor- genommen bzw. der Beschluss des Planungsträgers entsprechend vorberei- tet worden wäre, wird im zitierten RRB – der sich auf den Hinweis be- schränkt, die notwendige umfassende Interessenabwägung werde im Rah- men des Gestaltungsplanverfahrens vorzunehmen sein (act. 15.2 S. 3; vgl. dazu näher E. 4.3.1.2) – im Übrigen gar nicht behauptet. Damit übereinstim- mend lassen sich insbesondere weder dem Richtplantext der "Teilrevision 2017, Versorgung, Entsorgung" (Vorlage 5517b) noch dem entsprechenden "Erläuterungsbericht zu den Einwendungen" Hinweise auf einen Einbezug der spezifisch für den Deponieperimeter massgeblichen Naturschutzinteres- sen in eine stufengerechte Interessenabwägung entnehmen. Die daraus re- sultierenden Vorbehalte lassen sich schliesslich auch am Prüfungsbericht des Bundesamts für Raumentwicklung vom 1. Februar 2023 zur Teilrevision 2017 (act. 24.1) ablesen: Im Zusammenhang mit der Erweiterung der beste- henden Deponien L (Nr. 23) und Y (Nr. 26) heisst es, im Rahmen der Vor- prüfung habe der Bund den Auftrag gegeben, dass im Sinne einer stufenge- rechten Interessenabwägung der Nachweis für die Standortgebundenheit der beiden Vorhaben zu erbringen sei, wobei insbesondere Alternativstand- orte ohne Waldflächenbeanspruchung zu evaluieren seien. Nach Wieder- gabe der waldrechtlichen Einschätzung des BAFU heisst es sodann wörtlich: "Allerdings sind, um potentielle Auswirkungen der vorgesehenen Erweiterun- gen eruieren zu können, stufengerechte Erläuterungen zu den Auswirkungen der Vorhaben auf Natur und Landschaft nötig" (act. 24.1 S. 6), was zur Auf- forderung an den Kanton Zürich führt, im Rahmen einer nächsten Richtplan- anpassung entsprechende Erläuterungen zu machen (act. 24.2, Dispositiv- ziffer 4). Auch wenn die Teilrevision nichtsdestotrotz genehmigt wurde (was in Konstellationen einer akzessorischen Überprüfung ohnehin regelmässig der Fall sein dürfte), zeigen die referierten Dokumente jedenfalls, dass an sich gerade nicht von einer stufengerechten Klärung ausgegangen wurde, was (wenngleich nicht zwingend) vorliegend wenig überraschend auch das Fehlen einer stufengerechten Interessenabwägung (im Sinne einer Ausei- nandersetzung mit den spezifischen Naturschutzinteressen) nach sich zog. R4.2024.00214 Seite 40

4.3.1.2 Allerdings wird der vorstehenden Einschätzung seitens der Rekursgegner- schaft wie aufgezeigt entgegengehalten, dass bei einer Deponie der genaue Perimeter erst im Gestaltungsplanverfahren und nicht auf Stufe Richtplan festgelegt werde. Diese Auffassung ist insofern zutreffend, als im Richtplan für die Deponiestandorte lediglich Punkteinträge erfolgen. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass auf Richtplanebene eine stufengerechte Interessenab- wägung, die sich mit den absehbaren räumlichen Konflikten gegensätzlicher öffentlicher Interessen auseinandersetzt (vgl. zur letztgenannten Einschrän- kung Pierre Tschannen, Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, hrsg. von Heinz Aemisegger / Pierre Moor / Alexander Ruch / Pierre Tschannen, Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 9 Rz. 27), unterblei- ben könnte. Auch lässt sich die vorliegende Konstellation insofern nicht mit der in BGE 148 II 36 zu beurteilenden vergleichen, als dort hinsichtlich des Richtplaneintrags primär gewisse fehlende Abklärungen moniert und dies seitens des Bundesgerichts v.a. deshalb nicht als Aufhebungsgrund (son- dern als Anlass für entsprechende Anforderungen an das Nutzungsplanver- fahren) erachtet wurde, weil – gerade auch aus Sicht der fraglichen Natur- schutzinteressen – keine besseren Alternativstandorte ersichtlich waren (vgl. a.a.O. E. 2.6). Demgegenüber ist vorliegend zum einen (wie in E. 4.3.1.1 aufgezeigt) nicht lediglich das Fehlen gewisser Abklärungen, sondern der ganz generell nicht nachvollziehbare Einbezug der für den Standort spezifi- schen Naturschutzinteressen in die richtplanerische Interessenabwägung problematisch, während zum andern auch die Standortevaluation nicht in ei- ner Weise erfolgt ist, aufgrund derer vom offensichtlichen Fehlen besser ge- eigneter Alternativstandorte (im Verhältnis zu einer Erweiterung der Deponie Y als solcher) ausgegangen werden könnte (vgl. dazu E. 4.3.1.3). Worauf die rekursgegnerische Argumentation konkret abzielt, ist nun aber die Überlegung, dass mit dem Richtplaneintrag der Deponieerweiterung noch gar nicht klar sei, dass es zu einer Beanspruchung von Wald bzw. ins- besondere eines besonders wertvollen Waldareals kommen werde. Dieser Ansicht – die sich bezüglich des Kriteriums einer von vornherein fehlenden Realisierbarkeit auf BGE 148 II 36 E. 2.5 stützen kann (vgl. dazu bereits vor- stehend E. 4.2.2) – ist vorliegend jedoch aus mehreren Gründen zu wider- sprechen: Was zunächst den Verweis der Baudirektion auf eine Variante ohne Waldbeanspruchung anbelangt (vgl. generell zu den entwickelten Va- rianten E. 3.1 und im Detail E. 5.3), findet sich im Planungsbericht bei der R4.2024.00214 Seite 41

entsprechenden Variante "L" bezeichnenderweise der Vermerk "Anord- nungsspielraum hinsichtlich Richtplanvorgabe ist kritisch" (act. 17.2 Anhang A1). Dass beim Richtplaneintrag stets von einer Waldbeanspruchung ausge- gangen wurde, macht sodann auch der Erläuterungsbericht zur Teilrevision 2017 deutlich, wo unter anderem ausgeführt wird, bei der Gegenstand der Vorlage bildenden Deponie Y (und der Gegenstand der Vorlage 5517c bil- denden Deponie M [Nr. 15]) sei die vorgesehene Erweiterung kaum ohne die zumindest vorübergehende Beanspruchung von Waldareal möglich (a.a.O. S. 18 [zu Einwendung Nr. 71]). In der in E. 4.3.1.1 thematisierten Kantons- ratsdebatte wurde denn auch ganz selbstverständlich von der Notwendigkeit einer Rodung ausgegangen. Auffallend ist nun, dass in der Debatte – trotz des ausdrücklichen Hinweises der Gegner einer Erweiterung, wonach die Erweiterung "passgenau im optisch wertvollsten Teil des Waldes" zu liegen komme (act. 5.3 S. 56) – nirgends das Argument auftaucht, eine Beanspru- chung des fraglichen Waldareals sei u.U. gar nicht erforderlich und werde durch den Richtplaneintrag nicht zwingend vorgegeben. In diesem Sinn lässt sich gerade nicht sagen, dass die Festsetzung erfolgt – und dabei wie vor- stehend dargelegt eine stufengerechte Auseinandersetzung mit den neu auf- getauchten Naturschutzinteressen unterblieben – wäre, weil man davon aus- gegangen sei, die Deponie lasse sich gegebenenfalls ohnehin in einer diese Interessen nicht tangierenden Weise realisieren. Dabei stünde es dem Pla- nungsträger grundsätzlich frei, eine entsprechende – die fragliche Interes- senabwägung in der Tat obsolet machende – Auffassung analog den Spezi- fizierungen zur Erschliessung im Richtplantext selbst (im Sinne einer Spezi- fizierung, wonach beispielsweise das Waldareal I bzw. der Bereich südlich der C-Strasse nicht in Anspruch genommen werden dürfe) festzuschreiben. Zumindest aber müsste sich aus den Materialien ein Hinweis auf entspre- chende Überlegungen, auf die dann im nachfolgenden Gestaltungsplanver- fahren referenziert werden könnte, ergeben, was vorliegend indessen weder für die Kantonsratsdebatte noch für eine seitens der (das Richtplanverfahren vorbereitenden) Verwaltung propagierte Sichtweise der Fall ist. Die in dieser Konstellation resultierende Problematik macht sodann das vor- liegend strittige Gestaltungsplanverfahren deutlich: Zwar wurden in diesem

– ausgelöst durch die negative Einschätzung insbesondere der Fachstelle Naturschutz – im Jahr 2022 und damit notabene nach der (durch diese spä- tere Entwicklung gerade nicht beeinflussten) Richtplanfestsetzung zusätzlich zum ursprünglichen Projekt mehrere Varianten des Erweiterungsperimeters R4.2024.00214 Seite 42

ausgearbeitet. Beim Vergleich dieser Varianten und dem gestützt darauf ge- troffenen Variantenentscheid (vgl. dazu und zum Folgenden im Einzelnen E. 5.3) wurde indessen als das zentrale, für die als Bestvariante gewählte Variante "Y Mitte" sprechende Kriterium hervorgehoben, diese erlaube ein Deponievolumen, welches die Vorgaben der Richtplanung bestmöglich er- fülle (act. 17.2 S. 20; vgl. auch den Umstand, dass in Anhang A1 allein bei dieser Variante das Kriterium Abfallwirtschaft als erfüllt erachtet wurde [bzw. auf S. 15 ff. die Bewertung "gut" erhielt]). Auch wenn sich nachstehend zei- gen wird, dass auch diese Einschätzung aus verschiedenen Gründen zu kurz greift (vgl. E. 5.3.3), wird damit dennoch deutlich, dass die den Variantenent- scheid treffende Baudirektion selbst – und damit eine staatliche Stelle – im Planungsbericht gerade unter Verweis auf den kantonalen Richtplan (spezi- fisch die in diesem enthaltenen Angaben zum Deponievolumen) die Reali- sierung derjenigen Variante als geboten erachtete, mit der in den ökologisch besonders wertvollen Lebensraum eingegriffen wird (wobei sich im Übrigen die Ausrichtung der Richtplanung an dieser Variante in der späteren Gesamt- schau Deponien bestätigt hat [vgl. dazu E. 4.3.2]). In einer solchen Konstel- lation ist es nicht angängig, sich (zumindest sinngemäss) in Bezug auf die monierten Mängel der richtplanerischen Interessenabwägung nachträglich darauf zu berufen, ein entsprechendes Problem bestehe schon deshalb nicht, weil ein das besonders wertvolle Waldareal nicht tangierender Depo- nieperimeter denkbar sei. Es ergäbe sich andernfalls die unhaltbare Konse- quenz, dass einerseits die Anforderungen in Bezug auf eine stufengerechte Auseinandersetzung mit den entsprechenden Naturschutzinteressen auf Richtplanebene – unter Verweis auf den erst hypothetischen Charakter einer Beeinträchtigung – massiv reduziert würden, andererseits aber im Rahmen des nachfolgenden Gestaltungsplanverfahrens der so zustande gekommene Richtplaneintrag (insbesondere unter Einbezug der Volumenangabe) als Hauptargument für die Wahl einer ebendiese Beeinträchtigung realisieren- den Variante dienen könnte. Ist somit vorliegend auch die Berufung auf die erst im Gestaltungsplanverfahren erfolgende Festlegung des genauen Peri- meters nicht geeignet, die konstatierten Mängel der richtplanerischen Inte- ressenabwägung zum Verschwinden zu bringen, so bleibt es bei der in E. 4.3.1.1 getroffenen Feststellung, wonach es hinsichtlich des Richtplanein- trags der Deponieerweiterung an einer stufengerechten Interessenabwä- gung fehlt. R4.2024.00214 Seite 43

4.3.1.3 Eine rechtsgenügende Festsetzung ist sodann unabhängig vom vorstehend Ausgeführten auch aus einem weiteren Grund zu verneinen, wobei es sich beim Folgenden – trotz fehlender ausdrücklicher Thematisierung seitens der Parteien – nicht um einen verpönten Überraschungsentscheid handelt, da der erörterte Aspekt Teil einer zwischen den Parteien strittigen übergeordne- ten Thematik bildet (was gleichermassen für ausserhalb der expliziten Par- teistandpunkte liegende Ausführungen in E. 4.3.2 und 5.3.3 gilt). Mangelhaft ist nämlich vorliegend auch die bereits auf Ebene der Richtpla- nung gebotene Standortevaluation im Sinne eines Vergleichs einer Erweite- rung der Deponie Y mit anderen möglichen Deponiestandorten, da die Teil- revision 2017 (Vorlage 5517b) – welche hinsichtlich der Karteneinträge für Deponien lediglich die Erweiterung zweier bestehender Standorte betraf – insoweit von einer falschen bzw. kurze Zeit später durch den Planungsträger selbst widerlegten Prämisse ausgeht. So wird im korrespondierenden Erläu- terungsbericht zunächst (zutreffend) darauf hingewiesen, die Evaluation von Deponiestandorten sei im Kanton Zürich anfangs der Neunzigerjahre flä- chendeckend gestartet, in zwei Phasen durchgeführt und mit der Teilrevision im Jahr 2009 zum Abschluss gebracht worden (wobei bemerkenswerter- weise auch erwähnt wird, dass u.a. in anderen Gemeinden der Region der nun geplanten Deponieerweiterung Y seinerzeit weitere Standorte näher un- tersucht, aber aus verschiedenen Gründen, u.a. die Beeinträchtigung von "Wald mit hohem naturkundlichen Wert", als ungeeignet eingestuft worden seien). Da seit der Festsetzung der Standorte die Anforderungen an die hyd- rogeologischen Standorteigenschaften unverändert geblieben seien, habe die durchgeführte Evaluation der Deponiestandorte weiterhin Gültigkeit (a.a.O. S. 14). Im Rahmen der Behandlung der Einwendung Nr. 71 (die einen Verzicht auf die geplante Deponieerweiterung aufgrund der zu erwartenden Waldflächenbeanspruchung forderte) wird sodann auf die Notwendigkeit, die regionale Entsorgungssicherheit zu gewährleisten und die Transportwege kurz zu halten, sowie auf den Stand der Deponiekapazitäten und die zukünf- tig verstärkte Bautätigkeit verwiesen und schliesslich wörtlich Folgendes ausgeführt: "Es ist deshalb notwendig, bereits heute die planerischen Vo- raussetzungen für zusätzliches Deponievolumen für Inertstoffe zu schaffen. Eine solche Erweiterung des Deponievolumens kann entweder mittels zu- sätzlichen Deponiestandorten oder aber mit einer Erweiterung der Volumina bestehender Standorte geschehen. Da die bereits im Richtplan R4.2024.00214 Seite 44

ausgewiesenen Deponiestandorte das Resultat einer umfassenden, breit ab- gestützten Evaluation sind, ist die Suche nach neuen Standorten nicht ziel- führend. In Frage kommt deshalb lediglich die Erweiterung bestehender Standorte. Hierbei ist zu beachten, dass bei der genannten Evaluation im Falle der Standorte im Offenland im Rahmen der ursprünglichen Richt- planeinträge das Volumen optimiert, beziehungsweise maximiert wurde. Hin- gegen wurde bei Standorten in Waldnähe das Volumen aus Gründen der Walderhaltung nicht so gross festgesetzt, wie es aus landschaftlicher und hydrogeologischer Sicht möglich gewesen wäre. Aufgrund des damaligen re- gionalen Bedarfes war dies auch nicht notwendig. Vor diesem Hintergrund kommen deshalb für Erweiterungen nur noch jene Standorte in Frage, wel- che in Waldnähe ausgeschieden wurde [sic]." (a.a.O. S. 18). In diesem dem Festsetzungsbeschluss des Kantonsrats vom 29. März 2021 im Sinne einer "Kenntnisnahme" zugrundeliegenden Bericht werden mithin die geplanten Erweiterungen als nachgerade alternativlos behandelt, da ins- besondere die Suche neuer Standorte kategorisch ausgeschlossen wird (vgl. auch den Hinweis im in E. 4.3.1.1 zitierten RRB, wonach vor der Richtplan- anpassung 2017 keine neuerliche Alternativenprüfung stattgefunden habe [act. 15.2 S. 4], wobei sich die u.a. im UVB erwähnte, in einem Bericht der Mitbeteiligten aus dem Jahr 2018 dokumentierte Prüfung von Varianten ge- rade nicht auf diese Frage einer übergeordneten Alternativenprüfung be- zieht, sondern bereits Teil der Grundlagen des Gestaltungsplanverfahrens ist [vgl. act. 17.4 S. 6, 10 f.]). Mit der spätestens im gleichen Jahr (2021) bzw. nach anderer Quelle bereits im Jahr 2020 gestarteten "Gesamtschau Depo- nien" (vgl. dazu E. 4.3.2) wurde indessen ein Prozess initiiert, dessen Ziel gerade darin besteht, neue Deponiestandorte zu eruieren und diese im Rah- men der Teilrevision 2024 (öffentliche Auflage vom 6. Dezember 2024 bis

14. März 2025; aktuell in Überarbeitung aufgrund der eingegangenen Ein- wendungen) in den kantonalen Richtplan einzubringen (vgl. den vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft [AWEL] herausgegebenen Bericht "Ge- samtschau Deponien" [Zürich 2024; im Folgenden: Bericht Gesamtschau], der auf S. 3 den Erarbeitungszeitraum von 2020 bis 2023 nennt; vgl. zum Jahr 2021 als Startzeitpunkt den Erläuterungsbericht zur Teilrevision 2024, S. 12). Damit lässt sich die Prämisse der Teilrevision 2017, Standorte für Waldfläche beanspruchende Deponieerweiterungen von vornherein keiner Evaluation im Verhältnis zu anderen – neuen – Standorten zu unterziehen, nicht aufrechterhalten, wäre es doch im Gegenteil aufgrund der mutmasslich R4.2024.00214 Seite 45

bereits im Zeitpunkt der Festsetzung der Teilrevision 2017 laufenden oder zumindest sehr kurze Zeit später einsetzenden Planungsarbeiten zwingend gewesen, eine Standortevaluation der beiden damals festgesetzten Erweite- rungen unter Einbezug der offenkundig doch als valable Möglichkeit einer Erweiterung der gesamthaften Deponiekapazitäten erachteten zusätzlichen Standorte vorzunehmen. Die entsprechende Einschätzung lässt sich im Üb- rigen auch an den Dokumenten des Gestaltungsplanverfahrens ablesen: Während der UVB im Zusammenhang mit der Frage der Standortgebunden- heit inhaltlich noch weitestgehend die vorstehend zitierte Einschätzung im Rahmen der Teilrevision 2017 wiedergibt und diese lediglich dahingehend nuanciert, dass "in erster Linie" Erweiterungen bestehender Standorte in Frage gekommen seien (act. 17.4 S. 11), verändert der Planungsbericht die fragliche Passage grundlegend, indem der Hinweis, wonach die Suche nach neuen Standorten nicht zielführend sei, weggelassen und sodann ausgeführt wird, inzwischen seien die Potentiale im Offenland weitgehend ausgeschöpft und die temporäre Beanspruchung von Waldareal eine neue Option, wobei der Satz zur Erweiterung bestehender Standorte durch seine Position inner- halb des Abschnitts nur noch zum Ausdruck bringt, dass für Erweiterungen primär Standorte in Waldnähe in Frage kommen würden, ohne dass damit eine negative Aussage zur Suche neuer Standorte verbunden wäre (act. 17.2 S. 6). In diesen Anpassungen spiegelt sich die Kenntnis des Pro- zesses der Gesamtschau, aufgrund dessen die Grundüberlegung der Teilre- vision 2017 falsifiziert worden ist (wobei der Kanton Zürich bemerkenswer- terweise auch in der Genehmigung der Teilrevision 2017 aufgefordert wird, bei einer nächsten Richtplananpassung bzw. bei der Weiterentwicklung u.a. des Bereichs "Deponien" stufengerechte Grundlagen bzw. Erläuterungen vorzulegen bzw. zu aktualisieren, die sich zum Bedarfsnachweis und zur kantonalen oder regionalen Planung für den Zeitraum der Richtplanung so- wie zu den räumlichen Kriterien für die Festlegung der einzelnen Standorte und zur Prüfung möglicher Standortalternativen äussern [vgl. act. 24.2]). Zu- sammengefasst liegt für die Erweiterung der Deponie Y somit auch unter dem Titel der Standortevaluation kein rechtsgenügender Richtplaneintrag vor. 4.3.2 Immerhin könnte sich – wie in E. 4.3.1 einleitend angetönt – die Frage stellen, ob aufgrund des Einbezugs der strittigen Erweiterung in die Gesamtschau (die generell den Anspruch hat, auch die bestehenden Richtplanstandorte R4.2024.00214 Seite 46

erneut zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie den aktuellen Anforde- rungen entsprechen [Bericht Gesamtschau, S. 6]) nachträglich eine Behe- bung der vorstehend aufgezeigten Mängel eingetreten ist. Ein solches Ver- ständnis würde aber grundsätzlich bereits daran scheitern, dass (wie soeben erwähnt) bis anhin aus der Gesamtschau noch keine Festsetzungen resul- tiert sind, da die Teilrevision 2024 noch nicht im Kantonsrat behandelt wurde. Mit Blick darauf, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit Festsetzungen im Sinne der öffentlich aufgelegten Teilrevision 2024 er- folgen könnten, soll dennoch nachstehend aufgezeigt werden, weshalb je- denfalls nach Massgabe des aktuell dokumentierten Planungsprozesses für die Erweiterung der Deponie Y kein rechtsgenügender Richtplaneintrag re- sultieren würde. Im Rahmen der Gesamtschau wurden ca. 400 Standorte bewertet. Dabei wurden in einem ersten Schritt Ausschlusskriterien definiert. Es handelt sich um Gegebenheiten, die einen Deponiestandort aufgrund von übergeordne- ten Schutz- und Nutzungsinteressen nicht zulassen. Damit unterscheiden sich die Ausschlusskriterien von denjenigen Aspekten, für die Konflikte auf Stufe Richtplan bestehen, die nicht direkt zu einem Ausschluss führen, die im Standortdossier (AWEL [Hrsg.], Gesamtschau Deponien Standortdossier, Zürich 2024; im Folgenden: Standortdossier) das erste Mal festgehalten wur- den und die bei jedem weiteren Planungsschritt berücksichtigt werden müs- sen (vgl. zum Ganzen Bericht Gesamtschau, S. 6 f. sowie die Tabelle der beiden Arten von Kriterien auf S. 11 [auch zum Folgenden]). Die Beurteilung und Rangierung der Standorte erfolgte sodann anhand gewichteter Bewer- tungskriterien (a.a.O., S. 8 und 12 f.). Die Rekurrierenden erachten das Ausschlusskriterium A2.2 "Waldgebiete mit besonderem Schutzstatus (z.B. Naturschutzgebiete im Wald, Schutz- wald, usw.)" als erfüllt. Im Standortblatt der Erweiterung der Deponie Y, das im Geoportal des Kantons Zürich (https://geo.ktzh.ch/maps) im Layer "Depo- niestandorte" abgerufen werden kann (vgl. dazu Bericht Gesamtschau, S. 8), erfolgt zwar bezüglich des Bewertungskriteriums 2.2 ("Waldgebiete mit be- sonderem Schutzstatus") der Eintrag "Beansprucht Waldgebiete mit beson- derem Schutzstatus (Eichenförderung und Waldrandförderung)", was aber nicht unbesehen mit dem – wohl enger umschriebenen – Ausschlusskrite- rium A2.2 gleichgesetzt werden kann. Den Rekurrierenden ist sodann inso- fern zuzustimmen, als aufgrund der intendierten Sicherung (u.a. mittels R4.2024.00214 Seite 47

Schutzverordnung) der übrigen wertvollen Waldareale (vgl. dazu bereits E. 3.2.2 sowie act. 27.5) davon ausgegangen werden kann, dass ohne das vor- liegend strittige Vorhaben auch für das von diesem betroffene Waldareal ein entsprechender Schutz vorgesehen würde, was allerdings für die Erfüllung des Ausschlusskriteriums A2.2 nicht ausreichend sein dürfte. Die Frage kann aber letztlich offenbleiben, da ein anderes Ausschlusskriterium erfüllt ist. Als solches gelten nämlich (A7.6) auch "Lebensräume mit geschützten Arten / Arten der 'Roten Liste' (RE / CR / EN / VU)" (vgl. Bericht Gesamtschau, S. 11). Wie in E. 3.4.1 im Detail aufgezeigt, sind – selbst bei ausschliessli- cher Berücksichtigung der Roten Listen der Schweiz – mehrere Arten mit entsprechendem Status und entsprechender Gefährdungskategorie im von der Erweiterung betroffenen Lebensraum nachgewiesen. Dabei kann im Sinne des in E. 4.3.1.2 Ausgeführten von vornherein nicht argumentiert wer- den, das Ausschlusskriterium sei aufgrund theoretisch denkbarer Perimeter ausserhalb des fraglichen Lebensraums nicht erfüllt. Dies umso weniger, als zwar im Bericht Gesamtschau darauf hingewiesen wird, dass der Deponie- perimeter auf Stufe Richtplan noch nicht definitiv sei (a.a.O. S. 8), das Stand- ortblatt im Geoportal aber einen räumlich konkretisierten Deponieperimeter

– der genau mit demjenigen der Variante "Y Mitte, angepasst" (act. 17.2 An- hang A2) übereinstimmt – ausweist (wobei überdies der Richtplantext ge- mäss Teilrevision 2024 den Standort Y [Pt. 5.7.2, Nr. 54] gesamthaft als "be- stehend" bezeichnet), so dass offensichtlich ist, dass der Planungsträger auf Stufe Richtplan bei seiner Bewertung von einer Beanspruchung des fragli- chen wertvollen Waldareals durch die Deponieerweiterung ausgegangen ist (wobei sich das Standortdossier [S. 80] denn auch ausdrücklich zur Rodung dieses Bereichs äussert [vgl. dazu nachstehend]). Damit aber hätte im Rah- men der Gesamtschau Deponien bei Zugrundelegung der vordefinierten Kri- terien für die Erweiterung der Deponie Y zwangsläufig ein Ausschluss erfol- gen müssen. Stattdessen enthält das Standortblatt den Hinweis "Aus Sicht Naturschutz ist das Ausschlusskriterium A7.6 nach wie vor erfüllt. Interes- senabwägung läuft.", womit einerseits das vorstehend Ausgeführte bestätigt, zugleich aber das Ausschlusskriterium missachtet wird. Klarzustellen ist, dass dieser Umstand nicht per se zur Unzulässigkeit eines entsprechenden Richtplaneintrags führen würde, da das Ausschlusskriterium letztlich ledig- lich eine Selbstbeschränkung darstellt, die sich der Planungsträger im Rah- men der Gesamtschau auferlegt hat. Was die Missachtung dieses Kriteriums aber deutlich macht, ist, dass hinsichtlich der Erweiterung der Deponie Y die Vorgaben der Gesamtschau nicht strikt zur Anwendung gebracht wurden R4.2024.00214 Seite 48

(was im Übrigen auch das entsprechende rekurrentische Vorbringen plausi- bel erscheinen lässt), so dass die entsprechende (zukünftige) Festsetzung hinsichtlich der – wie gesehen auch seitens des Bundes eingeforderten (vgl. act. 24.2) – rechtsgenügenden Standortevaluation nicht an der allfälligen Einlösung dieser Vorgabe durch den Prozess der Gesamtschau partizipiert. Im Gegenteil müsste eine rechtsgenügende Standortevaluation für einen Standort, welcher ein Ausschlusskriterium der Gesamtschau missachtet, aufzeigen, weshalb auch im Vergleich mit allen anderen ausgeschlossenen Standorten gerade dieser Standort festzusetzen ist, wäre doch ohne Weite- res denkbar, dass im direkten Vergleich mit entsprechenden Standorten an- dere vorzuziehen gewesen wären, was aber im Rahmen der Gesamtschau gerade nicht geprüft wurde, da – entsprechend der Grundkonzeption – Standorte bei Erfüllung des Ausschlusskriteriums regelmässig ohne Weite- rungen ausgeschieden wurden. Während somit der (nachgerade "privilegierte") Einbezug der Erweiterung der Deponie Y in die Gesamtschau jedenfalls nach Massgabe der aktuell öffentlich bekannten Dokumente nicht zur Folge hat, dass für diesen Stand- ort von einer rechtsgenügenden richtplanerischen Standortevaluation ausge- gangen werden könnte, fehlt es überdies – wiederum nach Massgabe der aktuell bekannten Dokumente – auch nach wie vor an einer stufengerechten Interessenabwägung. Im Standortdossier werden zwar neben der Erläute- rung von Erschliessung und hydrologischer Eignung auch Zielkonflikte er- wähnt, wobei neben dem Hinweis auf den Umgang mit Fruchtfolgeflächen (FFF) Folgendes ausgeführt wird: "Mit der Erweiterung der Deponie wird ein Waldstück von 7,4 ha temporär gerodet. Die Rodung kann mit flächenglei- cher Aufforstung vor Ort wieder kompensiert werden. Mit einem etappenwei- sen Vorgehen wird nicht die ganze beanspruchte Waldfläche auf einmal ge- rodet. Von der Rodung betroffen sind alte Eichen, die für schützenswerte Arten den Lebensraum bilden. Als Kompensationsmassnahme werden gleichwertige Eichen-Standorte gefördert und gesichert." (Standortdossier S. 80). Damit wird allerdings lediglich das spezifische Problem des fraglichen Standorts (summarisch) angesprochen. Eine nachvollziehbare Auseinander- setzung mit den einer Festsetzung entgegenstehenden Interessen, aufgrund derer transparent würde, weshalb diese im Rahmen der Interessenabwä- gung gegenüber den gegenläufigen Interessen zurückstehen mussten, ist jedoch nicht ersichtlich, wobei es insoweit aufgrund der Besonderheiten des vorliegend betroffenen Gebiets (bzw. der entsprechenden R4.2024.00214 Seite 49

Naturschutzinteressen) insbesondere auch nicht ausreichend ist, wenn im Bericht Gesamtschau die jeweilige Gesamtpunktzahl der letztlich vorge- schlagenen Standorte (a.a.O. S. 10) ausgewiesen und deren Zustandekom- men anhand der Standortblätter im Geoportal transparent gemacht wird. Zu- sammenfassend führt der Einbezug der strittigen Deponieerweiterung in die Gesamtschau Deponien somit weder bezüglich der Mängel der Standorte- valuation noch bezüglich der fehlenden stufengerechten Interessenabwä- gung zu einer gegenüber dem in E. 4.3.1 Ausgeführten veränderten Ein- schätzung. 4.3.3 Damit bleibt es dabei, dass es für die geplante Erweiterung der Deponie Y an einem rechtsgenügenden Richtplaneintrag fehlt. Da ein solcher aber Vo- raussetzung des nachgelagerten Gestaltungsplans ist, führt dies zur Aufhe- bung der angefochtenen Festsetzungsverfügung. Unabhängig vom vorstehend Ausgeführten besteht sodann ein weiterer Auf- hebungsgrund, so dass diese Rechtsfolge auch dann Platz greifen würde, wenn im Gegenteil von einem rechtsgenügenden Richtplaneintrag auszuge- hen wäre. Darauf ist im Folgenden (E. 5) näher einzugehen. 5.1.1 Die Rekurrierenden rügen Fehler in der nutzungsplanerischen Interessenab- wägung, wobei sich gewisse Argumente der Parteien mit den in E. 3.2 refe- rierten überschneiden (und insoweit nicht wiederholt werden). Geltend ge- macht wird vorab, es gehe vorliegend nicht nur um eine Interessenabwägung nach Art. 3 RPV, sondern um eine solche gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG, der unter der Prämisse stehe, dass ein Eingriff in schutzwürdige Lebensräume nicht gestattet sei, so dass er nur zulässig sei, wenn ausnahmsweise über- wiegende Interessen den Eingriff rechtfertigen würden. Moniert wird sodann eine fehlerhafte Variantenprüfung. So weise der Pla- nungsbericht darauf hin, dass keine formellen Enteignungen in Betracht ge- nommen worden seien, obwohl auch entsprechende Lösungen einbezogen werden müssten. Es seien sodann 15 als relevant erachtete Themen in drei Kategorien (hohes [A], mittleres [B] und tiefes [C] Interesse) eingeteilt und für jede der zehn Varianten ermittelt worden, in welchem Mass (gut, mittel, R4.2024.00214 Seite 50

schlecht) die Interessen jeweils berücksichtigt würden, wobei jedes der zehn der Kategorie A zugeteilten Interessen als gleichwertig dargestellt werde. Dieses Vorgehen beinhalte gravierende Fehler: Nicht berücksichtigt worden seien insbesondere die sehr grosse Bedeutung des Waldes, das Verschwin- den von Rote-Liste-Arten, die Unmöglichkeit eines Ersatzes sowie der zeitli- che Aspekt im Sinne des Umstands, dass die Interessen Wald und Natur- schutz für eine Dauer von mindestens 150-250 Jahren massiv beeinträchtigt würden, während andere Interessen nur für die Dauer einer Etappe oder ma- ximal des gesamten Betriebs beeinträchtigt würden. Es sei in dieser Situation nicht zulässig gewesen, das Thema Naturschutz gleichwertig als eines von zehn Themen derselben Kategorie zu behandeln. Im Übrigen beeinflusse schon die Auswahl und Bewertung der Interessen die Abwägung, indem ähn- liche Anliegen (wie diejenigen von Anwohnern und Standortgemeinden) se- parat berücksichtigt worden seien; in gleicher Weise liesse sich auch das Interesse Naturschutz aufteilen. Gestützt auf diese fehlerhafte Interessenabwägung bei der Variantenprüfung sei die vermeintliche Bestvariante Y Mitte ermittelt und zunächst optimiert worden. In einem zweiten Schritt sei gestützt auf diese Variante zwischen den Anliegen der Abfallwirtschaft und dem Naturschutz eine abschliessende Interessenabwägung vorgenommen worden. Die damit wohl beabsichtigte Prüfung im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG sei aber in einem zu späten Zeitpunkt und unter fehlerhaften Prämissen erfolgt, da dafür höchst relevant sei, welche allenfalls schonenderen Varianten es gebe. Der Planungsbericht führe in Kap. 4.4 die den Interessen zugrundeliegenden Sachverhalte aus- führlich auf, zähle dann aber in der eigentlichen Abwägung in Kap. 4.5 bloss die Vorteile des Projekts aus Sicht der Abfallbewirtschaftung auf, wobei die zusätzlich aufgezählten Massnahmen, die erst wegen des Eingriffs über- haupt erforderlich würden (wie Aufwertung des Y-Grabens oder Optimierung von Flächenbeanspruchung, Eingriffsintensität und Anzahl betroffener Ei- chen), für die Begründung der Zulässigkeit des Eingriffs nicht herangezogen werden dürften. Sodann stelle eine blosse Aufzählung von Interessen mit einer Schlussfolgerung, die einen seien den anderen überwiegend, ohne tat- sächliche inhaltliche Auseinandersetzung und Gegenüberstellung keine ge- setzeskonforme Interessenabwägung dar. Im Einzelnen werden schliesslich folgende Fehler der Interessenabwägung angeführt: die Interessen Natur- schutz und Abfallwirtschaft hätten nicht gleich hoch bewertet werden dürfen; der Erhalt des Waldes sei von nationaler Bedeutung, während die R4.2024.00214 Seite 51

Abfallwirtschaft zwar auch eine Bundesaufgabe, die Erweiterung am konkre- ten Standort aber nicht von nationaler Bedeutung sei; der Wald sei im Ge- gensatz zur Deponie strikt standortgebunden; für rund 25 Jahre Deponietä- tigkeit werde ein Schaden angerichtet, der sich mindestens 150 bis 250 Jahre auswirken werde; nicht berücksichtigt worden sei, dass die Auswirkun- gen auch in die benachbarten Waldbereiche hinein wirken würden, Popula- tionen etlicher seltener und gefährdeter Arten deutlich zurückgehen würden und mindestens eine Rote-Liste-Art voraussichtlich ganz verschwinden werde (wobei in diesem Zusammenhang auf den Entscheid BGr 1C_401/2020 vom 1. März 2022 verwiesen wird, gemäss welchem das dort strittige Wasserkraftwerk erst bewilligt werden könne, wenn ausgeschlossen sei, dass es den Lebensraum einer gefährdeten Steinfliegen-Art beeinträch- tige); schliesslich komme auch der Umstand, dass die Quelle als Habitat min- destens einer Rote-Liste-Art einen schutzwürdigen Lebensraum darstelle, in der Interessenabwägung nicht vor. Abschliessend wird festgehalten, das Projekt sei von den für die UVP zuständigen Stellen klar als nicht umweltver- träglich benannt worden, was bedeute, dass es den Vorschriften über den Schutz der Umwelt nicht entspreche, mithin Bundesrecht verletze. Zum Schutz des Lebensraums und der Rote-Liste-Arten müsse nötigenfalls auf eine aus Sicht anderer Interessen nur zweit- oder drittbeste Variante ausge- wichen werden; sollte keine umweltverträgliche Variante umsetzbar sein, sei der Standort aufzugeben. 5.1.2 Die Baudirektion (bzw. das ARE) entgegnet, der Aspekt der Enteignungen sei im Rahmen der Variantenprüfung thematisiert worden. Gerade weil man dem Naturschutz habe Rechnung tragen wollen, sei sodann das Work- shopverfahren durchgeführt worden. Im Rahmen der Variantenprüfung seien systematisch die denkbaren Varianten ausgearbeitet, bewertet und gegen- übergestellt worden; der Variantenentscheid sei unter Kenntnis aller betroffe- nen Interessen, welche bereits im Rahmen der Variantenprüfung gegenei- nander abgewogen worden seien, erfolgt, womit eine den Vorgaben von Art. 18 Abs. 1ter NHG entsprechende umfassende Variantenprüfung stattge- funden habe. Die sehr umfangreichen Sachverhaltsabklärungen und Pla- nungsunterlagen liessen ohne Zweifel darauf schliessen, dass eine vertiefte materielle Auseinandersetzung, insbesondere mit den Interessen des Natur- schutzes, stattgefunden habe und ebendiese Interessen entsprechend hoch gewichtet worden seien. Weiter würden die Optimierungen die Auswirkungen R4.2024.00214 Seite 52

der gewählten Varianten bestimmen und hätten insofern einen Einfluss auf die Interessenabwägung. Irrelevant sei sodann, ob die Erweiterung der De- ponie von nationaler Bedeutung sei. Die Kantone seien zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit verpflichtet und im Kanton Zürich anfallende Ab- fälle seien innerhalb des Kantonsgebiets abzulagern; könnten Abfälle auf- grund mangelnder Kapazitäten nicht mehr korrekt entsorgt werden, würde dies innert weniger Tage massive Schäden an der Umwelt verursachen, weshalb dem Interesse der Gewährleistung der Entsorgungssicherheit ein sehr hohes Gewicht zukomme. Zudem sei die Erweiterung der Deponie standortgebunden: Im Rahmen der Gesamtschau Deponien sei aufgezeigt worden, dass es im Kanton Zürich keine Deponiestandorte gebe, welche keine anderen Interessen tangierten, so dass jeder Standort eine Interessen- abwägung erfordere; das rekurrentische Argument könnte bei jedem Stand- ort vorgebracht werden, so dass im Kanton Zürich kein Standort mehr in Frage käme. Schliesslich lasse sich aus dem zitierten Bundesgerichtsent- scheid aufgrund unterschiedlicher Ausgangslage (geringer Beitrag des Was- serkraftwerks zur Versorgungssicherheit) nichts ableiten. Die Mitbeteiligte argumentiert, dass unter Art. 18 Abs. 1ter NHG ein Eingriff in schutzwürdige Gebiete nicht zulässig sein solle, sei offensichtlich falsch; die Norm besage vielmehr das Gegenteil. Inwiefern sich dabei eine andere Inte- ressenabwägung als unter Art. 3 RPV ergeben solle, erschliesse sich nicht. Falsch sei, dass in der Variantenprüfung nirgends die im Gutachten er- wähnte "(in ökologischer Hinsicht) nationale Bedeutung" des Waldes berück- sichtigt worden sei, nachdem gerade vor diesem Hintergrund das Work- shopverfahren (unter Beteiligung der Rekurrierenden) durchgeführt und das Projekt dahingehend optimiert worden sei, dass nur noch 18 Eichen tangiert würden. Falsch sei weiter, dass die Thematik des Naturschutzes quasi auto- matisch höher stünde als andere Themen. In einer Interessenabwägung seien immer die einzelnen Interessen im konkreten Einzelfall gegeneinander abzuwägen, und es existiere rechtlich kein "per se" Vorrang eines Themas. Die Variantenprüfung in einem mehrstufigen Workshop-Verfahren zeige auf, dass vorliegend eine sorgfältige und umfassende Prüfung aller Möglichkeiten und aller tangierten Themen vorgenommen worden sei (wobei die Mitbetei- ligte auf Ziff. 4.3 und 5.5 sowie Anhang 1 des Planungsberichts verweist). Explizit sei für jede Variante eine Interessenabwägung vorgenommen wor- den und erwähne der Planungsbericht, dass gestützt auf die Ergebnisse der Interessenabwägung die Variante "Y Mitte" als Bestvariante ausgewählt R4.2024.00214 Seite 53

worden sei. Die geprüften Interessen seien in Kapitel 5 des Planungsberichts und in den UVB-Kapiteln 3.3 und 4 bis 17 ausführlich beschrieben worden, wobei die tangierten Interessen in einem mehrjährigen Verfahren, gestützt auf diverse Dokumente wie Gutachten, Berichte und Einwendungsverfahren, ausführlich und für jede Variante geprüft worden seien; daran ändere die schliesslich vorgenommene Unterteilung in die Kategorien A, B und C nichts. Vollkommen zu Recht seien dabei weitere bedeutende Themen wie z.B. die Abfallwirtschaft, die Anwohner oder die Standortgemeinde untersucht wor- den. Gerade die Abfall- und Kreislaufwirtschaft gelte als gewichtiges und un- verzichtbares öffentliches Interesse, wobei es indirekt auch um die Vermei- dung von Umweltrisiken gehe. Deponien seien aufgrund der geologischen und hydrogeologischen Anforderungen standortgebunden und die Anzahl geeigneter Standorte stark limitiert. Das Interesse an der Abfallwirtschaft könne und müsse somit ebenfalls als umweltrechtliches Interesse gewichtet werden und stehe dem Interesse des Naturschutzes auf abstrakter Ebene absolut gleichwertig gegenüber. Dem Schutz der Umwelt sei sodann mit di- versen Themen mehr als genügend Platz eingeräumt worden. Zu beachten sei sodann auch in diesem Zusammenhang, dass die schutzrechtlichen Be- urteilungsspielräume in erster Linie den erstinstanzlichen Behörden obliegen würden und durch die Gerichte, die nur bei klarer Rechtsverletzung in dieses Ermessen eingreifen dürften, grundsätzlich zu respektieren seien. Die Re- kurrierenden vermöchten kein willkürliches Vorgehen der Rekursgegnerin darzulegen, weshalb deren Ermessensspielraum zu schützen sei. Hinsicht- lich der rekurrentischen Ausführungen zur "abschliessenden Interessenab- wägung" wiederholt die Mitbeteiligte ihr Vorbringen, wonach im Gegenteil bereits bei der Prüfung der Varianten eine Interessenabwägung durchgeführt worden sei. Sodann seien auch keine inhaltlichen Mängel in der Interessen- abwägung zwischen den Interessen der Abfallwirtschaft und des Naturschut- zes ersichtlich. In diesem Zusammenhang wird erneut auf das grosse Ge- wicht des erstgenannten Interesses verwiesen und festgehalten, es handle sich nicht um ein rein abstraktes, sondern um ein im konkreten Einzelfall ge- wichtiges Interesse, da die Auffüllung der bestehenden Deponie Y weit fort- geschritten sei und für Material Typ B kurz- bis mittelfristig zu wenig Depo- nieraum im Kanton Zürich verfügbar sei, so dass das Erweiterungsprojekt sofort gebaut und in Betrieb genommen werden müsse, andernfalls es zu erheblichen Umweltschäden kommen könnte; bereits heute müssten man- gels ausreichender Deponievolumen im Kanton in eigentlich widerrechtlicher Weise relevante Mengen an Typ B-Material in andere Kantone transportiert R4.2024.00214 Seite 54

werden, was Umwelt und Verkehrsinfrastruktur belaste. Weiter seien die Ar- gumente betreffend Standortgebundenheit des Eichenwaldes nicht so ge- wichtig zu berücksichtigen, insbesondere weil das Projekt optimiert worden sei und nur ein relativ kleiner Teilverlust vorliege. Hingegen sei die Standort- gebundenheit der Deponie Y ausgewiesen, da die Potentiale im Offenland aufgrund angrenzender Objekte wie Autobahn und Siedlung weitgehend ausgeschöpft seien. Unzutreffend sei sodann, dass die Existenz der Totholz- käfer auf der Roten Liste automatisch dazu führen müsse, dass die Beein- trächtigung des Gebiets unzulässig sei. Aufgrund des blossen Teilverlusts des Eichenwalds und der umfangreichen Kompensationsmassnahmen sei es eindeutig zulässig gewesen, das unverzichtbare Interesse der Abfallwirt- schaft konkret höher zu gewichten als den Erhalt einiger Eichen. Zu beach- ten sei schliesslich, dass nicht jede Umweltunverträglichkeit automatisch zu einem Verbot von staatlichen Eingriffen führe, da andere, noch gewichtigere Interessen dazu führen könnten, dass in den Umweltschutz eingegriffen wer- den müsse. 5.1.3 In der Replik führen die Rekurrierenden ergänzend insbesondere aus, für die Interessenabwägung sei zentral, dass für eine Deponie von nur regionaler oder maximal kantonaler Bedeutung ein Lebensraum zerstört werden solle, der gemäss Gutachten aus einer nationalen Sicht, also für den Erhalt der Artenvielfalt auf nationaler Ebene, bedeutend sei. Dass in einer solchen Konstellation ausnahmsweise die regionalen oder kantonalen Interessen dennoch überwiegen könnten, könne nicht vollständig ausgeschlossen wer- den, doch müssten aussergewöhnliche Umstände vorliegen, was hier nicht der Fall sei. Weiter treffe es nicht zu, dass den Behörden ein erhebliches Ermessen zustände, ob ein Lebensraum schutzwürdig sei. Hingegen stehe ihnen ein Ermessen zu, ob ein als schutzwürdig anerkannter Lebensraum formell zu schützen sei oder nicht, doch spiele die Frage des formellen Schutzes für die Anwendbarkeit von Art. 18 Abs. 1ter NHG und die in diesem Rahmen vorzunehmenden Interessenabwägungen keine Rolle. 5.2.1 Technische Eingriffe in Schutzobjekte (im Sinne der schutzwürdigen Lebens- räume bzw. schützenswerten Biotope) sind nach Art. 18 Abs. 1ter NHG zu gestatten, wenn sie sich unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden lassen (vgl. zu den einschlägigen Gesetzes- und R4.2024.00214 Seite 55

Verordnungsbestimmungen bereits E. 3.3). Mit der fehlenden Vermeidbar- keit wird die ausschlaggebende Eingriffsvoraussetzung umschrieben, deren Vorliegen im Rahmen der verlangten Interessenabwägung zu bejahen oder zu verneinen ist. Dabei stellt sich – neben der Interessenabwägung – unter dem Stichwort der Vermeidbarkeit auch die gesonderte Frage, ob der Eingriff in das Schutzobjekt tatsächlich erforderlich ist. Es ist mithin die nach Art. 14 Abs. 6 NHV verlangte Standortgebundenheit nachzuweisen, wobei sich auch die Frage stellt, ob Alternativen zu dem den vorgesehenen Eingriff auslösen- den Projekt in Frage kämen, mit denen sich der Eingriff vermeiden oder ver- ringern liesse (Fahrländer, a.a.O., Art. 18 Rz. 28; vgl. auch BGE 148 II 36 E. 5.5). Erweist sich ein Vorhaben als standortgebunden, stehen keine Alter- nativen zur Verfügung und erweist sich der Eingriff damit nicht als vermeid- bar, sind die damit verfolgten öffentlichen und/oder privaten Interessen auf der Grundlage der für die Begründung des Vorhabens erarbeiteten Abklä- rungen möglichst gut zu ermitteln und zu gewichten, wobei dasselbe für die Ermittlung des Ausmasses des Verlustes gilt. Die so ermittelten öffentlichen und privaten Interessen am Eingriff und am integralen Schutz des betroffe- nen Biotops sind in einer umfassenden Interessenabwägung einander ge- genüberzustellen. Dabei gilt zu beachten, dass die naturfachliche Bewertung und die sich vorab daraus ergebende Schutzwürdigkeit des Biotops vielfach mehreren in der Regel gleichartigen öffentlichen und privaten Interessen ge- genüberstehen. Je grössere Bedeutung das Biotop aufweist, desto gewich- tiger müssen die entgegenstehenden Interessen sein, um einen Eingriff zu rechtfertigen. Dabei ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass der Eingriff nur so weit gehen darf, wie dies erforderlich ist (zum Ganzen Fahrländer, a.a.O., Art. 18 Rz. 30 m.w.H.; vgl. auch BGE 148 II 36 E. 5.5 [wonach die Frage, ob das Interesse an der Realisierung des Projekts im konkreten Fall überwiegt, anhand einer umfassenden Abwägung aller be- troffenen Interessen zu prüfen ist] sowie BGr 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016, E. 2.10 und 6.1 [wonach in der umfassenden Interessenabwägung u.a. zu prüfen ist, welche Alternativen und Varianten in Betracht fallen, wobei sich diese Anforderung nebst Art. 2 Abs. 1 RPV auch aus Art. 3 NHG sowie aus dem Erfordernis der Standortgebundenheit für technische Eingriffe in schüt- zenswerte Biotope gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG i.V.m. Art. 14 Abs. 6 NHV ergebe]). R4.2024.00214 Seite 56

5.2.2 Das Baurekursgericht überprüft Nutzungspläne auf alle Mängel, insbeson- dere auch auf ihre Zweckmässigkeit und Angemessenheit hin (§ 20 Abs. 1 VRG). Damit wird Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG Nachachtung verschafft, der eine volle Überprüfung von Nutzungsplänen durch mindestens eine kantonale Be- schwerdebehörde verlangt. Eine umfassende Interessenabwägung bildet dabei Bestandteil des Prüfprogramms gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG. Ob diese Interessen vollständig erfasst worden sind, ist eine Rechtsfrage. Die relative Gewichtung der potenziell widerstreitenden Interessen ist jedoch weitgehend eine Ermessensfrage. Die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 33 RPG hat zu beurteilen, ob die Planungsträgerin ihr Ermessen richtig und zweckmässig ausgeübt hat; dabei hat sie allerdings im Auge zu behalten, dass sie selbst keine Planungsbehörde ist. Namentlich im Rechtsmittelver- fahren gemäss Art. 33 RPG ist der den Planungsträgern durch Art. 2 Abs. 3 RPG zuerkannte Gestaltungsbereich zu beachten (zum Ganzen VB.2023.00035 vom 16. Mai 2024, E. 2). Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die erneute Berufung der Mitbeteiligten auf eine (angebliche) Kognitionsbeschränkung des Baure- kursgerichts auch im vorliegenden Kontext fehlgeht (vgl. hierzu im Rahmen eines anderen materiellen Aspekts schon E. 3.4.2), da sich aus der angeru- fenen denkmalschutzrechtlichen Rechtsprechung (betreffend Überprüfung der Zulässigkeit von Schutzanordnungen) nichts hinsichtlich der vorliegend massgeblichen Fragen (Überprüfung der Zulässigkeit eines Eingriffs in ein schützenswertes Biotop nach Massgabe von Art. 18 Abs. 1ter NHG) bzw. der entsprechenden Beurteilungsspielräume ableiten lässt. Die massgebliche Kognition entspricht daher dem vorstehend Dargelegten. 5.3.1 Hinsichtlich der Frage, ob Art. 18 Abs. 1ter NHG im Verhältnis zu Art. 3 RPV eine spezifische bzw. qualifizierte Form der Interessenabwägung verlangt, ergibt sich – auch im Lichte von E. 5.2.1 – was folgt: Die geforderte Interes- senabwägung als solche wird regelmässig als eine umfassende unter Einbe- zug aller betroffenen Interessen umschrieben und dabei ohne weitergehende Differenzierung auch auf Art. 3 RPV (der die klassische Dreiteilung von Er- mittlung, Beurteilung und möglichst umfassender Berücksichtigung der Inte- ressen statuiert) verwiesen (vgl. exemplarisch BGE 148 II 36 E. 5.5, auch zum Folgenden), so dass in diesem Sinn zunächst kein Unterschied R4.2024.00214 Seite 57

auszumachen ist. Hingegen stellt das mit dem Aspekt der Vermeidbarkeit verknüpfte Kriterium der (relativen) Standortgebundenheit eine – mit Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG beispielsweise auch im Waldrecht bekannte – Besonderheit dar, aufgrund derer im Rahmen des Biotopschutzes eine zusätzliche Hürde für Eingriffe resultiert (vgl. zur Unterscheidung der beiden Aspekte auch Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht Besondere Regelungsbereiche,

2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 1197 ff., insb. Rz. 1198 und 1200). Was sodann das Verhältnis der (in E. 3.4.2 als zutreffend anerkannten) in ökologischer Hinsicht nationalen Bedeutung des betroffenen Lebensraums zu anderen Interessen anbelangt, so erschiene es als zu weitgehend, ledig- lich gegenläufige Interessen nationaler Bedeutung in die Interessenabwä- gung einzubeziehen, nachdem eine entsprechende Rechtsfolge für spezifi- sche – vorliegend gerade nicht realisierte – Konstellationen spezialgesetzlich normiert wurde (vgl. dazu bereits E. 3.4.2; weitergehend wohl Nina Dajcar, Natur- und Heimatschutz-Inventare des Bundes, Diss. Zürich 2011, S. 134 f., welche die fraglichen Bestimmungen der Biotopschutzinventare lediglich als Konkretisierung eines sich bereits aus Art. 18 Abs. 1ter NHG ergebenden Grundsatzes auffasst). Entsprechend lässt sich auch ein – abgemildertes – Prinzip, wonach nur unter aussergewöhnlichen Umständen in einen Lebens- raum von nationaler Bedeutung (aber ohne entsprechenden rechtlichen Sta- tus) aufgrund von Interessen, denen keine nationale Bedeutung zukommt, eingegriffen werden könne, nicht im Sinne einer allgemeingültigen, die Inte- ressenabwägung vorstrukturierenden Regel formulieren; offensichtlich ist aber, dass dem Gewicht der jeweiligen Interessen (das sich in den fraglichen Zuweisungen ausdrückt) im Rahmen der Interessenabwägung ein hoher Stellenwert zukommt. 5.3.2.1 Die angefochtene Festsetzungsverfügung hält unter dem Titel Interessenab- wägung fest, im Rahmen der Interessenabwägung seien alle betroffenen In- teressen ermittelt, gewichtet und bewertet worden. Gestützt auf die Ergeb- nisse der Interessenbewertung bei den geprüften Varianten sei die Variante "Y Mitte" als Bestvariante ausgewählt und in einem nächsten Schritt mit ver- schiedenen Massnahmen optimiert worden. Da auch mit der optimierten Va- riante nicht alle Interessen vollumfänglich hätten berücksichtigt werden kön- nen, sei eine abschliessende Interessenabwägung zwischen den Schutzin- teressen (Schutz von Alteichen-Lebensräumen, Schutz des Waldes, Schutz R4.2024.00214 Seite 58

der Gewässer) sowie dem Interesse der Abfallwirtschaft (Schaffung von ge- nügend Deponievolumen an zweckmässigen Standorten) vorgenommen worden. An allen betroffenen Interessen bestehe ein hohes öffentliches Inte- resse; da sie sich vorliegend nicht vereinbaren lassen würden, seien sie ge- wichtet und gegeneinander abgewogen worden (act. 3.1 S. 4 f.). Im Folgen- den beschränkt sich die Festsetzungsverfügung auf die (annähernd) wörtli- che Wiedergabe einer Passage des Planungsberichts (act. 17.2 S. 24 [Ziff. 4.5 "Ergebnis der Interessenabwägung", Absätze 2 und 3]). Der Planungsbericht, dem somit hinsichtlich des (dokumentierten) materiel- len Gehalts der Interessenabwägung entscheidende Bedeutung zukommt, erwähnt zunächst die – in act. 17.2 Anhang A1 beschriebenen und planlich dargestellten – im Workshopverfahren erarbeiteten und beurteilten zehn Va- rianten der Deponieerweiterung (act. 17.2 S. 12 [Ziff. 4.1, vgl. auch Ziff 5.5]) und enthält sodann eine auf den UVB gestützte Interessenermittlung, wobei bestimmte Interessen als irrelevant ausgeschieden werden (a.a.O. S. 12 f. [Ziff. 4.2]). Daraufhin werden die Interessen bewertet, indem in einem ersten Schritt eine Gewichtung im Sinne der Zuordnung zu den 3 Kategorien ho- hes/mittleres/tiefes Interesse erfolgt und daraufhin in tabellarischer Form für jede der zehn Varianten grafisch dargestellt wird, in welchem Mass (gut, mit- tel, schlecht) die jeweilige Variante jedes der beurteilten 15 Interessen be- rücksichtigt (a.a.O. S. 14 ff. [Ziff. 4.3.1 und 4.3.2]). Schliesslich heisst es in Ziff. 4.3.3 unter dem Titel "Variantenentscheid" wörtlich: "Gestützt auf die Er- gebnisse der Interessenbewertung bei den geprüften Varianten wurde die Variante 'Y Mitte' als Bestvariante ausgewählt. Die gewählte Variante 'Y Mit- te' vermag die wichtigen, z.T. konträren Interessen am besten zu berücksich- tigen. Sie erlaubt ein Deponievolumen, welches die Vorgaben der Richtpla- nung bestmöglich erfüllt. Zudem werden die wichtigen Schutzinteressen im Gebiet zu einem grossen Teil berücksichtigt. Bestehen bleibt aber eine Tan- gierung der Alteichen-Lebensräume (18 Eichen mit wertvollen Strukturen (Habitatbäume)) sowie des Y-Grabens. Mit einer weiteren Optimierung kön- nen die Eingriffe aber noch geschmälert werden. Seitens der Standortge- meinde, der Grundeigentümer und der Anwohner ist die Variante 'Y Mitte' akzeptiert." (a.a.O. S. 20, wobei sich in Ziff. 4.3.4 eine Darstellung der Opti- mierungen anschliesst). Auch wenn der Planungsbericht erst die folgende Ziff. 4.4 ausdrücklich mit "Abwägung der ermittelten und bewerteten Interessen bei der optimierten R4.2024.00214 Seite 59

Variante 'Y Mitte'" überschreibt (vgl. zu dieser sogenannten "abschliessen- den Interessenabwägung" nachstehend E. 5.3.2.2), gehen die Parteien über- einstimmend und zu Recht davon aus, dass schon der Variantenentscheid auf einer Interessenabwägung beruhen muss. Allerdings vermögen die wie- dergegebenen Erwägungen den Anforderungen an eine solche den Varian- tenentscheid begründende Interessenabwägung in keiner Weise zu genügen (wobei die Hinweise der Mitbeteiligten auf den gesamten Prozess schon des- halb unbehelflich sind, weil letztlich nur die dokumentierte Abwägung einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist). Nicht nachvollziehbar ist vorlie- gend insbesondere, weshalb seitens des Planungsträgers (auf Ebene des Gestaltungsplans) der Realisierung einer Variante mit gewissen (zumindest behaupteten [vgl. dazu näher E. 5.3.3]) Vorzügen (Deponievolumen) und korrespondierenden Nachteilen (Eingriff in einen schutzwürdigen Lebens- raum) der Vorzug gegenüber einer Variante gegeben wurde, die sich – bei (u.U.) gewissen Abstrichen hinsichtlich des Kriteriums der Abfallwirtschaft – als für die Interessen des Naturschutzes vorteilhafter erwiesen hätte bzw. weshalb letztlich die den Interessen des Naturschutzes entgegenstehenden Interessen (insbesondere der Abfallwirtschaft) als überwiegend eingestuft wurden. Eine entsprechende Begründung lässt sich namentlich auch nicht aus den tabellarischen Übersichten herauslesen, indem gleichsam mathe- matisch die grösstmögliche Zahl positiver Bewertungen eruiert würde (wäh- rend der UVB von vornherein lediglich die Beschreibung bestimmter Interes- sen und nicht deren Abwägung enthält). Im Gegenteil wäre es gerade mit Blick auf die Besonderheit des von der geplanten Deponieerweiterung be- troffenen Lebensraums (vgl. im Einzelnen E. 3.4.1 f.) zwingend erforderlich gewesen, sich im Rahmen des Variantenentscheids bzw. der entsprechen- den Interessenabwägung spezifisch mit den Auswirkungen der einzelnen Varianten auf diesen Lebensraum auseinanderzusetzen und nachvollzieh- bar aufzuzeigen, aus welchen Gründen gegebenenfalls davon ausgegangen wurde, die insoweit bestehenden Nachteile einer bestimmten Variante hätten gegenüber deren Vorteilen in den Hintergrund zu treten. Nichts anderes ergibt sich schliesslich aufgrund der im Anhang A1 des Planungsberichts enthaltenen Beschreibungen der geprüften Varianten, da auch diese bei Um- schreibung der einzelnen Interessen lediglich stichwortartige Hinweise da- rauf geben, weshalb das jeweilige Kriterium bei einer Variante als erfüllt oder nicht erfüllt qualifiziert wurde, sich jedoch gerade nicht zur spezifischen Ab- wägungsfrage äussern, weshalb letztlich aufgrund dieser Interessenbewer- tung ein Entscheid für eine bestimmte Variante resultierte. R4.2024.00214 Seite 60

Aufgrund des Hinweises, wonach der Variantenentscheid abschliessend von der Baudirektion am 16. Dezember 2022 getroffen worden sei (act. 3.1 S. 4), wurde seitens des Baurekursgerichts die Einreichung des fraglichen Ent- scheids angeordnet. Das entsprechende Dokument (act. 27.3) enthält jedoch ebenfalls keine transparente Begründung, aufgrund derer auf eine rechtsge- nügende Interessenabwägung im Hinblick auf den Variantenentscheid ge- schlossen werden könnte, da insoweit einzig festgehalten wird, "aufgrund der Erkenntnisse aus der fachlich fundierten Auslegeordnung, dem Pilotverfah- ren mit Workshops mit vielen Beteiligten sowie der Haltung, dass auf eine Enteignung verzichtet werden soll, [sei] die Variante 'Y Mitte' weiterzuverfol- gen" (a.a.O. S. 2). Bemerkenswert erscheint im Übrigen, dass im eingereich- ten Dokument (Protokoll der Information zum Variantenentscheid anlässlich einer am 16. Dezember 2022 abgehaltenen Sitzung) einleitend darauf hin- gewiesen wird, der Entscheid sei der Mitbeteiligten vorgängig bekannt gege- ben worden, so dass der Anschein eines bereits früher getroffenen Ent- scheids entsteht, der allerdings nicht dokumentiert bzw. – trotz entsprechen- der Aufforderung zur Einreichung des Variantenentscheids – jedenfalls nicht aktenkundig wäre. Zusammenfassend bleibt es somit dabei, dass der – pri- mär im Planungsbericht dokumentierte – Variantenentscheid den Anforde- rungen an eine umfassende und den Besonderheiten der vorliegenden Konstellation Rechnung tragende Interessenabwägung nicht genügt. Zu- gleich fehlt es damit am erforderlichen Nachweis der Standortgebundenheit, da gerade nicht in nachvollziehbarer Weise dargetan ist, weshalb die Reali- sierung einer das ökologisch wertvolle Waldareal tangierenden Variante als unverzichtbar eingeschätzt wurde. 5.3.2.2 Entsprechend der referierten Passage der angefochtenen Verfügung hält der Planungsbericht in der bereits erwähnten Ziff. 4.4 einleitend fest, für die ge- plante Deponie mit der optimierten Variante "Y Mitte" (im Sinne von act. 17.2 Anhang A2) sei eine Interessenabwägung zwischen den Schutzinteressen (Schutz von Alteichen-Lebensräumen, Schutz des Waldes, Schutz der Ge- wässer) sowie dem Interesse der Abfallwirtschaft (Schaffung von genügend Deponievolumen an zweckmässigen Standorten) vorzunehmen. Im Folgen- den werden die genannten Interessen im Detail referiert (act. 17.2 S. 20 ff., auch zum Folgenden), wobei bezüglich der Abfallwirtschaft insbesondere auf die gesetzliche Pflicht zur langfristigen Sicherung ausreichenden Deponievo- lumens, das Ziel einer Ablagerung innerhalb des Kantons, die zeitlich hohe R4.2024.00214 Seite 61

Priorität sowie die Relevanz für eine Kreislaufwirtschaft hingewiesen wird. Bezüglich der Naturschutzinteressen erfolgen detaillierte Ausführungen, in- dem zunächst das Gutachten referiert und die umliegenden Waldareale be- schrieben werden, sodann auf die Verjüngungslücke, die Etappierung und die Optimierungen im Deponieperimeter eingegangen wird und schliesslich Ausführungen zur langfristigen Zerstörung des Lebensraums, den indirekten Auswirkungen, der fehlenden Ersetzbarkeit und der fehlenden Umweltver- träglichkeit erfolgen. Während Ziff. 4.4 somit eine umfassende Darstellung der widerstreitenden Interessen enthält, beschränkt sich die eigentliche Ab- wägung in der "Ergebnis der Interessenabwägung" betitelten Ziff. 4.5 (a.a.O. S. 24) darauf, nach einleitenden allgemeinen Ausführungen die für die ge- plante Erweiterung sprechenden Gründe (Entsorgungssicherheit, optimale Erschliessung, kurze Anfahrtswege) aufzuführen (was auch dem Vorgehen im Bericht zu den Einwendungen entspricht [vgl. act. 17.7, insb. S. 5, 7 f.]), um danach verschiedene Aspekte zu erörtern, welche im weiteren Sinn die Optimierung des Vorhabens betreffen (Aufwertung Y-Graben, verminderte Flächenbeanspruchung, Etappierung, Reduzierung der Zahl der von der Ro- dung betroffenen Habitatbäume, Einpassung in die Landschaft). Abschlies- send heisst es sodann wörtlich: "Vorliegend wird unter Berücksichtigung aller massgeblichen Interessen die Erweiterung der Deponie Y als für die Sicher- stellung der Entsorgungssicherheit im Kanton Zürich zwingend notwendig er- achtet und überwiegt das Interesse des Naturschutzes." Unabhängig davon, inwieweit diese Ausführungen den Anforderungen an eine umfassende Interessenabwägung ihrerseits zu genügen vermögen (vgl. dazu E. 5.3.4), machen sie jedenfalls deutlich, dass eine wesentlich fundier- tere Auseinandersetzung mit den Besonderheiten des vorliegend betroffe- nen schutzwürdigen Lebensraums möglich ist (und offenbar auch als ange- zeigt erachtet wurde) als sie im Rahmen des dokumentierten Variantenent- scheids erfolgt ist, wodurch sich die in E. 5.3.2.1 geäusserte Kritik bestätigt. Entscheidend ist nun, dass mit den referierten Ausführungen gemäss Ziff. 4.4 (und 4.5) des Planungsberichts die konstatierten Mängel des Vari- antenentscheids bzw. der in Bezug auf diesen vorgenommenen (ersten) In- teressenabwägung nicht behoben werden können. Dies deshalb, weil im Rahmen der sogenannten "abschliessenden" (zweiten) Interessenabwä- gung von vornherein nur noch die (optimierte) "Bestvariante" (Y Mitte) zur Diskussion stand, so dass sinngemäss diese gegenüber einem vollständigen Verzicht auf eine Deponieerweiterung abgewogen wurde. Damit wirkt sich R4.2024.00214 Seite 62

das (durchaus beachtliche) Realisierungsinteresse an einer Deponieerwei- terung als solcher ausschliesslich zugunsten der entsprechenden Variante "Y Mitte, angepasst" aus, so dass – soweit das abfallwirtschaftliche Realisie- rungsinteresse als die Naturschutzinteressen überwiegend eingestuft wird – automatisch die Zulässigkeit der genannten Variante resultiert. Indessen wäre durchaus denkbar, dass bei einer fundierten (und dokumentierten) Aus- einandersetzung mit den Naturschutzinteressen bereits im Rahmen des Va- riantenentscheids zwar ebenfalls kein vollständiger Verzicht auf eine Depo- nieerweiterung resultieren würde, jedoch eine andere als die vorliegend ge- wählte Variante als Bestvariante qualifiziert würde, da ihr – bei u.U. weniger weitgehender Erfüllung der Interessen der Abfallwirtschaft – aufgrund der dannzumal fundiert geprüften Vorteile hinsichtlich der Interessen des Natur- schutzes insgesamt der Vorzug gegeben würde. Entsprechend ist es unver- zichtbar, bei Bestimmung der Bestvariante eine rechtsgenügende Interes- senabwägung (vorliegend insbesondere unter vertiefter Auseinandersetzung mit den Interessen des Naturschutzes) vorzunehmen, und können nachträg- liche – nur noch eine Variante betreffende – Abwägungen die Mängel des vorgängigen Verfahrens von vornherein nicht mehr beseitigen. Zusammenfassend bleibt es somit dabei, dass es hinsichtlich des Varian- tenentscheids (auf Ebene der Nutzungsplanung) an einer rechtsgenügenden Interessenabwägung und einem Nachweis der Standortgebundenheit fehlt, was – unabhängig von den in E. 4 referierten Mängeln des Richtplaneintrags

– ebenfalls zur Aufhebung der angefochtenen Festsetzungsverfügung führt. 5.3.3 Die Variantenprüfung und damit auch der entsprechende – Grundlage der Festsetzung des Gestaltungsplans bildende – Variantenentscheid weisen überdies weitere Mängel auf, die unabhängig von der in E. 5.3.2 behandelten Problematik zur Aufhebung der Festsetzung führen würden: Zunächst fällt auf, dass in Anhang A1 des Planungsberichts für bestimmte Varianten ("Süd, optimiert", "Süd, Steilböschung" und "Süd, maximiert") in der einleitenden Übersichtstabelle darauf hingewiesen wird, sie seien mit sämtlichen Varianten ausser der – letztlich als Bestvariante bestimmten – Variante "Y Mitte" kombinierbar. Mit anderen Worten wäre beispielsweise die

– bezüglich der Naturschutzinteressen klar vorteilhafte – Variante "Y Nord", für die ein nur unwesentlich geringeres neu geschaffenes Volumen R4.2024.00214 Seite 63

(2,1 Mio. m3) als für die Variante "Y Mitte" (2,3 Mio. m3) ausgewiesen wird mit einer der vorgenannten Varianten kombinierbar, wodurch sich das Depo- nievolumen entsprechend erhöhen würde, so dass der (behauptete) Haupt- vorteil der Variante "Y Mitte" verschwinden würde. In diesem Zusammen- hang ist – mit Blick auf das in E. 5.2.2 zur Kognition Dargelegte – darauf hinzuweisen, dass es bei diesem und den folgenden Hinweisen nicht darum geht, anstelle der Planungsbehörde eine andere Bestvariante zu eruieren; aufgezeigt werden soll lediglich, dass bestimmte methodische Mängel (wie z.B. die systematische Ausserachtlassung von Kombinationsvarianten) die Variantenprüfung von vornherein verfälscht haben, so dass seitens der Pla- nungsbehörde keine umfassende und rechtsgenügende Klärung erfolgt und damit letztlich das ihr zustehende Ermessen offensichtlich fehlerhaft ausge- übt worden ist. Ebenfalls offensichtlich unhaltbar ist weiter der Umstand, dass in den Be- schreibungen der Varianten in Anhang A1 des Planungsberichts beim Krite- rium Abfallwirtschaft nur für bestimmte Varianten ("Süd, optimiert", "Süd, Steilböschung", "Süd, maximiert" und "Y Mitte") das Volumen der bisherigen Deponie miteingerechnet wurde, während für die anderen fünf neu gebilde- ten Varianten ausschliesslich auf das neu geschaffene Volumen abgestellt wurde. Zwar ist nachvollziehbar, dass der Unterschied der erstgenannten vier Varianten zu den fünf anderen insoweit darin liegt, dass erstere den Pe- rimeter der bestehenden Deponie in den Erweiterungsperimeter integrieren (vgl. die planlichen Darstellungen in act. 17.2 Anhang A1). Analog der vor- stehend erwähnten Kombinierbarkeit neuer Varianten ändert dies aber nichts daran, dass auch im Hinblick auf die bereits bestehende Deponie eine Vari- ante mit ausserhalb der bereits beanspruchten Fläche liegendem Erweite- rungsperimeter von ihrer abfallwirtschaftlichen Gesamtwirkung her auch das bestehende Deponievolumen mitumfasst. Die Verfälschung zeigt sich exemplarisch beim Vergleich der Varianten "Y Nord" und "Y Mitte", deren neu geschaffenes Volumen wie erwähnt nur geringfügig differiert, während aufgrund der unterschiedlichen Behandlung des bestehenden Deponievolu- mens beim Kriterium Abfallwirtschaft eine vermeintlich erhebliche Diskre- panz von 2,1 Mio m3 im Verhältnis zu 2,85 Mio. m3 ausgewiesen wird. Dass sodann im Folgenden die (in Anhang A1 an sich transparent gemachte) un- terschiedliche Behandlung gerade nicht mitreflektiert wurde, zeigt sich daran, dass das Kriterium der Abfallwirtschaft – trotz wie gezeigt effektiv R4.2024.00214 Seite 64

geringfügiger Abweichung – für die Variante "Y Mitte" als gut, für die Variante "Y Nord" aber als "mittel/schlecht" ausgewiesen wurde (act. 17.2 S. 17). Ein weiteres methodisches Problem ergibt sich schliesslich im Zusammen- hang mit der nachträglichen Optimierung der Bestvariante. In deren Rahmen verkleinerte sich das neu geschaffene Deponievolumen auf 2 Mio. m3 (vgl. act. 17.2 Anhang A2), so dass es mittlerweile sogar kleiner als dasjenige der Variante "Y Nord" ist. Damit entfiel nachträglich derjenige Aspekt, welcher im Rahmen der Variantenprüfung augenscheinlich als der grosse Vorteil der Va- riante "Y Mitte" erachtet worden war, war doch bei dieser als einziger Vari- ante (nebst dem ursprünglichen Projekt) das Kriterium Abfallwirtschaft als "gut" (bzw. im Anhang A1 als "erfüllt") ausgewiesen worden, während es bei der Variante "Y Mitte, angepasst" nun (zutreffend) als "nicht erreicht" qualifi- ziert wird. Damit aber hätte korrekterweise eine Abwägung aller Varianten unter Einbezug der Variante "Y Mitte, angepasst" (und unter Ausschluss der ursprünglichen Variante "Y Mitte") erfolgen müssen, was sich anhand folgen- der Überlegung demonstrieren lässt: Werden – bei zwecks Darlegung der Problematik vorgenommener Fokussierung auf zwei Interessen – zwei Vari- anten miteinander verglichen, von denen die eine Vorteile beim einen und Nachteile beim anderen Kriterium aufweist, während sich für die andere Va- riante die umgekehrte Einschätzung ergibt, so ist offenkundig, dass die Vo- raussetzungen des – bei dieser Ausgangslage grundsätzlich offenen – Vari- antenentscheids sich fundamental verändern, wenn das eine Kriterium durch nachträgliche Abänderung der einen Variante für beide Varianten angegli- chen wird, während das andere Kriterium (bzw. die entsprechende Diskre- panz) gleich bleibt. Klarzustellen ist, dass damit nicht die – zwecks besserer Berücksichtigung der Naturschutzinteressen erfolgte – Optimierung in Frage gestellt werden soll; methodisch unhaltbar ist aber, entsprechende Optimie- rungen erst nachträglich vorzunehmen (wobei sie bemerkenswerterweise – wie in act. 27.3 ausgewiesen – bereits im Zeitpunkt des definitiven Varian- tenentscheids bekannt bzw. zumindest angedacht waren) und damit den Va- riantenentscheid bezüglich massgeblicher Parameter unter unzutreffenden Prämissen zu treffen. Lediglich bemerkungsweise sei abschliessend noch auf Folgendes hinge- wiesen: Sowohl die Festsetzungsverfügung als auch der Planungsbericht und der UVB gehen einerseits – gerade auch mit Blick auf die Naturschutz- interessen (z.B. betreffend den neu weniger stark tangierten Y-Graben) – R4.2024.00214 Seite 65

ausdrücklich davon aus, dass die optimierte Variante massgebend sei, ver- wenden aber bezüglich des massgeblichen Deponievolumens (und entspre- chend auch der zu rodenden Fläche) konsequent die höheren Zahlen der nicht optimierten Variante (bzw. z.T. noch höhere; vgl. exemplarisch act. 3.1 S. 2 und 4; vgl. auch act. 17.2 S. 26 und act. 17.4 S. 2, 6 sowie zu den Werten der Varianten act. 17.2 Anhang A1 und A2), so dass insoweit davon ausge- gangen werden muss, dass der abfallwirtschaftliche Nutzen der Deponie im Sinne dieser unzutreffenden Angaben überschätzt wurde (soweit nicht nach- träglich eine weitere Veränderung vorgenommen worden wäre, die dann aber nirgends dokumentiert wäre). 5.3.4 Nach dem in E. 4, E. 5.3.2 und E. 5.3.3 Ausgeführten ist die Festsetzungs- verfügung aus mehreren – voneinander unabhängigen – Gründen aufzuhe- ben. Eine allfällige zukünftige Interessenabwägung durch die Vorinstanz (vgl. allerdings zur vorliegenden Aufhebung ohne Rückweisung E. 5.3.5) ist durch die Rekursinstanz nicht vorwegzunehmen, doch sind diesbezüglich – mit Blick auf die entsprechenden Parteivorbringen – immerhin die folgenden Hin- weise anzubringen: Es ist offenkundig, dass den Interessen des Naturschutzes in der vorliegen- den Konstellation ein sehr grosses Gewicht zukommt (womit eine entspre- chend sorgfältige Interessenabwägung erforderlich wäre [vgl. BGr 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016, E. 6.3]), dies namentlich aus den fol- genden Gründen (vgl. im Detail E. 3.4): Der von der strittigen Erweiterungs- variante tangierte Lebensraum zeichnet sich durch seine Besonderheit aus, da die schon an sich speziellen Bestände alter Eichen auf feuchtem und nährstoffreichem Untergrund wachsen. Im Perimeter sind diverse, teilweise stark gefährdete Rote-Liste-Arten nachgewiesen, wobei insbesondere die Flechte Caloplaca lucifuga bei Realisierung der geplanten Variante im Peri- meter vollständig verschwinden dürfte. Der fragliche schutzwürdige Lebens- raum ist aufgrund seines Alters nicht ersetzbar, wobei das entsprechende zeitliche Element das vorliegend tangierte Interesse des Naturschutzes von sämtlichen anderen untersuchten Interessen, die nur temporär tangiert wür- den, unterscheidet. Schliesslich greift es zu kurz, die Intensität des Eingriffs ausschliesslich anhand des unmittelbar zerstörten Lebensraums zu bemes- sen, da mit grosser Wahrscheinlichkeit erhebliche indirekte Wirkungen auf den an sich "verschonten" Teil zu erwarten sind. Die genannten Aspekte sind R4.2024.00214 Seite 66

in eine umfassende Interessenabwägung zwangsläufig einzubeziehen, wo- bei konkret auszuweisen ist, in welcher Form sie berücksichtigt wurden bzw. aus welchen Gründen gegebenenfalls aus Sicht des Planungsträgers trotz dieser Aspekte andere Interessen als überwiegend beurteilt wurden, da nur so eine materielle gerichtliche Prüfung der Interessenabwägung möglich ist. Aufgrund des Umstands, dass die im Planungsbericht dokumentierte soge- nannte "abschliessende" Interessenabwägung zufolge Beschränkung auf die bereits bestimmte Bestvariante von vornherein die beanstandeten Mängel nicht zu beheben vermag, erübrigt sich an sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob diese zweite Interessenabwägung die vorstehenden Anforde- rungen erfüllt hätte. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass zwar die meisten der genannten Aspekte (nicht aber das unterschiedliche Gewicht des zeitli- chen Elements bei den verschiedenen Interessen) in Ziff. 4.4.2 des Pla- nungsberichts benannt werden, damit jedoch noch nicht nachvollziehbar dar- getan ist, wie damit in der eigentlichen Abwägung der Interessen umgegan- gen wurde. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang immerhin, dass die Berufung der Rekurrierenden auf den Entscheid BGr 401/2020 vom 1. März 2022 (insb. E. 4.9) insofern zu kurz greift, als die dort formulierte Schlussfol- gerung, wonach eine Bewilligung des strittigen Kraftwerksprojekts nur mög- lich sei, wenn eine Beeinträchtigung des Lebensraums einer bestimmten Kö- cherfliegen-Art ausgeschlossen werden könne, sich auf eine konkrete Inte- ressenkonstellation bezieht, so dass die Aussage nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann, sondern gerade im Rahmen ei- ner – im vorliegenden Entscheid nicht vorzunehmenden – rechtsgenügenden Interessenabwägung konkret geprüft werden muss, ob für den tangierten Le- bensraum der Flechte Caloplaca lucifuga Entsprechendes gilt (soweit sich diese Frage bei einer korrekt durchgeführten Variantenprüfung überhaupt noch stellt). Zu einzelnen Vorbringen der Parteien drängen sich sodann folgende Bemer- kungen auf: Der (notabene ohne nähere Begründung erfolgte) kategorische Ausschluss von Enteignungen (vgl. act. 17.2 S. 14; ebenso act. 27.3 S. 2) erscheint mit Blick auf das Erfordernis einer umfassenden Interessenabwä- gung problematisch, da damit ein bestimmtes Interesse von vornherein einer Abwägung entzogen wird. Sodann ist zwar ohne Weiteres von einem ge- wichtigen Interesse der Abfallwirtschaft auszugehen, doch ist der Argumen- tation der Mitbeteiligten, wonach ein Verzicht auf die strittige Erweiterungs- variante zu erheblichen Umweltschäden führen könnte, entgegenzuhalten, R4.2024.00214 Seite 67

dass zum einen prima vista nicht ersichtlich ist, inwiefern dieses Argument sich auf die Wahl einer konkreten Variante auswirken könnte, solange die verglichenen Varianten bezüglich des Deponievolumens nicht erheblich von- einander abweichen, während zum andern die Mitbeteiligte selbst (in gewis- sem Widerspruch zur behaupteten Dringlichkeit) auf – anerkanntermassen unerwünschte, aber dennoch praktizierte – Entsorgungsmöglichkeiten aus- serhalb des Kantons verweist. Unbehelflich ist schliesslich die seitens der Baudirektion vertretene pauschale Begründung der Standortgebundenheit der Deponie, würde doch das fragliche Kriterium seinen Sinn verlieren, wenn es lediglich unter Verweis auf die bei sämtlichen Standorten vorhandenen entgegenstehenden Interessen stets bejaht werden müsste. Zutreffend ist vielmehr, dass die Standortgebundenheit im konkreten Einzelfall nachgewie- sen werden muss, wobei eine Bejahung insbesondere in Konstellationen, in denen andere Varianten bestehen, mit denen eine Beeinträchtigung schutz- würdiger Lebensräume vermieden oder jedenfalls minimiert werden könnte, alles andere als offensichtlich ist. 5.3.5 Zusammengefasst ist die Festsetzung des strittigen Gestaltungsplans aus den genannten – jeweils schon bei isolierter Betrachtung zu diesem Ergebnis führenden – Gründen (fehlender rechtsgenügender Richtplaneintrag [E. 4]; fehlende rechtsgenügende Interessenabwägung im Rahmen des Varian- tenentscheids und fehlender Nachweis der Standortgebundenheit [E. 5.3.2]; weitere methodische Mängel der Variantenprüfung [E. 5.3.3]) aufzuheben. Dabei ist auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten. Dies zum einen aufgrund des festgestellten Fehlens eines rechtsgenügenden Richt- planeintrags, da vor allfälliger erneuter richtplanerischer Festsetzung des Deponiestandorts von vornherein nicht ersichtlich ist, welche Prüfung – im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens – die Vorinstanz noch vornehmen sollte (auch wenn zu konstatieren ist, dass das Bundesgericht in BGr 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016 in einer entsprechenden Konstel- lation ohne nähere Begründung eine Rückweisung vornahm). Zum andern muss es auch deshalb bei der blossen Aufhebung sein Bewenden haben, weil aufgrund der in E. 5.3.3 dargelegten Mängel eine allfällige zukünftige Variantenprüfung zunächst die Erarbeitung neuer (insbesondere auch kom- binierter) Varianten seitens der Mitbeteiligten (als Gesuchstellerin) voraus- setzen würde, so dass auch insoweit eine Rückweisung an die Vorinstanz R4.2024.00214 Seite 68

zur unmittelbaren Vornahme einer rechtsgenügenden Interessenabwägung ausser Betracht fällt. 6.1 Angefochten ist im Verfahren G.-Nr. R4.2014.00214 wie erwähnt auch die Rodungsbewilligung (act. 3.2). Die Rekurrierenden machen diesbezüglich zusammengefasst geltend, alles zur Festsetzung des Gestaltungsplans Aus- geführte gelte analog auch betreffend die Rodung, so dass die Vorausset- zungen für eine Rodungsbewilligung nach Art. 5 Abs. 2 WaG nicht erfüllt seien. Sie kritisieren sodann die beiden im Rahmen der Anhörungen einge- reichten Stellungnahmen des BAFU vom 4. November 2021 bzw.

10. Juli 2023 (act. 27.1 und 27.2). Die Baudirektion (bzw. der Mitbericht des ALN) hält dafür, genügend Depo- niekapazität sei ein hohes öffentliches Interesse und damit ein wichtiger Grund für eine Ausnahmebewilligung. Zudem bestehe ein rechtskräftiger Richtplaneintrag. Die Standortgebundenheit resultiere aus der kantonalen Gesamtinteressenabwägung. Schliesslich werde mit der neu ausgearbeite- ten Variante in Bezug auf die Walderhaltung eine deutliche Verbesserung erreicht, so dass dem Naturschutz ausreichend Rechnung getragen worden sei. Die Mitbeteiligte verweist auf ihre Ausführungen zur Festsetzung des Gestal- tungsplans und erachtet die Voraussetzungen für eine Rodung als erfüllt. Sodann äussert sie sich ebenfalls zu den beiden Stellungnahmen des BAFU. 6.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 WaG sind Rodungen verboten. Gemäss Abs. 2 darf eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nach- weist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: (lit. a) das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vor- gesehenen Standort angewiesen sein; (lit. b) das Werk muss die Vorausset- zungen der Raumplanung sachlich erfüllen; (lit. c) die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen. Gemäss Abs. 4 ist dem Natur- und Heimatschutz Rechnung zu tragen. R4.2024.00214 Seite 69

6.3 Aufgrund des vorstehend in Bezug auf die Festsetzung des Gestaltungs- plans Ausgeführten ergibt sich ohne Weiteres, dass auch die Rodungsbewil- ligung zu Unrecht erteilt wurde und entsprechend aufzuheben ist. So fehlt es aufgrund der in E. 4 konstatierten Mangelhaftigkeit des Richtplaneintrags am Erfordernis der sachlichen Erfüllung der Voraussetzungen der Raumplanung (Art. 5 Abs. 2 lit. b WaG). Ebenso lässt sich aufgrund der in E. 5 dargelegten Mängel im Rahmen der Variantenprüfung die relative Standortgebundenheit der strittigen Variante und damit auch der für diese erforderlichen Rodungen nicht bejahen (Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG). Aufgrund der ebenfalls in E. 5 aufge- zeigten mangelhaften Interessenabwägung ist deshalb auch der Nachweis überwiegender wichtiger Gründe für die konkret vorgesehene Rodung nicht erbracht (Art. 5 Abs. 2 Ingress WaG), wobei aufgrund der Verknüpfung mit dem Aspekt des Biotopschutzes auch eine ausreichende Berücksichtigung des Natur- und Heimatschutzes zu verneinen ist (Art. 5 Abs. 4 WaG). 7. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Rekurse gutzuheissen sind (wobei aufgrund des Verfahrensausgangs auf die im Rekursverfahren G.- Nr. R4.2024.00215 erhobenen Rügen nicht näher einzugehen ist). Demge- mäss sind die Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich Nr. KS ARE 24- 0269 vom 15. November 2024 und die Verfügung des Amts für Landschaft und Natur des Kantons Zürich (ALN) vom 14. November 2024 aufzuheben. 8.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten je zur Hälfte der Baudirektion Kanton Zürich und der A AG aufzuerlegen (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungs- gerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach sei- nem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimm- baren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden (§ 4 Abs. 1 GebV VGr). Bei der Bemessung der R4.2024.00214 Seite 70

Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Im Lichte des vorliegend gegebenen tatsächlichen Streitinteresses (kantona- ler Gestaltungsplan betreffend Deponieerweiterung mit einem zusätzlichen Volumen von [gemäss Angaben in act. 3.1 S. 2] ca. 2,4 Mio. m3 für eine zusätzliche Betriebsdauer von ca. 20-25 Jahren), des Umfangs des vorlie- genden Urteils, der Vereinigung mehrerer Rekursverfahren sowie des Um- standes, dass mehrere Verfügungen zu beurteilen waren, ist die Gerichtsge- bühr auf Fr. 20'000.-- festzusetzen (BGr 1C_566/2015 vom 18. Februar 2016, E. 2; BGr 1C_244/2013 vom 4. Juli 2013, E. 4; BRGE II Nrn. 0162 und 0163/2012 vom 23. Oktober 2012, E. 16, in BEZ 2014 Nr. 36; Entscheid be- stätigt mit VB.2012.00774 vom 22. August 2013, dieser bestätigt mit BGr 1C_810/2013 vom 14. Juli 2014; www.baurekursgericht-zh.ch). 8.2 Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu ei- ner angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei ver- pflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sach- verhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Die Bemessung der Um- triebsentschädigung richtet sich nach § 8 GebV VGr. Der Beizug eines Rechtsbeistandes ist in aller Regel als Grund für die Zu- sprechung einer Umtriebsentschädigung einzustufen (VB.2003.00093 vom

16. Oktober 2003, E. 3.1.). Demnach ist vorliegend den Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R4.2024.00214 zulasten der A AG eine Umtriebsentschä- digung zuzusprechen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 3'000.--. Da die Umtriebsentschädigung pauschal festgelegt wird, entfällt die Zuspre- chung eines Mehrwertsteuerzusatzes von vornherein (BRKE II Nrn. 0247 und 0248/2007 in BEZ 2007 Nr. 56; www.baurekursgericht-zh.ch). Der Mitbeteiligten steht aufgrund des Verfahrensausgangs von vornherein keine Umtriebsentschädigung zu. R4.2024.00214 Seite 71

Das Baurekursgericht erkennt: I. Die Verfahren G.-Nrn. R4.2024.00214 und R4.2024.00215 werden vereinigt. II. Die Rekurse werden gutgeheissen. Demgemäss werden die Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich Nr. KS ARE 24-0269 vom 15. November 2024 und die Verfügung des Amts für Landschaft und Natur des Kantons Zürich (ALN) vom 14. November 2024 aufgehoben. III. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus Fr. 20'000.-- Gerichtsgebühr Fr. 400.-- Zustellkosten Fr. 20‘400.-- Total ========= werden je zur Hälfte der Baudirektion Kanton Zürich und der A AG auferlegt. Rechnungen und Einzahlungsscheine werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zugestellt. Die Kosten sind innert 30 Tagen ab Zustellung der Rechnung zu bezahlen. IV. Die A AG wird verpflichtet, den Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R4.2024.00214 eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Im Übrigen werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen. R4.2024.00214 Seite 72